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Ausreiseverfügung trotz Schwangerschaft der Partnerin (Gelesen: 4.957 mal)
letssee
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29.06.2017 um 11:29:11
 
Hallo alle zusammen!

Ich möchte vorab die Situation so deutlich wie möglich schildern und eine "Zweitmeinung" haben, da wir wirklich unsicher sind was die Aussage des Anwaltes anbetrifft.

Ich bin deutsche und im 7 Monat schwanger. ( Risikoschwangerschaft) Partner hat einen Aufenthalt in Italien ( Permesso Di Soggiorno). Vor 1 Monat haben wir in Deutschland einen Aufenthalt beantragt. Die vorherige Beratung einer Beratungsstelle sagte uns entweder offiziell in Rom bei der Botschaft eine Familienzusammenführung beantragen oder in Deutschland zum fortgeschrittenem Stadion der Schwangerschaft in der Ausländerbehörde hier in Deutschland. Wir haben diesen Weg gewählt.
Nun hat die Ausländerbehörde ihm eine Ausreiseverfügung gegeben mit einer Frist von 1 Monat nach Italien zu gehen und dort die Familienzusammenführung zu beantragen. Dies ist natürlich bis zur Geburt im September absolut utopisch da bis heute die Passpapiere im Heimatland nicht bearbeitet wurden. Die Beantragung des Passes erfolgte im März.

Die Frage ist nun natürlich was zu tun ist.

Der Anwalt hat uns versichert das es bisher völlig normal war das in diesen Fällen eine Duldung ausgestellt wurde. Er sagte das die Ausreiseverfügung mit Abschiebungsandrohung rechtswiedrig ist, da keine Sperre angegeben wurde. ( Hoffe das richtig wiedergegeben zu haben.) Aufgrund des derzeitigen Wandels der Behörde und neuer Strenge befürchtet er, dass wenn wir uns jetzt zu sehr wehren die  Konsequenzen nicht absehbar sind. Er rät uns wenn wir nicht finanziell zu abhängig sind bis zur Geburt abzuwarten, die Ausreiseverfügung zu ignorieren und nach der Geburt erneut einen Antrag zu stellen. Falls er kontrolliert weren sollte, könne man immernoch tätig werden. Bei mir kommt dan sofort der Gedanke das die Nachts meine Wohnung stürmen und ihn mitnehmen......

Danke vorab für die Hilfe!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 29.06.2017 um 12:37:50
 
letssee schrieb am 29.06.2017 um 11:29:11:
Die Frage ist nun natürlich was zu tun ist. 

Er kann sich doch, aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels, bis zu 90 Tagen pro Halbjahr, ohne weiteres in Deutschland aufhalten. Damit könnte er problemlos die Wartezeit bis zur Erteilung für das FZV nutzen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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letssee
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Antwort #2 - 29.06.2017 um 13:09:10
 
Wurde ja offensichtlich ignoriert.
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reinhard
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Antwort #3 - 29.06.2017 um 13:12:05
 
Er kann doch einfach nach Italien fahren, dann wieder kommen, dann wieder fahren und die Zeiten selbst notieren (Kontrollen gibt es ja keine). Mit den eigenen Notizen kann er nachweisen, dass er nie länger als 90 Tage in Deutschland war, und dann ist gut.

Es ist doch komplett unsinnig, für Deutschland - Italien und erlaubtem Aufenthalt noch viele Anträge zu stellen. Erst dann fangen Behörden doch mit dem Rechnen und Kontrollieren an.
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Petersburger
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Antwort #4 - 29.06.2017 um 13:18:47
 
letssee schrieb am 29.06.2017 um 11:29:11:
Er sagte das die Ausreiseverfügung mit Abschiebungsandrohung rechtswiedrig ist, da keine Sperre angegeben wurde.

Das kann nicht richtig formuliert sein.

Eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung kann auch auf den letzten Tag des zulässigen Aufenthalts terminiert werden, dann gibt es für eine Sperre keine Grundlage.

Ausweisungsverfügung ist etwas ganz anderes.

letssee schrieb am 29.06.2017 um 11:29:11:
Der Anwalt hat uns versichert das es bisher völlig normal war das in diesen Fällen eine Duldung ausgestellt wurde. 

Das wird wohl stimmen - in Fällen, wo ein gültiger Pass vorlag.
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letssee
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Antwort #5 - 02.07.2017 um 19:57:37
 
Die Verfügung ist da und wir wissen nicht weiter. Jemand Ideen? Tipps wie aus und wieder einreisen helfen uns ja nicht weiter wenn die Behörden meinen er darf nicht hier sein.

