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Auswirkung einer im Ausland geschlossene Ehe auf die FZF (Gelesen: 3.035 mal)
Elli25
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29.07.2017 um 17:48:57
 
Hallo,

es ist bekannt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland rechtsgültig ist, wenn sie nach dem jeweiligen Heimatrecht der Ehegatten gültig ist.
Verstehe ich es aber richtig, dass deutsche Behörden und vor allem die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen keine ausländischen Heiratsurkunden anerkennen müssen und die Wirksamkeit der Ehe in Eigenregie feststellen dürfen?
Konkret geht es darum, ob eine in Dänemark geschlossene Ehe im Rahmen der FZF zum Deutschen nicht von der zuständigen ABH/Auslandsvertretung anerkannt würde und den im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehegatten dazu aufgefordert wird eine Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland zu beantragen, damit über das Visum zur FZF entschieden werden kann?

Es geht darum für das Verfahren zur FZF eine "rechtssichere" Ehe zu präsentieren und die Bearbeitungsdauer nicht unnötig zu verlangsamen, gerade weil sowohl die Eheschliessung im Inland als auch in Dänemark problemlos und machbar wäre.

Grüße
Elli
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Antwort #1 - 29.07.2017 um 17:52:23
 
Elli25 schrieb am 29.07.2017 um 17:48:57:
Verstehe ich es aber richtig, dass deutsche Behörden und vor allem die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen keine ausländischen Heiratsurkunden anerkennen müssen und die Wirksamkeit der Ehe in Eigenregie feststellen dürfen?


Jain.

Die Eheurkunde beweist eine Eheschließung. Die dänische Eheurkunde benötigt aber eine Apostille, damit diese von der deutschen Behörde anerkannt wird.

Eine Nachbeurkundung ist nicht notwendig.

Wer macht denn hier Probleme? Oder ist das jetzt nur eine theoretische Überlegung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Elli25
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Antwort #2 - 29.07.2017 um 18:04:16
 
Noch gibt es keine Probleme.
Allerdings habe ich folgendes dem Merkblatt der Ausländerbehörde in Frankfurt Oder entnommen: "Nach der Eheschließung hat Ihr/e Ehegatte/in einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums zwecks Ehegattennachzugs bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt. Alle Visumunterlagen wurden der zuständigen Ausländerbehörde durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung über die Zustimmung übersandt. Im Rahmen der anstehenden Entscheidung über die Zustimmung zur Visumerteilung
wird Ihnen aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, einen Antrag auf Beurkundung der Eheschließung im Eheregister zu stellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Aussage zur Namensführung der Ehegatten durch das Standesamt getroffen werden. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung ist nicht fristgebunden, eine Verpflichtung zur Beantragung der Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe besteht nicht. Es handelt sich um ein freiwilliges und mit Kosten* verbundenes
Antragsverfahren. Sofern keine Nachbeurkundung beantragt wird, hat die Ausländerbehörde die Beurteilung zur Feststellung der Gültigkeit der Eheschließung vorzunehmen. Diese Beurteilung wird weitere Bearbeitungszeit und ggf. Kosten in Anspruch nehmen."


Vor allem die Aussage die ABH hat die Beurteilung zur Feststellung der Gültigkeit der Eheschliessung vorzunehmen sowie diese Beurteilung wird  weitere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen macht mich ehrlich gesagt stutzig. Denn ich stehe kurz vor der Eheschliessung in Dänemark und habe weder die Zeit noch die Lust mich danach mit der ABH und der zuständigen Botschaft rumzuschlagen.
Ich habe ausserdem hier im Forum gelesen, dass eine mit Apostille versehene dänische (Heirats)Urkunde in Deutschland als echt anerkannt werden muss. Ihre Rechtswirkung in Deutschland muss allerdings nicht unbedingt anerkannt werden.
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Antwort #3 - 29.07.2017 um 18:18:02
 
Woher kommt denn deine Verlobte?
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Antwort #4 - 29.07.2017 um 18:21:06
 
aus dem Libanon, wohnhaft aber in Italien.
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Antwort #5 - 29.07.2017 um 18:21:07
 
Elli25 schrieb am 29.07.2017 um 18:04:16:
Sofern keine Nachbeurkundung beantragt wird, hat die Ausländerbehörde die Beurteilung zur Feststellung der Gültigkeit der Eheschließung vorzunehmen. Diese Beurteilung wird weitere Bearbeitungszeit und ggf. Kosten in Anspruch nehmen."

Das betrifft nach meiner Auffassung die Eheschließung im Ausland ganz allgemein und im Besonderen die Eheschließung in einem Land mit unsicheren Urkundenwesen, wo eine vertrauensanwaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eheschließung bzw. der eingereichten Urkunden erforderlich sein könnte.

Bei einer Eheschließung in DK dürfte das sicher nicht der Fall sein.

Im angeführten Merkblatt wird doch ganz allgemein von einer Eheschließung im Ausland gesprochen und dass eine Nachregistrierung der Ehe in Deutschland zu empfehlen ist, dürfte doch unstrittig sein.
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Antwort #6 - 29.07.2017 um 18:24:30
 
Ist sie Flüchtling o.ä.?
Hat sie eine libanesische Geburtsurkunde etc.?

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Antwort #7 - 29.07.2017 um 18:26:00
 
Sie hat eine Geburtsurkunde und ist kein Flüchtling. Sie hat eine befristete italienische Aufenthaltserlaubnis. Auch sonstige Unterlagen können beschaffen werden.
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Antwort #8 - 29.07.2017 um 18:39:22
 
Ganz ehrlich:

Zusätzliche Kosten können nicht auf euch zukommen, da es keine vertrauensanwaltliche Überprüfung von libanesischen Urkunden gibt.

