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ALG1 und Einbürgerung? (Gelesen: 2.064 mal)
Kartoffel86
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21.06.2017 um 11:24:09
 
Hallo liebe Mitglieder,

ich bin Deutscher und seit einem Jahr mit einer Thailänderin verheiratet und möchte bald meine Arbeitsstelle wechseln, dafür wäre es ganz gut, einen Monat ALG1 zu beziehen, um eine neue Wohnung zu suchen und umzuziehen.

Daher meine Frage: Ist es für die Einbügerung von meiner Frau in etwa zwei Jahren von Nachteil, wenn wir jetzt für kurze Zeit ALG1 beziehen? Sie selbst arbeitet (noch) nicht.

Vielen Dank und viele Grüße
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nixwissen
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Antwort #1 - 21.06.2017 um 12:19:40
 
Moin,

Wenn die Einbürgerung erst in zwei Jahren ist wird das völlig egal sein.
Aber wenn Du den Job wechselst, also selber kündigst, gibt es nicht sofort ALG1 sondern erstmal ne Sperre.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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KaGe
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Antwort #2 - 21.06.2017 um 12:56:41
 
Kartoffel86 schrieb am 21.06.2017 um 11:24:09:
dafür wäre es ganz gut, einen Monat ALG1 zu beziehen

Geht das mit dem neuen Job und der neuen Wohnung nicht ohne ALG1?
Es stimmt, du kassierst nach § 159 (3) SGB III wegen *versicherungswidrigem Verhalten* eine 12wöchige Sperre deines ALG1.
Es bringt dir und euch also gar nichts.
Und ob das mit der Einbürgerung deiner Frau in 2 Jahren geht, hängt garantiert nicht von 1 Monat ALG 1 ab.
Vorschlag: Urlaub nehmen.

Sind es denn nicht 4 Jahre für Ehepartner von Deutschen?
sorry, ich war falsch
Antrag auf Einbürgerung in etwa 2 Jahren
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« Zuletzt geändert: 21.06.2017 um 13:06:47 von KaGe »  
 
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Kartoffel86
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Antwort #3 - 21.06.2017 um 15:37:39
 
Hi,

ich kündige nicht, mein alter, befristeter Vertrag läuft aus, das wurde auch rechtzeitig beim Arbeitsamt angemeldet und die nächste Stelle fängt dann einen Monat später in einer anderen Stadt an. Für den einen Monat würde ich gerne das ALG1 in Anspruch nehmen, sofern es nicht nachteilig für die Einbürgerung in zwei Jahren ist.

Vielleicht habe ich das etwas unglücklich formuliert.

Viele Grüße
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nixwissen
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Antwort #4 - 21.06.2017 um 15:39:20
 
Moin,

Ja, so ist das dann kein Problem.

Gruß,
Norbert
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Antwort #5 - 26.06.2017 um 11:29:37
 
Also der Bezug von ALG I an sich ist unschädlich für die Einbürgerung (SGB III).

Wir haben beim Antrag meiner Frau nach §9 vor kurzem der Sachbearbeiterin bei der EBH noch etwas neues erklären können, Hinweis daher auch hier darauf.

Ein bestehender / d.h. festgestellter Anspruch auf ALG I bleibt ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung vier Jahre lang bestehen. Innerhalb dieses Zeitraums kann auf nicht beanspruchte Restzeit zurückgegriffen werden, sofern die Anwartschaftszeit durch die neue Beschäftigung oder andere Versicherungsverhältnisse nicht erfüllt wird. Nach Ablauf von vier Jahren ist der ALG I Anspruch jedoch verjährt.

Kommt sicher nur in Ausnahmefällen zum Tragen (Rückkehr nach Auslandsaufenthalt, befristeten Verträgen etc.) aber bei meiner Frau wurde es nach Erläuterung von mir dann zur Beurteilung der "Sicherung des Lebensunterhalts" mit kopiert und fließt evtl. mit ein. Zeigt zumindest, dass man selbst bei befristetem Vertrag/Probezeit nicht direkt ins ALG II fällt.




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Antwort #6 - 26.06.2017 um 11:43:45
 
Kartoffel86 schrieb am 21.06.2017 um 15:37:39:
mein alter, befristeter Vertrag läuft aus,

Dann ist der Bezug von ALG 1 sichergestellt und auch später bei der Einbürgerungs-Prozedur kein Thema.

Viel Glück für die Wohnungssuche.

Was @Seoman305 schreibt, betrifft die Ansprüche auf ALG. Hat nichts mit einer Sperrzeit zu tun.
Zum Glück fallen die meisten wegen Arbeitslosigkeit nicht in Hartz-4-

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Seoman305
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Antwort #7 - 27.06.2017 um 09:11:23
 
KaGe schrieb am 26.06.2017 um 11:43:45:
Zum Glück fallen die meisten wegen Arbeitslosigkeit nicht in Hartz-4-

kleine Richtigstellung: dann wäre mein Arbeitsalltag untypisch...(mittlerweile Jobcenter)... Es gibt sehr viele die immer wieder ins Hartz 4 (zurück)fallen wg. Arbeitslosigkeit, da sie nämlich wg. kurzer Verträge immer seltener auf die 12 Monate in 24 Monaten kommen um überhaupt Anspruch auf ALG I zu erwerben- nicht wenige mit Hintergrund und/oder ausländischem Partner/Kinder etc.

Lippen versiegelt


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Antwort #8 - 27.06.2017 um 09:51:35
 
Wenn dein Arbeitsalltag im JC stattfindet, muß sich ja zwangsläufig dieser Eindruck aufdrängen.
Nennt man das schon Betriebsblindheit?

Hat aber zum Glück mit deiner TS-Frage nichts zu tun.
Vorsicht, sonst landen wir weiter *unten*.  Zwinkernd
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