Hallo,
meine Frau (Drittstaatlerin) und ich (Deutscher) fühlen uns gerade ziemlich von der
ABH veralbert, wobei des Pudels Kern wohl eher in den Verwaltungsvorschriften zum
AufenthG zu finden ist. Wir würden uns daher sehr freuen, wenn sich hier jemand mit den Vorschriften auskennt und uns Ratschläge zum weiteren Vorgehen geben könnte. Es geht um folgendes:
Für eine Niederlassungserlaubnis § 9
AufenthG werden u.a. 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert. Nach §9.3.1 reicht es, wenn bei bestehender Ehe ein Ehepartner diese Bedingung erfüllt. Jetzt steht in den Verwaltungsvorschriften allerdings, dass dies nicht für Ehegatten von Deutschen gelten solle, da diese ja bereits nach §28.2 privilegiert seien. In den Verwaltungsvorschriften zu §28.2 heißt es dann aber wiederum, dass für eine Niederlassungserlaubnis nur Aufenthaltszeiten zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden könnten.
Ich selbst habe bereits mehr als 60 Rentenbeitragsmonate gesammelt und meine Frau noch nicht, sie hat aber insgesamt bereits länger als 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis (nach §16, 18 und 19a, nicht(!) nach §28). Nun kann meine Frau wohl nur deshalb noch keine Niederlassungserlaubnis bekommen, weil sie mit mir (=deutsch) verheiratet ist. Wären wir verheiratet und ich hätte nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, würden meine Monate in der Rentenversicherung berücksichtigt und sie hätte Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
Kann das so richtig sein? Ist meine Frau tatsächlich dadurch schlechter gestellt, dass sie mit einem Deutschen statt mit einem Nicht-Deutschen verheiratet ist?
Vielen Dank für Eure Meinungen!