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Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §16.6.2b AufenthG (Gelesen: 2.199 mal)
Elli25
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.01.2017 um 15:17:14
 
Hallo zusammen,

in letzter Zeit beschäftigt mich der Fall einer Libanesin, die derzeit in Italien studiert und eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Studium begründet.

Nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums, möchte sie ihr Masterstudium in Deutschland absolvieren. Eine vorläufige Zulassung einer deutschen Universität hat sie bereits erhalten.
Meines Erachtens liegen in ihrem Fall die Voraussetzungen nach § 16.6.2b AufenthG vor. Dieser besagt, dass einem Ausländer, der die Voraussetzungen erfüllt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Heisst es Konkret, dass hier ein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels besteht?
Sollte tatsächlich ein Anspruch darauf bestehen, würde es in diesem Fall bedeuten, dass der Ausländer gemäß §39.6 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis direkt im Bundesgebiet einholen kann ohne vorher ein Nationalvisum beantragen zu müssen?

Ich habe mich bereits mit den obigen Fragen an einer Ausländerbehörde gewandt und bekam eine Antwort die sich m.E auf §16.1 beschränkt und die eigentliche Thematik, nämlich den Anspruch auf einen Aufenthalt nach §16.6.2b außer Acht lässt. Hier die entrsprechende Antwort:

Sehr geehrter Herr XXX,

inwieweit ein  Aufenthaltstitel erst nach Einreise eingeholt werden kann, ist in den §§39 ff der Aufenthaltsverordnung geregelt.
Leider gehört Ihre Bekannte als Libanesische Staatsangehörige nicht zu den Personenkreis, für die diese Möglichkeit eröffnet wird.
Sie hat daher bei der deutschen Botschaft vor der Einreise ein Visum explizit zum Zwecke eines Studiums zu beantragen.
Ich bitte dabei anzugeben, dass sie beabsichtigt, in XXXX Ihren Wohnsitz zu nehmen.

Gerne teile ich Ihnen auch mit das §16 AufenthG kein strikten Rechtsanspruch begründet, da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.

Danke für Eure Antworten.



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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.01.2017 um 16:14:45
 
Da es sich hier um EU-Recht handelt welches in nationales Recht formuliert wurde, kann man noch die orginale EU-Verordnung zu rate ziehen:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:375:0012:0018:DE...

Das Ermessen der deutschen Behörde ist gering und wenn die Bedingungen laut EU-Recht erfüllt werden können deutsche Behörden nur noch Ablehnen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.


Der Antrag müsste meines erachtens bei der deutschen AV im Land des dauerhaften Aufenthaltes gestellt werden, also in Italien.

Ein strikter Rechtsanspruch im AufenthG wird mit "ist zu erteilen" formuliert. Hier gibt es wohl noch etwas Ermessen.
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Aras
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Antwort #2 - 21.01.2017 um 17:35:28
 
Es ist eine Richtlinie und keine Verordnung. Ist schon ein Unterschied. Aber egal.

Zitat:
(17) Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen,
können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen
Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich
in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen


okatomy schrieb am 21.01.2017 um 16:14:45:
Ein strikter Rechtsanspruch im AufenthG wird mit "ist zu erteilen" formuliert. Hier gibt es wohl noch etwas Ermessen. 


§ 16 Abs. 6

Zitat:
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er

1.
    einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
2.
    die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und

    a)
        an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
    b)
        in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.

Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.


Es ist somit ein Rechtsanspruch. Wo ist das Ermessen?

Zitat:
Anders als im Falle des § 16 Abs. 1 AufenthG steht die Entscheidung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsanspruch.[...]

Huber, Aufenthaltsgesetz, zu § 16 Rn. 30

Wenn zudem der Gesetzestext davon spricht, dass der zuständigen Behörde die Unterlagen vorgelegt werden müssen, dann lese ich darin ein Verzicht auf ein Visumverfahren. Denn deutsche Auslandsvertretungen sind nur Außenstellen/Ämter der Auswärtigen Amtes. Somit können nur die Ausländerbehörden gemeint sein. Somit gehe ich davon aus, dass § 39 Nr. 6 greift.

Voraussetzung ist, dass die Studierwillige weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates zum Studieren ist ("zum gleichen Zweck").

