Kartoffel schrieb am 18.01.2017 um 09:22:12:dim4ik: Ich verstehe den Absatz 5 nicht als Hindernis, er durfte ja und darf auch wieder, falls die Stelle passt
Eben: durfte und darf wieder, aber darf nicht, solange er eine
AE §18c besitzt.
Kartoffel schrieb am 18.01.2017 um 09:22:12:der §9 I Nr. 1 ermöglicht es ihm nun also, auch eine nicht der Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzunehmen und dafür eine Erlaubnis zu bekommen, da er ja zumindest schon 2 Jahre versicherungspflichtig hier gearbeitet hat!?
Der Teil "der §9 I Nr. 1 ermöglicht es ihm nun also, auch eine nicht der Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzunehmen [...], da er ja zumindest schon 2 Jahre versicherungspflichtig hier gearbeitet hat!?" stimmt, nicht aber "...dafür eine Erlaubnis zu bekommen...". Falls er ja seit 2+ Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hat, benötigt er keine
Arbeitserlaubnis mehr und darf eben jede Beschäftigung aufnehmen. Allerdings kann die ihm erteilte
Aufenthaltserlaubnis (BC) nur dann verlängert werden, solange der ursprüngliche Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegen (§ 8 Abs. 1 AufenthG), was hier aber nicht der Fall ist. Der Entzug der BC bzw. die Erteilung einer
AE §18c/§18 stehr liegt somit im Ermessen der
ABH.