Danke
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reinhard
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Antwort #6 - 02.07.2017 um 20:18:20
 
Das einfachste ist, Du teilst der Ausländerbehörde mit, dass er in Italien ist. Dort kann er das Visum beantragen. Und wenn er noch von den erlaubten 90 Tagen welche übrig hat, kann er Dich besuchen.

Ich würde bei solch einer einfachen Frage – Aufenthalt in Italien erlaubt, Besuch in Deutschland erlaubt – niemals irgend eine Behörde konsultieren. Wenn ein Visum für den Aufenthalt in Deutschland benötigt wird, kann er das jederzeit in Italien beantragen und bekommen.
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letssee
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Antwort #7 - 02.07.2017 um 22:58:20
 
Der Aufenhalt ist laut der Behörden nicht legal, sonst gäbe es dieses Problem ja nicht. Aber vielen Dank allen beteiligten!
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Antwort #8 - 03.07.2017 um 02:12:25
 
Der jetzige Aufenthalt nicht.
Ein anschließender Aufenthalt im Rahmen eines Kurzaufenthalts kann durchaus legal sein (bei vorhandenem Pass).
Das kann man verbindlich dann beantworten, wenn Du u.a. die Frage nach "Ausweisungsverfügung / Ausreiseaufforderung" beantworten solltest - eine "Ausreiseverfügung" gibt es nicht.
Ansonsten bliebe Dir in der Tat nur der bereits involvierte Anwalt.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #9 - 03.07.2017 um 05:52:50
 
T.P.2013 schrieb am 03.07.2017 um 02:12:25:
der bereits involvierte Anwalt.

Falls die oben nachlesbaren Aussagen wirklich die dieses Anwalts sind, der also die Begriffe Ausweisungsverfügung und Ausreiseaufforderung nicht richtig verwendet sowie die Wirkung einer Passlosigkeit auf die Möglichkeit einer Duldung wegen der Schwangerschaft so bewertet, wie das hier ankam ... dann vielleicht lieber einer, der im Ausländerrecht besser ist.
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Antwort #10 - 04.07.2017 um 17:55:47
 


Verfügung

Gemäß §50 Abs. 1,2 und 3 des Aufenhaltsgesetztes vom 30.07.2004 ......

Hiermit werden Sie gem. § 50 Abs. 3 zur Ausreise nach Italien aufgefordert.

Ich persönlich kann keinerlei Aussagen des Anwaltes bewerten da ich Ihm ersteinmal glauben muss. Er wurde uns von einer Flüchtlingsorganisation empfohlen und 18 Jahre dabei. Ob das nun was Wert ist oder nicht kann ich nicht sagen.

Der Pass liegt nicht vor da die Botschaft nicht in der Lage ist. Erneute Nachfrage heute ergab: Andere warten mehr wie 1 Jahr, andere 6 Monate. Wir seid Anfang März. Ohne Pass kein legaler Aufenthalt. Ohne Pass keine erneute Einreise sofern es eine Kontrolle gibt. Ohne Pass keine Familienzusammenführung.

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Antwort #11 - 04.07.2017 um 18:46:24
 
Wie hat er  ohne Paß eine AE für Italien bekommen? Hat er noch nie einen gehabt oder ist sein alter Paß abgelaufen und er hat einen neuen beantragt?
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letssee
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Antwort #12 - 04.07.2017 um 18:55:05
 
Nie einen gehabt.
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Antwort #13 - 04.07.2017 um 19:31:56
 
letssee schrieb am 04.07.2017 um 18:55:05:
Nie einen gehabt. 


Scheinbar hat er ja in Italine Flüchtlingsstatus, hat er schon nach Passersatzpapieren von italienischen Behörden gefragt? Anonsten ist die Lage verzwickt. Ohne Pass oder Passersatz kann er Italien schlicht und einfach nicht legal verlassen.

Gibt es übrigens bereits eine Vaterschaftsanerkennung durch den Kindesvater, ansonsten ist die Maßnahme der ABH rechtmäßig. Vorläufiger Rechtschutz gegen die Verfügung wäre eine andere Option, und das mit einen neuen Anwalt.
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letssee
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Antwort #14 - 04.07.2017 um 19:51:18
 
Passersatzpapiere liegen nicht vor. Könnten wir natürlich versuchen aber denke mal das dauert auch viele Monate wie so alles in Italien.Vaterschaftsannerkennung haben wir. Versuche gerade noch einen anderen Anwalt zu finden aber es gestaltet sich schwierig. Die mir empfohlenen nehmen nicht auf.
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