Guten Tag,
Ich bin ein Nicht-Eu-Bürger, der sich mit einer befristeten
AE nach Paragraph 16, zur Ausbildung/Studium in D-land befindet. Ich möchte gerne wissen, ob ich „bald“ die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen würde. Obwohl das Ausländeramt diese Möglichkeit verneint hat, wollte ich mich nochmals vergewissern, dass es tatsächlich so ist.
Zur Info
-Seit 2002 in Deutschland, dann 2002-2011Abitur,
AE nach P.16
-Seit 2011 Medizinstudium in Deutschland,
AE nach P. 16
-Seit 2011 als Werkstudent in der Klinik eingestellt (zahle RV übrigens)
In 1 Jahr bin ich mit dem Studium fertig und danach möchte ich in Deutschland arbeiten und leben. Nach dem Studium 10/2018 hätte ich eine
AE nach Paragraph 18 oder 19a (Bluecard) und hätte schon mal die „richtige“
AE um eine
NE zu bekommen, da diese Möglichkeit mit dem 16er-AE nicht möglich ist.
Meine Fragen
1.Wenn ich 2018 mit dem Studium fertig bin, hätte ich mit meiner Arbeit als Werkstudent in der Klinik ungefähr 55 Monate Beiträge zur RV beigetragen. Werden diese Monate angerechnet? Ich müsste ja dann „nur noch“ 5 Monate arbeiten, um die 60 Monate voll zu kriegen.
2.Man braucht 5 Jahre Aufenthalt in D-land, die Zeiten des Studiums werden zur Hälfte anerkannt. Da hätte ich insgesamt leider nur 3,5 Jahre. Laut meiner Sachbearbeiterin wird die Schulzeit nicht anerkannt? Gehören die Schulzeiten nicht zur „Ausbildung“. Denn wenn die Schulzeit zählen würde, hätte ich locker die 5 Jahre zusammen.
Alle anderen Voraussetzungen würde ich erfüllen und ich wäre für jeden Tipp oder Hinweis dankbar! Laut meiner Sachbearbeiterin müsste ich 21 Monate mit der Bluecard als Arzt arbeiten, um die
NE zu bekommen. Aber hätte ich durch meine Arbeit als Werkstudent und durch meinen Aufenthalt seit 2002 in D-land nicht vorher die Möglichkeit mich nach P.9 niederzulassen?
Liebe Grüße!