Odysseus schrieb am 13.07.2017 um 08:27:25:Nein, das wird eher nicht passieren, da Muttern nicht mit der Ausbürgerungsbescheinigung zur Meldebehörde gehen wird.
Sie legt die Bescheinigung bei der
EBH vor, die daraufhin die EB-Urkunde ausstellt. Und mit der geht sie zum Meldeamt. Die EB-Urkunde lautet i.d.R. auf den Namen im alten Nationalpass, auch wenn die Übersetzungen abweichen. Ausnahme wäre, wenn eine deutsche Personenstandsurkunde (Heirats- oder Geburtsurkunde oder ggf. auch Sterbeurkunde des Ehegatten) eine andere Schreibweise ausweist - dann steht die auf der EB-U.
Und selbst wenn es zwischen den Schreibweisen Unterschiede gibt, kann nach der EB beim zuständigen Standesamt eine Erklärung über die zukünftige Namensführung abgegeben werden, dann gibt es definitiv keine Probleme.
Der Fall ist etwas anders: meine Mutter hat bereits die dt. SA (als Spätaussiedler darf man die alte SA behalten) und hat bereits vor fast 20 Jahren eine Erklärung über die Namensführung abgegeben. Das ist eben die dt. Namensführung, die von der moldawischen abweicht.
erne schrieb am 12.07.2017 um 21:59:07:"kann"?
"können" kann passieren, jedoch ist das Thema der Transkiptregelungen auch den Behörden bekannt, ich würde daher nciht von Problemen ausgehen.
Ausserdem: wenn du hier jetzt eine definitive und anonyme Antwort bekommst: ja, das kann/wird passieren ... wird sie die Einbürgerung aufgeben und das nicht versuchen?
Es gäbe ja noch die Möglichkeit, die Änderung der Namensführung in Moldau nachregistrieren zu lassen und die Dokumente neu ausstellen zu lassen. Was allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Deshalb wüsste ich gern schon vorab, ob man das auf sich nehmen sollte, oder die dt. Behörden es bei solchen bekannten Transkriptionsproblemen nicht so genau nehmen.