vlatkovr schrieb am 15.07.2017 um 15:12:58:Also für die obengenannten Staaten sollen laut Gesetz die gleichen Bedienungen gelten. Aber in der Realität das scheint nicht so zu sein und es scheint ein bisschen diskriminatorisch.
Mit ein bisschen Recherche hättest du auch rausgefunden, dass eben nicht alle Einbürgerung aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage vollzogen werden und es deshalb zu Unterschieden kommt. Und um auf die von dir aufgeführten Länder mit hone HvM-Quote einzugehen:
- Brasilien und Thailand entlassen niemanden aus ihrer Staatsangehörigkeit. Bei BRA sieht das dortige Gesetz diese Möglichkeit überhaupt nicht vor, THA entlässt in der Praxis niemanden, Deshalb finden hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2
StAG Anwendung.
- Bei Israel machen sog. Alt- und Wiedergutmachungsfälle einen Großteil der Einbürgerungen aus. Das sind Fälle, in denen die Personen aufgrund der NS-Gesetze ihre dt. Staatsangehörigkeit verloren haben und die nach Art. 116 Abs. 2
GG einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Da die Rechtsgrundlage im
GG zu finden ist, muss hier auch nicht die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Einen ähnlich großen Anteil machen Einbürgerungen aus den USA und Australien nach dieser Rechtsgrundlage aus.
- Außerdem machen bei den USA die Einbürgerungen von ehemaligen Deutschen eine weitere Gruppe aus. Halten sich diese Personen in dne USA auf, ist eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen da das US-Recht die Aufgabe der USA-StAng grundsätzlich nur vom Ausland aus vorsieht.
Dir steht es im Übrigen völlig frei, Gründ zu bennen, warum du die mazedonische Staatsangehörigkeit behalten musst. Die Grundlage dafür ist § 12
StAG, und es wird dann individuell geprüft ob man dir das genehmigen kann.