Aras schrieb am 28.11.2016 um 23:56:29:Ich hab das jetzt nochmal genau nachgeschlagen
Aus der VAH (
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm):
Wenn dein Vater ein Haus und Land in Albanien besitzt, dann will er ja ggf. nochmal nach Albanien zurückkehren. Also wäre er sogar ggf. in der Lage nach Albanien zu reisen und dort den Ausbürgerungsantrag zu stellen. Aber selbst bei der albanischen Auslandsvertretung kann er den Ausbürgerungsantrag stellen.
Zumal es sein kann, dass er nicht mal persönlich vorsprechen muss, falls er den Ausbürgerungsantrag in der Botschaft stellen will.
Das ist also der Regelungsgehalt dieser Härtefallregelung. Erkennst du den Fall deines Vaters darin?
A und C trifft zu, weil er ist schon über 60 ist und er lebt auch schon länger als 15 Jahre in Deutschland.
Aber was bedeutet B. Das sind die Punkte bei der Botschaft stehen, die man machen muss, das ist aber nicht wenig arbeit:
http://www.ambasadat.gov.al/germany/de/verzicht-auf-staatsb%C3%BCrgerschaftDer Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft soll die folgenden Dokumente enthalten:
1. Antrag an den albanischen Staatspräsidenten. Der Antrag soll diese Elemente enthalten: Begründung des Antrages auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft; vollständige Personaldaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit); Anschrift des ständigen Wohnsitzes und gegebenenfalls Postanschrift. Der Antrag soll vom Antragsteller unter Angabe des Vor- und Nachnamens unterschrieben;
2. Einbürgerungszusicherung der entsprechenden deutschen Behörde;
3. Meldebescheinigung;
4. Aufenthaltsbescheinigung, in der der Familienstand steht;
5. Albanische Geburtsurkunde; Personen, die in Deutschland geboren sind, brauchen eine beglaubigte Geburtsurkunde vom Standesamt, die dann von einer autorisierten Behörde beglaubigt werden muss (siehe Webseite unter dem Punkt “Legalisation der Dokumente")
6. Albanische Familienurkunde;
7. Führungszeugnis vom albanischen Ministerium für Justiz;
8. Bestätigung des Gerichts des Kreises in Albanien, dass es keine offenen Gerichtsverfahren bestehen;
9. Bestätigung der Staatsanwaltschaft des Kreises in Albanien, dass es keine laufenden Ermittlungsverfahren bestehen;
10. Bestätigung von Gerichtsvollzieher-Behörde in Albanien, dass es keine finanziellen Forderungen bestehen;
11. Bestätigung des Leiters der Verwaltungsbehörde in Albanien über die Anmeldung als Einwohner der Verwaltungseinheit;
12. Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller verheiratet ist;
13. Für Kinder 14 bis 18 Jahre alt wird eine notarielle Einverständniserklärung beider Eltern benötigt. Die Erklärung kann bei der Botschaft, bei einem deutschen Notar, oder bei einem albanischen Notar erstellt werden. Die von einem deutschen Notar erstellte Erklärung benötigt eine Beglaubigung des Landgerichts und eine Legalisation der Botschaft;
14. Vier Passfotos 4 x 5 cm.