Hallo zusammen,
in letzter Zeit beschäftigt mich der Fall einer Libanesin, die derzeit in Italien studiert und eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Studium begründet.
Nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums, möchte sie ihr Masterstudium in Deutschland absolvieren. Eine vorläufige Zulassung einer deutschen Universität hat sie bereits erhalten.
Meines Erachtens liegen in ihrem Fall die Voraussetzungen nach § 16.6.2b
AufenthG vor. Dieser besagt, dass einem Ausländer, der die Voraussetzungen erfüllt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird. Heisst es Konkret, dass hier ein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels besteht?
Sollte tatsächlich ein Anspruch darauf bestehen, würde es in diesem Fall bedeuten, dass der Ausländer gemäß §39.6
AufenthV die Aufenthaltserlaubnis direkt im Bundesgebiet einholen kann ohne vorher ein Nationalvisum beantragen zu müssen?
Ich habe mich bereits mit den obigen Fragen an einer Ausländerbehörde gewandt und bekam eine Antwort die sich m.E auf §16.1 beschränkt und die eigentliche Thematik, nämlich den Anspruch auf einen Aufenthalt nach §16.6.2b außer Acht lässt. Hier die entrsprechende Antwort:
Sehr geehrter Herr XXX,
inwieweit ein Aufenthaltstitel erst nach Einreise eingeholt werden kann, ist in den §§39 ff der Aufenthaltsverordnung geregelt.
Leider gehört Ihre Bekannte als Libanesische Staatsangehörige nicht zu den Personenkreis, für die diese Möglichkeit eröffnet wird.
Sie hat daher bei der deutschen Botschaft vor der Einreise ein Visum explizit zum Zwecke eines Studiums zu beantragen.
Ich bitte dabei anzugeben, dass sie beabsichtigt, in XXXX Ihren Wohnsitz zu nehmen.
Gerne teile ich Ihnen auch mit das §16
AufenthG kein strikten Rechtsanspruch begründet, da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.
Danke für Eure Antworten.