Insofern greift die Ankündigung weiterer Kosten in eurem Falle nicht.

Die Ehe kann nur materiell überprüft werden, wenn es auch entsprechende Hinweise darauf gibt, dass die Ehe an irgendwelchen Ehehindernissen gescheitert ist. Dann würde man auch ein Aufhebungsverfahren starten. Das passiert aber seltenst. Standesamt Düsseldorf hat das glaub ich nur einmal innerhalb der letzten 20 Jahren gehabt. Und das war afaik nen Fall wo deutsch-griechische Doppelstaater im griechischen Konsulat geheiratet haben und darum die Eheschließungshoheit Deutschlands für seine Staatsangehörige missachtet wurde, Art. 13 III 2 EGBGB.

Also da muss es schon was handfestes geben.

Und selbst wenn einer von euch Bigamist wäre, würde § 30 VI AufenthG gelten.

ich würde sagen, dass nix gegen eine Eheschließung in DK spricht. Aber es ist eure Entscheidung
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Antwort #9 - 29.07.2017 um 18:42:10
 
@Saxonicus

dass eine Nachbeurkundung empfehlenswert ist steht außer Frage. Gehört es also zur Routine, dass die Wirksamkeit der Ehe durch die ABH geprüft wird, wenn keine Nachbeurkundung im Inland erfolgt?

Danke Aras für deine ausführliche Antwort.
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« Zuletzt geändert: 30.07.2017 um 11:29:39 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt. 
 
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Antwort #10 - 29.07.2017 um 18:54:05
 
Elli25 schrieb am 29.07.2017 um 18:42:10:
Gehört es also zur Routine, dass die Wirksamkeit der Ehe durch die ABH geprüft wird, wenn keine Nachbeurkundung im Inland erfolgt?


Welche fachliche Kompetenz besitzt die ABH um die materiell-rechtliche Wirkung der Ehe zu prüfen? Keine.
Sie darf es aber an das Standesamt weiterleiten und eben fragen ob tatsächlich die Ehe wirksam ist. Dann wird ggf. noch Geburtsurkunde etc. verlangt. Also kostenlose Nachbeurkundung light ohne Nachbeurkundung x). Aber dann brauchen die mE auch gute Gründe um weitere Urkunden zu verlangen.

Eine Deutsche Urkunde hat bereits die Echtheit an sich, § 437 I ZPO.

Ohne Legalisationsvermerke oder Apostille liegt die Anerkennung der ausl. Eheurkunde im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. D.h. Sie könnte sie akzeptieren oder eben nicht, § 438 I ZPO.

Aber formal kann die ABH die Legalisierung/Apostillierung der Urkunde verlangen. Ist die Urkunde also legalisiert oder apostilliert, dann trägt sie die Echtheit in sich, § 438 II ZPO. D.h. man weiß, dass die Urkunde von dem dänischen Standesamt ausgestellt wurde und dass eine Ehe mit den dort angegebenen Angaben geschlossen wurde. Und dann gibt es kein Ermessen mehr sondern muss anerkannt werden. Ausnahme nur, wenn es berechtigte/begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde gibt, d.h. eine Fälschung vorliegt.
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Antwort #11 - 29.07.2017 um 19:00:25
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1237731100/0

in diesem Thread mit dem leider unbekannten Ergebnis, wurde seitens der ABH vom TS einen Auszug aus dem Eheregister verlangt, also eine Nachbeurkundung. Die FZF wurde in diesem Fall von der Nachbeurkundung und eben der Feststellung der Wirksamkeit der Ehe abhängig gemacht. Und genau das möchte ich meiden.

Ich weiß, dass es sich hier um viel Theorie handelt. Mich interessiert aber die Sachlage insgesamt. Und so kann ich meine nächsten Schritte mit mehr Sicherheit planen.
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Antwort #12 - 29.07.2017 um 19:13:42
 
Wenn du auf 0 Risiko gehen willst, dann heirate in Deutschland.

Ansonsten gibt es keine Pflicht zur Nachbeurkundung und das Risiko der Nachprüfung ist bei einer DK Ehe gegeben, da Dänemark nicht wie Deutschland Ehehindernisse nach Heimatrecht der Ausländer sondern Ehehindernissse nur nach dänischem Recht prüft. Aber was soll es für Ehehindernisse geben? Religionsverschiedenheit? Wird durch den deutschen ordre public eh nicht anerkannt, Art. 6 EGBGB.

Da müsste die Frau oder du bereits verheiratet sein und nach dänischem Recht bei Polygamie die Ehe nicht wirksam werden. Das sind aber alles Details...

Wie gesagt... entweder schnell heiraten mit dem Risiko diskutieren zu müssen, oder eben gleich in Deutschland heiraten.
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Antwort #13 - 02.08.2017 um 08:46:01
 
Weiss es zufällig jemand, ob meine Verlobte dazu verpflchtet ist (nach deutschem Recht) die in DK geschlossene Ehe in ihrem Heimatland nachzubeurkunden bzw. werden seitens der Auslandsvertretung im Rahmen der FZF Nachweise darüber verlangt, dass sie nun in ihrem Heimatstaat als verheiratet gilt?
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Antwort #14 - 02.08.2017 um 20:46:43
 
Elli25 schrieb am 02.08.2017 um 08:46:01:
werden seitens der Auslandsvertretung im Rahmen der FZF Nachweise darüber verlangt, dass sie nun in ihrem Heimatstaat als verheiratet gilt? 


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