Techno schrieb am 11.11.2016 um 01:43:37:Habe gerade was dazu gefunden, ich zitiere:
Ich kenne diese Seite. Worauf willst du hinaus?
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:In meinem geschilderten Fall geht es um einen Griechen, also Unionsbürger. Dieser kann in D nachbeurkunden lassen.
Und auch laut anderen Threads durch Nachbeurkundung zu einer deutschen Heiratsurkunde kommen!
Ja. Er könnte. Er ist aber wie alle Menschen nicht gezwungen die Ehe einzutragen. Ich habe das auch nur erwähnt um es vollständig wiederzugeben. Aber du scheinst nach der Ausnahme zu suchen?!
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Thema "materiellrechtlichen Voraussetzungen"
Was meinst Du mit "prozessuale Frage"?
Na, du verwendest doch den Begriff von der Website des Auswärtigen Amtes, dass in Deutschland bereits die materiellrechtliche Eheschließung ausreicht um in Deutschland Rechtskraft zu entwickelt. Was bedeutet dass denn überhaupt? Wenn du diese Begriffe verwendest, dann solltest du doch wissen worum es geht?

Um das materiellrechtliche und das prozessrechtliche zu verdeutlichen.
Die Deutsche F hat in ihrer deutschen Heimatstadt den Deutschen M geheiratet. Sie wandern gemeinsam nach Zimbabwe aus. Nach 2 Jahren zusammenleben lassen sie sich in Zimbabwe scheiden. Frau M kehrt nach Europa zurück, genauer: Sie lebt in Dänemark. Sie lernt den Deutschen N kennen und sie heiraten vor einem dänischen Standesamt. Sie braucht vor diesem Standesamt nur eine eidesstattliche Versicherung über ihre Ledigkeit abzugeben. F wird schwanger. Sie kehren nach Deutschland in die Heimatgemeinde der Frau zurück und sie gebärt das gemeinsame Kind K.
Bei der pflichtgemäßen Meldung der Geburt beim Standesamt gratuliert der Standesbeamte S den frischen Eltern. Der Standesbeamte schaut in den Geburtsregistereintrag der F und sieht die Ehe der F mit M. Als S den vermeintlichen Vater M als Vater registrieren will interveniert F: Ihr Ehemann ist N und sie ist seit 2-3 Jahren von M geschieden. Sie legt nur die zimbabwische Scheidungsurkunde vor. S gibt an, dass es ein Problem gibt. Die Frau gilt als Bigamistin. Denn rechtlich gesehen ist sie mit M und N verheiratet.
F muss ihre ausländische Scheidung erst prozessrechtlich anerkennen lassen, damit diese in Deutschland und für die Deutsche F Rechtskraft entwickelt. Frau F holt das nach und legt den Anerkennungsbescheid dem Standesbeamten vor. Der Standesbeamte kann jetzt N als Vater des Kindes eintragen.
Von Anfang an war klar, dass N der Vater ist. S war aber prozessrechtlich an der Eintragung von N gehindert.
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Generell hoffe ich für meinen Bekannten, dass Du mit allem Recht hast!
Ich spreche hier stets von deutschem Recht und für das griechische Recht kann ich dir halt nix verbindliches schreiben! Jeder muss die Personenstandsgesetze seines Staates kennen. Ich kenne neben dem deutschen Bürgerlichem Recht und Personenstandsgesetz auch das iranische bürgerliche Recht und das iranische Personenstandsgesetz. Das mexikanische Personenstandsrecht habe ich auf der Festplatte, falls es mal in Hinblick auf meine mexikanische Ehefrau nötig sein sollte.
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Er (Grieche) möchte demnächst in DK seine deutsche Lebensgefährtin heiraten und nach der Rückkehr in D die Ehe zumindest ins Melderegister eintragen lassen und einen gemeinsamen Namen annehmen und Steuerklassen abändern.
Das Melderegister ist kein Personenstandsregister. Eintragungen darin bewirken keine Rechtsverbindlichkeit. Für das Melderegister reicht jedoch meist eine apostillierte/legalisierte Urkunde vollkommen aus. Die Sachbearbeiten haken da nicht besonders nach.
Einen gemeinsamen Namen können sie nur durch Rechtswahl nach deutschem Recht in Form einer öffentlichen Erklärung vor dem Standesbeamten bzw. Notar bewirken.
