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evtl. Ablehnung d. Verlängerung nach erstem Aufenthaltsjahr Studienvorbereitung (§ 16 (1) (Gelesen: 4.791 mal)
Kanton
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Antwort #15 - 04.06.2017 um 19:52:26
 
Aras schrieb am 04.06.2017 um 19:18:46:
Sehe aber das Ermessen dahingehend nicht, da hier mE das Gesetz eindeutig ist. 

Ich sehe es auch so, dass das Gesetz keinen Ermessensspielraum lässt.

Dennoch, ich versuche die Argumentation, den Gedankengang dahinter zu verstehen. Wenn ich den richtig lese: Das Gesetz, beim reinen Wortlaut genommen, würde zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebots führen. Und zu dessen Gewährleistung ist ein Ermessen/Verfahren in dieser Weise notwendig. Der Ermessensspielraum wird aus höher stehendem Recht abgeleitet.   
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« Zuletzt geändert: 04.06.2017 um 20:07:27 von Kanton »  
 
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Antwort #16 - 04.06.2017 um 20:12:56
 
Das Ermessen("und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. ") ist gegeben, aber dem Ermessen sind auch Grenzen gesetzt.

Du müsstest eine Gleichheitsprüfung durchführen. Das Schema hierfür hab ich jetzt nicht im Kopf. Aber 16 Abs. 5 AufenthG ist ja da... Und in der Reform des Ausländerrechts wurden die Aufenthaltserlaubnisse auf den beabsichtigten Zweck ausgerichtet. Darum sind ja auch Zweckwechsel im Aufenthaltsrecht so relevant. Den Erteilungszweck zu ignorieren führt eben dazu, dass die ganze Gesetzessystematik ad absurdum geführt wird.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 04.06.2017 um 20:23:23
 
Hervorhebung von mir.

Aras schrieb am 04.06.2017 um 20:12:56:
Du müsstest eine Gleichheitsprüfung durchführen.


Das kann ich nicht.  Smiley
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Antwort #18 - 04.06.2017 um 21:10:54
 
Schau mal in ein lehrbuch über Grundrechte.
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Antwort #19 - 05.06.2017 um 00:00:13
 
Ich hab zwar in kein Buch reingeschaut aber im Netz was gefunden, für Studis: Prüfung von Gleichheitsrechten. Interessant.

Also auf die Schnelle, mitten in der Nacht.  Smiley Im konkreten Fall wäre die spannende Frage, gemäß der ABH Berlin (s. o.), unter welchem Oberbegriff kann die wesentliche Gleichheit von allgemein üblichen und studienvorbereitenden Deutsch-Sprachkursen gefasst werden? Die (Gleichheit) in Konsequenz die Ermessensentscheidung des Anrechnens begründet.

Anders sieht es eben das Gericht, das das Überwiegen der Ungleichheit betont, im Zweck und dem sich daran orientierenden Inhalt. 

Wie ich es sehe, der Punkt ist, es gibt eine Schnittmenge (alle lernen Deutsch Smiley), die der eine für das jeweils Wesentliche hält. Der andere betont, Deutsch wofür? Denn je nach Zielrichtung wird sich Inhalt und Art des Kurses unterscheiden.

Soweit ich weiß, sind die Kurse an jedenfalls vielen Unis nach groben Fachrichtungen gegliedert.

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« Zuletzt geändert: 05.06.2017 um 00:17:08 von Kanton »  
 
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Antwort #20 - 05.06.2017 um 00:47:42
 
Offen gesagt hauen deine Überlegungen nicht hin. Das Gericht betont nicht die Ungleichheit, das erfindest du hjnzu. Und werden denn beide Gruppen gleich behandelt, wenn man die andere Zeiten anrechnet? Ja eben nicht, weil nämlich im ersten Jahr der Studienvorbereitung keine Erwerbstätigkeit gestattet ist und beim normalen Sprachkursvisum generell keine Erwerben gestattet ist. Wenn die ABH also erstmal für ein Jahr eine AE gemäß 16 I nach einem ei jährigen Besitz einer AE gemäß 16 V erteilt und keine Erwerbstätigkeit erlaubt, aber insgeheim die Vorzeiten anrechnet, dann kann die Person ja im möglichen zweiten bzw. dritten  Jahr nicht arbeiten da sie dann keine Verlängerung erhält. Bei Anrechnung müsste also bei der ersten Erteilung des 16 I gleich die Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

Wenn also das Hauptzollamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, dann kann ja auch die Zeit nicht von der ABH angerechnet werden.

Also je nachdem kommen wir sogar zu einer Ungleichbehandlung...
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Antwort #21 - 05.06.2017 um 09:25:12
 
Aras schrieb am 05.06.2017 um 00:47:42:
Offen gesagt hauen deine Überlegungen nicht hin. Das Gericht betont nicht die Ungleichheit, das erfindest du hjnzu.


Meine vorwegnehmende Entschuldigung hatte ich ja schon vorangeschickt: "Also auf die Schnelle, mitten in der Nacht."
Gemeint so ähnlich wie eine "Wortmeldung in der zweiten Stunde eines Proseminars."!!!  Smiley

Was nicht klar war,  das habe ich nicht dazu gesagt. Den Punkt der Erwerbstätigkeit habe ich raus gelassen. Für die Praxis kommt der Faktor natürlich noch hin zu, klar.   

Aras schrieb am 05.06.2017 um 00:47:42:
Also je nachdem kommen wir sogar zu einer Ungleichbehandlung...

Das leuchtet mir ein.


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Antwort #22 - 03.08.2017 um 13:15:36
 
Die abschließende "Wasserstandsmeldung".
Ich hatte Gelegenheit, mir die Ausländer-Akkte vollständig anzusehen. Es wurde versucht, nennen wir es wir mal unter Dehnung aller irgendwie denkbaren Möglichkeiten die Bekannte nach China zurückzukriegen, den Aufenthalt nicht zu verlängern. Wie gesagt, der Pass war schon einbehalten.
(Was die Betreffenden geritten hat, ist mir unerfindlich. Nun, gut bzw. schlecht, solche Leute gibt`s eben.)

Und nun ein Wunder. Die zwei Sachberarbeiter, die so viel derartige Kreativität ans Werk legten, waren plötzlich offenbar nicht mehr zuständig. Jedenfalls schrieb nun ein anderer Sachbearbeiter, bot einen Termin an, auf dem sie die entsprechenden Unterlagen für eine Verlängerung mitbringen sollte incl. biometr. Foto. Den Pass erhielt sie zurück. Einer Verlängerung für wenigsten 2 Jahre (für Promotion an Universitätsklinik) steht absolut nichts im Wege. Die Immatrikulation ist heute durch!   

VIELEN DANK FÜR EURE HILFE!
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