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Visum zur Jobsuche oder Sprachvisum? (Gelesen: 1.028 mal)
Regensburger1986
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.01.2017 um 12:22:00
 
Hallo liebe Gemeinde,

ein Bekannter von mir aus dem südamerikanischen Raum möchte gerne in Deutschland arbeiten und leben. Vorhanden ist ein Staatsexamen (im Heimatland) sowie ein MBA-Titel (im Ausland absolviert) im Finanzbereich. Arbeit ist aktuell vorhanden. Sprachlevel Deutsch aktuell A2, Ende Januar B1-Prüfung.

Ein Job-Visum wurde in der Vergangenheit 2x abgelehnt, es war aber wohl mehr ein Praktikum mit einem Gehalt von 1200 Euro jeweils.

Daher stellt sich mein Bekannter natürlich die Frage, ob diese Ablehnungen sich negativ für das Visum zur Jobsuche oder alternativ das Sprachvisum auswirken.

Kann dies schon hinderlich sein bei einem erneutern Versuch eines Visums?

Darf man bei einem Visum zur Jobsuche eigentlich auch einen Sprachkurs besuchen um seine Chancen auch während der Arbeitssuche zu verbessern? Oder ist so etwas ausgeschlossen? Leider konnte ich in den Gesetzen nicht wirklich etwas finden - ausser das Arbeit natürlich verboten ist, dafür beantragt man ja dann die BlueCard wenn es soweit ist.
Wie sieht es aus, wenn z.B. in der Zeit der Jobsuche eine Firma z.B. aus Frankreich - jemanden sucht mit seinen Qualifikationen, dann darf er doch auch in die Länder reisen zu Vorstellungsgesprächen?


Gibt es hier Erfahrungen, ob ein Visum erfolgreicher wäre wenn man ein Sprachenvisum für 1 Jahr beantragt und versucht in dieser Zeit sich zu bewerben? Ist dies überhaupt erlaubt sich zu bewerben und  das man im Anschluss oder während des Sprachenvisums zu einer BlueCard wechseln darf?
Vorteil hier wäre für meinen Bekannten natürlich, dass er 1 Jahr Zeit hätte um einen Job zu finden und natürlich auch 1 Jahr um seine Sprachkentnisse zu verbessern. Allerdings gibt es auch 1-2 Sprachschulen in seiner Stadt, wo man bis Level C1 lernen kann. Vermutlich wird dadurch das Visum eher abgelehnt, oder? (bezgl. Motivationsschreiben)

Vielen Dank
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« Zuletzt geändert: 01.01.2017 um 12:37:40 von Regensburger1986 »  
 
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reinhard
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Beiträge: 15.208

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.01.2017 um 12:43:37
 
Ja, solch eine Visumgeschichte ist nachteilig.

Man kann erkennen, dass er auswandern (und hier einwandern) will und keinen klaren Plan hat.

Falls er ein Visum und Aufenthaltstitel für Frankreich bekommt, darf er in dieser Zeit von dort aus auch Jobs in Deutschland suchen, sich bewerben und vorstellen. Und er darf bei der dann zuständigen Ausländerbehörde fragen, ob er mit dem in Aussicht stehenden Arbeitsvertrag eine Chance hat, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.
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Regensburger1986
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.01.2017 um 23:33:28
 
Erstmal vielen Dank reinhard für deine Antwort.

Ich drück die Daumen das es doch klappt. Ansonsten ist deine Variante natürlich auch eine Option Smiley

Vielleicht kann mir jemand noch etwas zu Punkt 6. "Vorgesehener Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland" sagen.

Die Angabe "Wie werden Sie untergebracht sein?"
Ich wohne in einer 2 1/2 Zimmer Wohnung und mein Bekannter könnte quasi das halbe Zimmer nutzen zum schlafen.  Sollte man hier "Einzelzimmer" ankreuzen oder "Wohnung mit 2 1/2 Zimmern"?

Bei Punkt 9." Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland" gibt es unten das Kästchen
"Ich beabsichtige, mich nicht länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufzuhalten und beantrage ein Visum mit einer Gültigkeit für den gesamten Aufenthaltszeitraum."

Da das Jobsucher-Visum nur 6 Monate gilt, sollte dies lieber nicht angekreuzt werden - oder?

Punkt 10 -  Referenzen in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Arbeitgeber, Studienanstalt, Verwandte)
Ich selber kann mich da nicht eintragen, oder?

Vielen Dank
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