Nach griechischem Recht besteht kein Anspruch auf einen gemeinsamen Ehenamen. Jedoch wäre es egal sofern die deutsche Frau den Familiennamen des griechischen Mannes annimmt. Denn die deutsche untersteht dem deutschen Namensrecht und nicht dem griechischen.
Zitat:Seit 1983 kann der jeweilige Familienname der Ehegatten durch Eheschließung nicht geändert werden. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Eheleuten sind unwirksam (Art. 1388 I grZGB). Somit wird auch im Falle einer Eheschließung griechischer Staatsbürger im Ausland, sofern dort eine Namensänderung erfolgen könnte, eine solche von den griechischen Behörden nicht anerkannt, da sich die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten nach dem Recht der Staatsangehörigkeit richten (Art. 14 grZGB). Eine Änderung des Familiennamens auf dem Verwaltungswege bleibt zwar grundsätzlich unbenommen, bedarf aber eines wichtigen Grundes, welchen die Eheschließung selbst nicht darstellt.
Im sozialen Leben kann allerdings jeder der Ehegatten mit Zustimmung des anderen dessen Namen benutzen oder diesem seinen Namen hinzufügen (Art. 1388 II grZGB).[...]
Rieck, Ausländisches Familienrecht 14. EL Juli 2016. Griechenland, Rn. 8
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Was mittlerweile sicher scheint, ist, dass er die DK-Heiratsurkunde in Kopenhagen apostillieren lassen muss!
Ja sicher. Die Dänen haben die ganzen CIEC-Abkommen, insbesondere Nr. 16 über die Erteilung mehrsprachiger Personenstandsurkunden, nicht unterzeichnet. D.h. die Urkunden müssen für Deutschland und Griechenland apostilliert werden damit diese volle Beweiskraft haben. Sonst ist der Beweiswert bei deutschen Behörden nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung möglich. Und wenn ich ein Beamter wäre, würde ich das einfach ablehnen und auf die Beglaubigungsvermerke bestehen. Ist ja möglich diese postalisch zu beschaffen. Also keine unverhältnismäßige Forderung.
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Warum erkennt D die DK-Heirat an wenn D ihn in D nicht ohne
EFZ heiraten lässt?
Weil Deutschland nicht Dänemark ist. In fast allen Staaten der Welt muss die Ehefähigkeit beider Eheschließungswilligen definitiv feststehen, bevor der Staat von dem Monopol zur Schließung der Zivilehe(sofern vorhanden) Gebrauch macht. Wenn andere Staaten "schlampiger"/großzügiger sind, dann ist das nicht das Problem von Deutschland wenn dann Nichtehen, aufhebbare Ehen oder nichtige Ehen geschlossen werden. Erstmal werden diese Ehen so hingenommen. Wenn dann bspw. Kinder geboren werden und deren Ehelichkeit festgestellt werden soll, dann kann es eben passieren, dass die dänische Eheschließung eine Mangel aufweist oder etwas nicht beachtet wurde.
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Muß D die DK-Heirat "nur" wegen übergeordneter EU-Gesetze in Sachen gegenseitiger Anerkennung, anerkennen?
Welche "übergeordneten" EU-"Gesetze"? Es gibt soweit ich weiß keine solcher "Gesetze"/EU-Verordnungen, welche die Anerkennung von Ehen regeln. Jeder unterliegt dem Personenstandsrecht des Staates dem er angehört. Wenn also zwei Südafrikaner verheiratet sind, dann interessiert es Deutschland nicht ob diese zwei Personen mit einem (deutschen) Ehefähigkeitszeugnis oder diese per Ehrenerklärung ihre Ledigkeit glaubhaft gemacht haben und darum verheiratet wurden.
Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:Warum möchte D nicht statt DK die Gebühren und Flitterwochengelder einsacken und lässt ihn ohne
EFZ (wie DK) in D heiraten, wenn doch anders herum in D die DK-Heirat ohne
EFZ in D wieder vollumfänglich anerkannt werden muss mit allen Vorteilen einer deutschen standesamtlichen Trauung?
Weil quasi seit den Nürnberger Rassegesetzen das Ehefähigkeitszeugnis vorgesehen ist. Du kannst ja gerne Merkel einen Brief schreiben und bitten das
EFZ abzuschaffen. Ich sehe darin eine sinnvolle Urkunde. Leider haben nicht alle Staaten verlässliche Personenstandsregister bzw. nicht gleichartige Personenstandsurkunden. Aber in Griechenland gibt es ja Ehefähigkeitszeugnisse....