§ 1309 Abs 1 BGB schreibt vor, dass Ausländer, die in Deutschland eine Ehe eingehen wollen ein
EFZ vorlegen müssen.
Aber nur sehr wenige Länder stellen so ein
EFZ aus, deswegen regelt der Abs 2, dass der Präsident des OLG eine Befreiung erteilen kann.
Beim Lebenspartnerschaftsgesetz hatte man gleich auf das
EFZ verzichtet.
Beim Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 heißt es dann eben:
Zitat:Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine
gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und de-
ren Heimatstaat die Eingehung einer gleichge-
schlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“
Quelle ist hier:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@...Also bleibt es für Bürger der Philippinen dabei, dass sie nur dann ein
EFZ, bzw. die Befreiung, weil die Philippinen kein
EFZ ausstellen, brauchen, wenn sie Heteros sind. Homos brauchen das Prozedere weiterhin nicht durchlaufen, es genügt eine einfache Ledigkeitsbescheinigung (CENOMAR), egal ob für Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder für die gleichgeschlechtliche Ehe.