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Elli25
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Antwort #3 - 21.01.2017 um 18:00:13
 
Aras schrieb am 21.01.2017 um 17:35:28:
Huber, Aufenthaltsgesetz, zu § 16 Rn. 30


Ist das eine Entscheidung eines Gerichts? Dazu kann ich im Internet leider nichts finden.
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Aras
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Antwort #4 - 21.01.2017 um 18:03:18
 
Ist ein Gesetzeskommentar. Nur noch als Autoritätargument
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Antwort #5 - 21.01.2017 um 20:40:04
 
Anspruch hin oder her, § 39 Nr. 6 setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund dieses anderen Aufenthaltstitels
Zitat:
berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten,


Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen, ich halte mich an
Hessischer VGH · Beschluss vom 4. Juni 2014 · Az. 3 B 785/14 - https://openjur.de/u/721436.html

Aras schrieb am 21.01.2017 um 17:35:28:
Wenn zudem der Gesetzestext davon spricht, dass der zuständigen Behörde die Unterlagen vorgelegt werden müssen, dann
lese ich
darin ein Verzicht auf ein Visumverfahren. Denn deutsche Auslandsvertretungen sind nur Außenstellen/Ämter der Auswärtigen Amtes. Somit können nur die Ausländerbehörden gemeint sein. Somit gehe ich davon aus, dass § 39 Nr. 6 greift

Ich lese das anders.
Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln - nationalen Visa - im Ausland sind die AV.
Deiner Argumentation könnte ich mich höchsten dann anschließen, wenn in § 16 Abs. 6 stünde
Aras schrieb am 21.01.2017 um 17:35:28:
(6) Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel
eine Aufenthaltserlaubnis
nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde ...

Dort steht aber nicht das Rote, sondern das Durchgestrichene - der Wortwechsel von Aufenthaltserlaubnis zu Aufenthaltstitel darf nicht einfach negiert werden.
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Antwort #6 - 21.01.2017 um 22:01:16
 
Petersburger schrieb am 21.01.2017 um 20:40:04:
Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen, ich halte mich an
Hessischer VGH · Beschluss vom 4. Juni 2014 · Az. 3 B 785/14 - https://openjur.de/u/721436.html


Aber hier ist doch die Rede von einem Nationalvisum, welches durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurde. Ist eine Aufenthaltserlaubnis auch so zu verstehen, wie es im Artikel 18 SDÜ geregelt wird?
Wer könnte denn sonst in den Genuss von § 39 Nr. 6 kommen?
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Antwort #7 - 21.01.2017 um 23:02:59
 
Elli25 schrieb am 21.01.2017 um 22:01:16:
Ist eine Aufenthaltserlaubnis auch so zu verstehen, wie es im Artikel 18 SDÜ geregelt wird?

Nationale Visa und Aufenthaltserlaubnisse sind schengenrechtlich in ihrer Wirkung identisch.

Elli25 schrieb am 21.01.2017 um 22:01:16:
Wer könnte denn sonst in den Genuss von § 39 Nr. 6 kommen?

Alle die, bei denen man früher vom "echten Nachentschluß" sprach.

Frei formuliert:
Die Fälle, in denen man als Unbeteiligter tatsächlich glauben konnte, dass die Einreise tatsächlich zum Kurzaufenthalt geplant und eine fristgerechte Ausreise beabsichtigt war.
Die Umstände, die zum Anspruch führten, entstanden erst nach der Einreise oder wurden dem Ausländer erst nach der Einreise bekannt.

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Antwort #8 - 23.01.2017 um 10:05:59
 
Elli25 schrieb am 21.01.2017 um 15:17:14:
Meines Erachtens liegen in ihrem Fall die Voraussetzungen nach § 16.6.2b AufenthG vor. Dieser besagt, dass einem Ausländer, der die Voraussetzungen erfüllt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Heisst es Konkret, dass hier ein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels besteht?

Ich würde hier auf das Urteil des EuGH Ben Alaya v. Bundesrepublik Deutschland vom 10. September 2014 verweisen. Dieses hat folgenden Tenor:
Zitat:
Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.

Man sollte aber auch die danach ergangenen Entscheidungen der deutschen Gerichte beachten, die einiges klarer machen:

VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2015, Az. 14 K 284.14 V
VG Ansbach, Beschluss vom 9. Juni 2015, Az. AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310
VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2016, AN 5 K 15.00311
VG Berlin, Urteil vom 19. September 2016, Az. 24 K 162.16 V

sowie auch die derzeit beim EuGH anhängige Vorlage des VG Berlin.
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