Es geht doch jetzt um eine Aufenthaltserlaubnis und nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung.
Zurückgezogener Asylantrag => § 10 Abs. 3
AufenthG. Nur noch Titel nach Abschnitt 5 möglich. Außer es gäbe einen Anspruch.
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 wäre nur möglich, wenn alle anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist euer Lebensunterhalt gesichert oder bezieht ihr ALG II, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen? Wenn ihr Leistungen bezieht, dann könnt ihr euch nicht auf den Anspruch aus § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG beziehen, da der Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung dem Ermessen der Behörde unterliegt.
Also aus dem Abschnitt 5 wäre eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5
AufenthG möglich. Wenn seine Ausreise aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, könnte die
AE erteilt werden. Wenn also seine seelische Krankheit erheblich ist.
Zitat:Als inlandsbezogene rechtliche Ausreisehindernisse kommen der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Leben und Gesundheit des Ausländers zum Tragen, wenn der Ausländer körperlich oder geistig schwer erkrankt ist und ein
ernsthaftes Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise der Gesundheitszustand lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtert (Hailbronner AuslR Rn. 126).
(BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth
AufenthG § 25 Rn. 129-139, beck-online)
Und da seid ihr gefragt, das auch durch geeignete Atteste und Gutachten dies ggü. der
ABH nachzuweisen.
Habt ihr überhaupt versucht einen Termin bei der Botschaft in Belgrad zu beantragen? Oder zieht ihr das garnicht erst in Betracht?