Die Regelung ist § 33
AufenthG, dort heißt es:
Zitat:Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis [......] besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, [......] besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
Der zweite Satz findet hier keine Anwendung, da die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren.
Satz 1 kann Anwendung finden. Das Problem ist aber, dass das Kind sich aktuell im Asylverfahren befindet und dadurch eine
AE nur bei Anspruch erteilt werden kann (
§ 10 Abs. 1 AufenthG). Durch den Wortlaut "kann abweichend" bleibt es aber eine Ermessensentscheidung und dadurch gibt es keinen unbedingten Anspruch.
Die Eltern könnten alternativ für das Kind eine
AE nach
§ 32 Abs. 1 AufenthG beantragen, sofern die Geburt weniger als drei Monaten zurückliegt. Dann wäre ein Anspruch vorhanden, der die Sperrwirkung des § 10
AufenthG durchbricht. Ob es sich allerdings lohnt, ist eine andere Frage.