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Aufenthaltsgenehmigung nach Eheschließung (Gelesen: 2.061 mal)
Kumasa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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23.05.2017 um 21:10:22
 
Meine Frage an alle. Hoffe, daß Ihr mir helfen könnt.
Ich habe folgendes Problem:
Ich, deutsche Staatsbürgerin habe im März 2017 eine serbischen Staatsbürger geheiratet. Bislang hatte er immer eine Duldung, aber jetzt soll entschieden werden, ob er eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt oder nicht.
Er ist letztes Jahr nach Deutschland gekommen und hat einen Asylantrag gestellt. Bis vor kurzem war er noch einer psychiatrischen Klinik und das über ein halbes Jahr lang, da er sehr seelisch labil war.
Wir werden auch rechtlich unterstützt von einen Anwalt, der sich aber nicht wirklich einsetzt für uns.
Mein Mann spricht perfekt deutsch, ist in Deutschland aufgewachsen, ist aber mit seinem 21. Lebensjahr damals ( vor 13 Jahren) freiwillig ausgereist. Er befindet sich immernoch in ambulanter Behandlung. Ich bin verzweifelt und möchte nicht, daß er wieder nach Serbien zurück muß, da er dort erst so richtig krank geworden ist.
Besteht die Möglichkeit, daß er hier bleiben kann, ohne ausreisen zu müssen. Mittlerweile wohnt er auch bei mir und ist dort auch gemeldet. Ich bin um jede Antwort dankbar. weinend weinend weinend
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2017 um 13:32:43
 
Nach dem Gesetz braucht er ein Visum, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. (Aufenthaltsgenehmigung ist abgeschafft worden, gibt es nicht mehr.)

Es gibt für Euch drei Möglichkeiten:

1. Die Ausländerbehörde verzichtet auf das Visum und gibt die Aufenthaltserlaubnis gleich.

2. Die Ausländerbehörde gibt ihm eine Vorabzustimmung zum Visum. Damit fährt er zur Botschaft in Belgrad und kann das Visum innerhalb weniger Tage bekommen. Den Termin bucht er von hier aus und fährt dann so, dass er zum Termin dort ist.

3. Die Ausländerbehörde lehnt ab – dann beantragt er das Visum in Belgrad. Wenn er von der erlaubten Besuchszeit (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) noch was übrig hat, kann er in der Wartezeit hier leben, sonst in Belgrad. Er bekommt das Visum in der "normalen" Zeit und kommt mit dem Visum her.

Am besten Ihr redet mit der Ausländerbehörde über diese drei Möglichkeiten. Wenn der Anwalt wenig hilfreich ist, kündigt ihm so bald wie möglich.
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Kumasa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 26.05.2017 um 22:02:31
 
Danke Reinhard für die Nachricht.
Also er war im Asylverfahren, aber der Anwalt hat ihm geraten den Antrag zurückzuziehen. In der Zwischenzeit kam es zu einem Irrtum seitens des BAMFs, wegen seiner Akte (Aktenzeichen, die Ihm gar nicht zuzuordnen sind). Da stand drin, daß er bis vor kurzem schon einmal in Deutschland war und einen Asylantrag gestellt hätte, was überhaupt nicht stimmte, sowie es sich auch herausstellte.
Im Asylverfahren ist er jetzt nicht mehr, aber er wäre immer noch ausreisepflichtig lt. Ausländerbehörde.
Er war vorgestern bei der Ausländerbehörde, die haben ihn zu einer Rückreiseberatung geschickt, er hat aber angegeben, daß er noch etwas Zeit brauche, um sich mit den Anwalt zu beraten.
Seine Duldung wurde jetzt wieder verlängert für einen Monat.
Die Sachbearbeiterin hat ihm auch gesagt, daß es überhaupt keine Rolle spielen würde, daß er verheiratet wäre oder nicht.
Ich habe auch große Angst, daß er noch abgeschoben wird. Er hatte auch diese 3 Optionen erwähnt gegenüber der Sachbearbeiterin, aber sie wollte es nicht hören und verwies ihn zu Beratung mit seinen Anwalt.  Traurig Traurig Traurig Traurig Traurig Traurig
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 26.05.2017 um 22:35:12
 
Kumasa schrieb am 26.05.2017 um 22:02:31:
Seine Duldung wurde jetzt wieder verlängert für einen Monat.

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, die jederzeit vollzogen werden kann/könnte.

Kumasa schrieb am 26.05.2017 um 22:02:31:
Ich habe auch große Angst, daß er noch abgeschoben wird.

