Guten Tag,
ich bin neu hier. Danke, dass ich hier fragen darf.
Ein Mann aus Eritrea bekam 2015 Flüchtlingsanerkennung in Deutschland.
Seine nationale ID-Karte wurde nicht anerkennt und er hat den Vermerk „Personalien laut eigener Angabe“ in seinem AUfenthaltstitel.
Innerhalb der 3-Monats-Frist haben wir (privilegierten) Familiennachzug beantragt.
Seine Frau und seine drei Kinder sind in Äthiopien.
Visumantrag wurde in der Deutschen Botschaft Addis Ababa gestellt.
DNA-Test wurde angefordert. Ergebnis: Vater ist der Vater, Mutter ist die Mutter und alle Kinder sind Kinder der beiden Eltern.
Anfrage durch die Botschaft bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde war vor zwei Wochen, Antwort war „keine Bendenken, die können kommen“.
Nun kommt etwas neues:
Die kirchliche Heiratsurkunde mit Fotos und Stempeln (liegt im Original vor, ebenso wie die Ausweise -ID-cards- beider Eheleute) reicht nicht.
Die Botschaft fordert nun eine Registernummer der Behörde in Eritrea für die Heirat.
„Sollte die Registrierung der Eheschließung nicht vorgelegt werden, müssten die Anträge mangels Rechtsgrundlage abgelehnt werden.“
Alle Mitglieder der Familie sind aus Eritrea geflüchtet und können deshalb keine eritreischen Amtshandlungen in Anspruch nehmen.
Die Familie ist christlich-orthodoxen Glaubens und kommt aus einem ländlichen Landesteil. Dort werden Heiraten durch die Kirche beurkundet und der Staat wird nicht beteiligt.
Frage:
Kann die Registernummer doch irgendwie erlangt werden?
Oder kann man der Botschaft klarmachen, dass sie unmögliches verlangen?
Nebenfrage: Darf wenigstens das schulpflichtige Kind zum Vater ausreisen, um hier eingeschult zu werden? (Vaterschaft ist ja beiwiesen.)
Die Reihenfolge der Anforderungen der Botschaft lässt befürchten, dass noch mehr kleckerweise nachkommt. Was ist noch an Anforderungen zu erwarten?
Vielen Dank fürs Lesen und im Voraus danke für Antworten.
NachtragIch habe eine Beschreibung ziemlich genau für so einen Fall gefunden in einem amtlichen Dokument aus der Schweiz.
Dort wird es so beschrieben:
„Papiere in Eritrea zu bekommen ist nur möglich, wenn eine Person in Eritrea lebt oder wenn sie über eine eritreische Botschaft im Ausland (Genf) einen Auftrag (power of attorney) Papiere zu beschaffen an eine in Eritrea lebende Person (Verwandte) erstellt. Solche Aufträge können nur von Eritreern erteilt werden, welche Eritrea unter normalen Umständen verlassen haben und ihre 2 % Einkommenssteuer (obligatorisch für eritreische Staatsangehörige im Ausland) an die Botschaft bezahlt haben. Für einen Asylbewerber, der aus Eritrea geflüchtet ist oder nie in Eritrea gewohnt hat, der auch keine Familie in Eritrea hat, ist es unmöglich Papiere aus Eritrea zu bekommen.
Können kirchliche Dokumente, wie z.B. ein Taufschein oder Eheschein, vorgelegt werden und erweisen sich die Personendaten als nicht streitig, kann die Entgegennahme einer Erklärung nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB) geprüft werden.“
Quelle
Gemeindeamt Zürich, Schweiz„Entgegennahme einer Erklärung nicht streitiger Angaben“
Gibt es etwas Entsprechendes auch im deutschen Recht?