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Einbürgerung (Gelesen: 1.485 mal)
Baran1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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01.08.2017 um 14:09:27
 
Hallo Leute
Lebe seit 34 Jahren in Deutschland als anerkannter Asylberechtigter.
Bin verheiratet und habe Kinder, die alle die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, sei es durch Geburt oder Einbürgerung. Habe vor 12 Jahren den Antrag auf Einbürgerung gestellt, aber diesen 10 Monate danach zurückgenommen, da ich zu 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Seit dem habe ich mir nichts zu Schulden kommen lassen und habe dieses auch in Zukunft nicht vor. Da meine Vorstrafe vor 1,5 Monaten aus dem BZR gelöscht wurde frage ich euch wie es jetzt mit einer Einbürgerung stehen würde?
Die andere Frage wäre: was soll ich ankreuzen, wenn im Antrag die Frage: liegen gegen Sie strafrechtliche Verurteilungen vor. Soll ich hier bedenkenlos nein ankreuzen, da laut Gesetz ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen kann?
Gruß
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 01.08.2017 um 14:14:15
 
Baran1 schrieb am 01.08.2017 um 14:09:27:
Da meine Vorstrafe vor 1,5 Monaten aus dem BZR gelöscht wurde frage ich euch wie es jetzt mit einer Einbürgerung stehen würde?

Das solltest Du am ehesten bei einem Informationsgespräch, mit der für die Einbürgerung zuständigen Behörde an Deinem Wohnort, in Erfahrung bringen können.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.08.2017 um 14:25:42
 
Baran1 schrieb am 01.08.2017 um 14:09:27:
Da meine Vorstrafe vor 1,5 Monaten aus dem BZR gelöscht wurde frage ich euch wie es jetzt mit einer Einbürgerung stehen würde?
Die andere Frage wäre: was soll ich ankreuzen, wenn im Antrag die Frage: liegen gegen Sie strafrechtliche Verurteilungen vor. Soll ich hier bedenkenlos nein ankreuzen, da laut Gesetz ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen kann?


Hallo,

da die ehemalige Vorbestrafung getilgt ist, kann sie Dir bei der Einbürgerung nicht vorgehalten und nicht verwertet werden, ist also jetzt schadlos.

Du hast das Recht, diese zu verschweigen und Dich als "nicht vorbestraft" zu bezeichnen, darfst also das "nein" ankreuzen.

Lesestoff: Klick

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Baran1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #3 - 01.08.2017 um 16:47:31
 
Das heißt also "Liegen gegen Sie strafrechtliche Verurteilungen vor?" mit "sind Sie vorbestraft?" Gleichzusetzen ist???
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blubb


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Antwort #4 - 02.08.2017 um 14:52:10
 
Wie gesagt, Lesestoff: Klick

Zitat:
"3. Verschweigerecht: Die jeweilige Person darf sich im Falle der Tilgung auch als unbestraft bezeichnen."

Gruß
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