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Verlängerung der AE nach §18 IV S. 1 (Gelesen: 2.323 mal)
Themen Beschreibung: Fachkräfte, Aufenthaltsverlängerung, Arbeitssuche, Ukraine
Kartoffel
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17.01.2017 um 15:39:20
 
Der am 31.03.17 endende Arbeitsvertrag einer Fachkraft aus der Ukraine mit AE nach 18 IV Satz 1 wurde nicht verlängert. Die AE ist an die Beschäftigung in dieser Firma geknüpft und endet auch genau zu diesem Datum. Da er sehr spezialisiert ist (Stellensuche also nicht einfach) und schon etwa 3 Jahre in qualifizierter Anstellung gearbeitet hat, stellt sich ihm die Frage: Könnte er z.B. für den Zeitraum des (m.W.) grundsätzlich vorhandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld I eine Verlängerung der AE erhalten - als Anspruch oder im Ermessen?
Die VwV sagen ja allgemein zur Verlängerung unter 8.2.1.2 "Dies [Ausschluss der Verlängerung] ist auch der Fall bei hoch qualifiziertem Personal, das sich zwar zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens[?] in Deutschland aufhält, dessen längerer Aufenthalt aber wegen der Qualifikation migrationspolitisch erwünscht wäre." Oder gibt es eine nähere gesetzliche Bestimmung!?  Zunge unentschlossen
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dgstein
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Antwort #1 - 17.01.2017 um 16:41:48
 
Hallo Kartoffel,

der Betroffene kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG für die Dauer von 6 Monaten beantragen, um sich während dieser Zeit eine neue qualifizierte Beschäftigung zu suchen.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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dim4ik
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Antwort #2 - 17.01.2017 um 17:21:39
 
dgstein schrieb am 17.01.2017 um 16:41:48:
der Betroffene kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG für die Dauer von 6 Monaten beantragen

Besitzer einer AE §18c haben ggf. keinen Anspruch auf ALG I, da sie eben keinen (uneingeschränkten) Arbeitsmarktzugang haben, was eine der Anspruchsvoraussetzungen für ALG I in Hinblick auf § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III ist...
Zitat:
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Oder verstehe ich die Vorschrift falsch?
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Aras
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Antwort #3 - 17.01.2017 um 23:15:33
 
Wie siehts mit einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis in Hinsicht auf § 9 BeschV aus?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kartoffel
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Antwort #4 - 18.01.2017 um 09:22:12
 
Vielen Dank schon mal, das sieht ja gar nicht so schlecht aus.
dgstein: 18c sagt, KANN erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist: 409€ Regelsatz + 222€ U-Kosten, m.W. kein sonstiger Bedarf, dann liegt er mit dem möglichen Alg1 etwa 150€ drüber.
dim4ik: Ich verstehe den Absatz 5 nicht als Hindernis, er durfte ja und darf auch wieder, falls die Stelle passt
aras: Das Einkommen ist nicht so hoch (Blaue Karte EU), aber der §9 I Nr. 1 ermöglicht es ihm nun also, auch eine nicht der Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzunehmen und dafür eine Erlaubnis zu bekommen, da er ja zumindest schon 2 Jahre versicherungspflichtig hier gearbeitet hat!? Das wäre klasse, so etwas könnte er nämlich tatsächlich bekommen!
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dim4ik
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Antwort #5 - 18.01.2017 um 09:43:13
 
Kartoffel schrieb am 18.01.2017 um 09:22:12:
dim4ik: Ich verstehe den Absatz 5 nicht als Hindernis, er durfte ja und darf auch wieder, falls die Stelle passt

Eben: durfte und darf wieder, aber darf nicht, solange er eine AE §18c besitzt.Kartoffel schrieb am 18.01.2017 um 09:22:12:
der §9 I Nr. 1 ermöglicht es ihm nun also, auch eine nicht der Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzunehmen und dafür eine Erlaubnis zu bekommen, da er ja zumindest schon 2 Jahre versicherungspflichtig hier gearbeitet hat!? 

Der Teil "der §9 I Nr. 1 ermöglicht es ihm nun also, auch eine nicht der Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzunehmen [...], da er ja zumindest schon 2 Jahre versicherungspflichtig hier gearbeitet hat!?" stimmt, nicht aber "...dafür eine Erlaubnis zu bekommen...". Falls er ja seit 2+ Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hat, benötigt er keine Arbeitserlaubnis mehr und darf eben jede Beschäftigung aufnehmen. Allerdings kann die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis (BC) nur dann verlängert werden, solange der ursprüngliche Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegen (§ 8 Abs. 1 AufenthG), was hier aber nicht der Fall ist. Der Entzug der BC bzw. die Erteilung einer AE §18c/§18 stehr liegt somit im Ermessen der ABH.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.01.2017 um 10:27:48
 
dim4ik schrieb am 18.01.2017 um 09:43:13:
Falls er ja seit 2+ Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hat, benötigt er keine Arbeitserlaubnis mehr und darf eben jede Beschäftigung aufnehmen.


Aber welche aufenhaltitel hat man in diese Fall weil jede Aufenhaltitel Vorausetzung hat. Zbs 18Abs4 nur erteilt wenn jemand einen angemessen Job hat ??
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Kartoffel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #7 - 18.01.2017 um 12:59:15
 
sorry, das war missverständlich von mir formuliert: Er hat KEINE Blue Card, da sein Einkommen dafür zu niedrig ist.
Falls außerdem relevant: Er hat einen ausländischen Abschluss und hat sich vom Ausland auf die Stelle beworben und dafür die AE nach §18 IV S.1 erhalten.
Solange er also eine 18c hat, darf er kein Alg1 beziehen, falls er eine Stelle hat, braucht er es nicht mehr. Schockiert/Erstaunt
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dim4ik
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Antwort #8 - 18.01.2017 um 13:18:52
 
Kartoffel schrieb am 18.01.2017 um 12:59:15:
sorry, das war missverständlich von mir formuliert: Er hat KEINE Blue Card, da sein Einkommen dafür zu niedrig ist.

War mein Fehler, haste ja dies in Deinem Post erwähnt, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die (Nicht-)Verlängerung der AE §18 im Ermessen der ABH liegt.

Kartoffel schrieb am 18.01.2017 um 12:59:15:
Solange er also eine 18c hat, darf er kein Alg1 beziehen, falls er eine Stelle hat, braucht er es nicht mehr.

So sehe ich das, falls ich die oben zitierten Voschriftes des SGB III richtig interpretiere.
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