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Niederlassungserlaubnis / Straftaten uvm (Gelesen: 2.861 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis / Straftaten / Zugewinn
Usch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.02.2017 um 17:21:29
 
Guten Tag ...
wie sieht es rechtlich aus wenn eine Niederlassungserlaubnis im Trennungsjahr unterschrieben worden ist Zitat: ( Erteilung nach § 44 Nr3)  und zuvor mehrfache Straftaten begangen worden sind mit Inhaftierungen ?   Und die Ehe einschliesslich Trennungsjahr knapp 5 Jahre  gedauert hat  unter Androhungen und Täuschungen sowie Spielsucht .  Zudem  diese Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur aus Gründen der Ehezeit ausgestellt werden musste .. zuvor  nur geduldet  mit  androhender Abschiebung  usw ..   4 Scheidung mit deutscher Ehefrau


Wie sieht es danach mit dem Aufenthaltsrecht aus ?

ich bedanke mich im vorraus für aussagekräftige Informationen




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reinhard
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Antwort #1 - 05.02.2017 um 17:30:17
 
Was meinst Du mit
Zitat:
wenn eine Niederlassungserlaubnis im Trennungsjahr unterschrieben worden ist


Heißt das, Du fragst hier nach jemandem, der eine Niederlassungserlaubnis hat?

Dann ergibt sich das Aufenthaltsrecht aus der Niederlassungserlaubnis. Diese ist unbefristet.
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Usch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.02.2017 um 19:36:06
 
Ok  und dankeschön für die Information
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 05.02.2017 um 21:45:33
 
Usch schrieb am 05.02.2017 um 17:21:29:
Wie sieht es danach mit dem Aufenthaltsrecht aus ?

ich bedanke mich im vorraus für aussagekräftige Informationen 


Dein Thread ist etwas verwirrend:

Wurde die NE nach §28 AufenthG unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Trennung des Ehepaares lag vor) gegeben, kann sie zuirückgenommen werden und beide Ehegatten können bestraft werden.

Hat der ausländische Ehegatte erhebliche Straftaten begangen kann er trotz NE ausgewiesen oder abgeschoben werden. Die NE wird dann Widerrufen.
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Aras
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Antwort #4 - 05.02.2017 um 21:51:01
 
Worauf bezieht sich das § 44? AufenthG? VwVfG?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Usch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.02.2017 um 22:39:03
 
Guten Abend ..  erstmal danke für die unterstützende Mithilfe zu meinen Fragestellungen  .. stimmt es ist eine verwirrende und recht schwierige Situation für mich  !! Genaue Fakten kann und darf man hier sicher nicht preis geben .. Aber wo genau findet man in der Rechnung des Kreises von 194  Euro  zur Niederlassungserlaubnis des geschiedenen Ehemannes mehr an Informationen  ... als den § 44 Nr3 mit einem Datum dahinter versehen ? 
LG
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Aras
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Antwort #6 - 06.02.2017 um 22:50:03
 
44 Nr 3 scheint aus der AufenthV zu sein. Aber das sind 135€  und nicht 194€?
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Antwort #7 - 07.02.2017 um 00:10:37
 
der Wortlaut ; nach § 44Nr 3 ab ... 2011 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen der Aufenthaltsverordnung 8 ( Aufenth V ) vom ... 2004 (BGBL ..IS 2945) beträgt die Verwaltungsgebühr  194 Euro

das heisst für mich jetzt ?

====

8 ist ein Tippfehler  ... steht da nicht )


Daddys' Änderung:
Folgepost (<<<klick) angefügt... Man kann ein Post innerhalb von 15 Minuten ändern, bitte nutzt diese Möglichkeit. Danke! Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 07.02.2017 um 08:07:04 von Daddy »  
 
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Aras
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Antwort #8 - 07.02.2017 um 00:14:55
 
Das ist nur der Gebührenbescheid
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 07.02.2017 um 00:26:36
 
Ok .. dankeschön  !! ich finde sonst auch nichts aussagekräftiges was in diesem Gebührenbescheid steht .. nunja bleibt es nur abzuwarten was alle studierten  Anwalt / Ausländerbehörde draus machen  !!
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