Hallo zusammen,
das ist meine erste Frage hier, ich habe aber seit langem viele wichtige Themen hier im Forum gelesen. Vielen Dank
ich wohne seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland, Erstmals als Student hatte ich bis 30.09.2009 eine Aufenthaltserlaubnis, und einen Tag später, also am 01.10.2009 habe ich ein Schreiben vom Anwalt für die Asylbeantragung selbst vor Ort beim Empfang der Asylaufnahmestelle abgegeben und gewohnt, bis ich den Asylantrag 8 Tage später am 08.10.2009 gestellt habe. Der Anwalt meinte damals, dass ein Verlängerungsantrag nicht nötig ist.
Seit April 2016 arbeite ich und im Januar 2017 habe ich den Einbürgerungsantrag gestellt und die Antwort diesen Monat bekommen, dass es eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes für 8 Tage (01.10.2009-08.10.2009) gab.
Die Rechtsstelle der Ausländerbehörde meinte, dass weil für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 07.10.2009 keine Aufenthaltsgenehmigung vorlag, und im Einbürgerungsverfahren diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit keine Entlastung nach § 12 b Abs. 3
StAG erfährt, kann ich erst ab dem 08.10.2017 eingebürgert werden.
Einen Integrationskurs habe ich nicht besucht und reicht der Aufenthalt von 7 Jahren daher nicht.
Meine Fragen sind:
1) ist das Schreiben vom Anwalt für die Asylbeantragung, das auf den 01.10.2009 datiert ist und die Tatsache, dass ich in dem Asylwohnheim für den Zeitraum 01.10.2009-08.10.2009 gewohnt habe nicht ausreichen. um den Aufenthalt als rechtmäßig zu betrachten?
2) erfährt diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit wirklich keine Entlastung nach § 12 b Abs. 3
StAG?
Vielen Dank im Voraus für die Antworte