Diese Möglichkeit sollte man immer in Betracht ziehen und würde eine Wiedereinreisesperre zu Folge haben. Deshalb sollte man besser freiwillig ausreisen, um vom Heimatland aus, das normale Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zu betreiben.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 26.05.2017 um 22:52:51
 
Es geht doch jetzt um eine Aufenthaltserlaubnis und nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung.

Zurückgezogener Asylantrag => § 10 Abs. 3 AufenthG. Nur noch Titel nach Abschnitt 5 möglich. Außer es gäbe einen Anspruch.

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 wäre nur möglich, wenn alle anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist euer Lebensunterhalt gesichert oder bezieht ihr ALG II, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen? Wenn ihr Leistungen bezieht, dann könnt ihr euch nicht auf den Anspruch aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beziehen, da der Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung dem Ermessen der Behörde unterliegt.

Also aus dem Abschnitt 5 wäre eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG möglich. Wenn seine Ausreise aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, könnte die AE erteilt werden. Wenn also seine seelische Krankheit erheblich ist.

Zitat:
Als inlandsbezogene rechtliche Ausreisehindernisse kommen der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Leben und Gesundheit des Ausländers zum Tragen, wenn der Ausländer körperlich oder geistig schwer erkrankt ist und ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise der Gesundheitszustand lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtert (Hailbronner AuslR Rn. 126).
(BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth AufenthG § 25 Rn. 129-139, beck-online)


Und da seid ihr gefragt, das auch durch geeignete Atteste und Gutachten dies ggü. der ABH nachzuweisen.

Habt ihr überhaupt versucht einen Termin bei der Botschaft in Belgrad zu beantragen? Oder zieht ihr das garnicht erst in Betracht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kumasa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.05.2017 um 16:54:14
 
Danke Aras für die Nachricht
Mein Mann bezieht derzeit nichts vom Staat. Er lebt von mir in der Lebensgemeinschaft. Ich habe noch bis diesen Jahr Arbeitlosengeld und bin auch auf der Suche nach einer neuen Arbeit bzw Umschulung. Krankenversichert ist er bei mir in der Familienversicherung auch Haftpflicht etc. Er hat einen Antrag auf Asylbewerberleistung gestellt, aber ist es besser diesen Antrag zurückzuziehen? Wir haben auch einen Wohnberechtigungsschein von der Gemeinde bekommen, der wäre allerdings erst wirksam wenn er mindestens 2 Jahre Aufenthaltserlaubniss hätte, der Asylantrag wurde eigentlich in einem Schnellverfahren abgelehnt und die Abschiebung angedroht; der Anwalt hat aber Einspruch erhoben da vieles nicht stimmte seitens des Bamf´s (Unterstellungen, er hätte mehrmals Asyanträge gestellt; unbekanntes Aktenzeichen mit Inhalt der ihm nicht zuzuorden war) der Anwalt stützt sich auf diesen Fehler und die Atteste vom Arzt der Psychiatrie nach dem wir geheiratet haben, bekam er eine Duldung und wird jedesmal verlängert nur warum wird es verlängert und warum sagt ihm niemand von der Ausländerbehörde was er bzw wir machen sollen; ob wir einen Antrag auf Aufenthaltserlaubniss stellen sollen oder einen Antrag auf Familienzusammenführung. Garnichts. Wir kommen uns vor, als hätte man uns vergessen.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 27.05.2017 um 17:30:53
 
Ich muss das hier hart erklären, damit nicht falsche Hoffnung aufkommt:

Also ich gehe davon aus, dass du ALG I beziehst und nicht ALG II. Jedoch scheint dieses ALG I nicht für euch beide auszureichen. Darum liegt es im Ermessen der ABH auf Lebensunterhaltssicherung zu verzichten, auch wenn es ein auf Null reduziertes Ermessen ist. Somit könnt ihr keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kriegen.

Eine Duldung ist nichts. Im Grunde ist es nur eine Bescheinigung, dass dein Mann der ABH bekannt ist. Die Abschiebung ist zwar angeblich ausgesetzt, aber die ABH muss euch nicht in Kenntnis setzen, wenn sie die Abschiebemaßnahmen wieder aufnimmt. Der Zettel ist nix wert.

Meines Erachtens ist eure beste Chance eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu beantragen und auf den Gesundheitszustand abzustellen.

Zeitgleich solltet ihr endlich einen Termin bei der deutschen Botschaft in Serbien beantragen!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 27.05.2017 um 21:11:38
 
Danke Aras nochmals für die Antwort

Ich kucke mit ihm beim Anwalt was noch gemacht werden kann.
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