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Asylverfahren Syrer, subsidiärer Schutz, 1 Jahr (Gelesen: 3.935 mal)
KaGe
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29.10.2016 um 19:19:59
 
Hallo,
es mehren sich die Nachfragen von Syrern, deren Asylverfahren jetzt endlich mitdem  BAMF-Schreiben und  der teilweisen Anerkennung (nur für 1 Jahr subsidiären Schutz) bekommen.
Die verstehen die Welt nicht mehr, haben sie doch genau solange oder länger gewartet, sind mit der grossen Welle im September 2015 gekommen und haben die gleichen Gründe für die Flucht.

Besonders Minderjährige, die jetzt zwar hier einen Verwandten als Vormund haben, wollen lieber zurück nach Syrien, als ab jetzt evtl.  nochmal ca. 3 Jahre warten zu müssen, bis ein Familiennachzug möglich sein könnte.

Wie läuft das dann ab, wenn  sich zB 15jährige für die Rückkehr entscheiden?

Gilt für diese Personen das Programm für Rückkehrwillige?
Oder wird/wurde das Programm jetzt erweitert?

Es sollen schon 75.000 sein, die jetzt diese 1-Jahres-Anerkennung erhielten.




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reinhard
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Antwort #1 - 30.10.2016 um 14:21:40
 
Gegen diesen Bescheid sollte man klagen:
Nicht gegen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, sondern gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft. Klagefrist: 2 Wochen.

Bisher werden alle Klagen gewonnen, nur das BAMF geht dann in die Berufung.

Für eine solche Rückkehr gibt es natürlich keine Programme, weil Deutschland auch die Botschaft evakuiert hat.
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KaGe
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Antwort #2 - 30.10.2016 um 20:37:17
 
Ich höre das mit dem 1-Jahres-subsidiären-Schutz gerade erst seit etwa 4-6 Wochen.
Wieso können dann Klagen schon alle gewonnen sein?
Und wenn das BAMF in Berufung geht---- wann ist denn dann mit einer Entscheidung zu rechnen,damit man weiss, wer wirklich *gewonnen* hat?

Meine Zeitachse: Syrer seit September 15 in D, seit November 15 in der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft.
Nun Anfang Oktober 2016 Anerkennung mit subs. Schutz für 1 Jahr.
Gesetzt den Fall, ein Gericht erkennt auf Flüchtlingseigenschaft und auf 3 Jahre--- sind wir garantiert in 2018 oder weiter.
Im Oktober 17 kann aber weiter beantragt werden, bei Bewilligung auch der Fam-Nachzug beantragt werden.

Und was ist mit den jetzt 16jährigen, die dann volljährig sind?
Deren Eltern können dann nicht nachziehen?
Und die jetzt rückkehrwilligen Minderjährigen können nicht zurück nach Syrien ? Wegen der geschlossenen Botschaft?
Im Ernst, das wäre der Grund?
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reinhard
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Antwort #3 - 30.10.2016 um 20:46:44
 
Es muss einfach klagen, bevor es zu spät ist.

Wenn er nicht klagt, akzeptiert er die Entscheidung des Bundesamtes.

Alles andere hat mit der Klage nichts zu tun, sondern mit der Verhinderung der Klage durch überflüssiges Zögern.


---------------
Du hast gefragt, ob es organisierte Rückreisen durch Deutschland gibt. Darauf habe ich geantwortet. Wenn er nach Syrien will, kann er es versuchen. Er darf nur nicht ohne Visum in die Türkei oder Libanon. Aber wenn er Flüchtlingsschutz will, muss er innerhalb von 14 Tagen klagen. Das Datum, an dem die Frist beginnt, steht auf dem gelben Briefumschlag.
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Antwort #4 - 31.10.2016 um 06:35:12
 
KaGe schrieb am 30.10.2016 um 20:37:17:
Wieso können dann Klagen schon alle gewonnen sein?


Weil es in der BRD nicht überall gleich ist? Teilweise gibt es die Subsi-Bescheide schon seit Ende letzten Jahres. Entsprechend können dann schon Entscheidungen der Gerichte getroffen worden sein.
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KaGe
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Antwort #5 - 31.10.2016 um 10:56:20
 
Ich weiss, dass es in D nicht überall gleich ist.
Aber ich weiss, dass Gerichte überall in D nicht die allerschnellsten sind.
Und ein Eilverfahren wird ja garantiert nicht möglich sein in diesen Fällen.

Kennst du denn Entscheidungen, die schon rechtskräftig sind?
Wo Minderjährige und ihr verwandter Vormund  auf Flüchtlingseigenschaften geklagt und obsiegt haben?
So eine Entscheidung würde mich sehr interessieren.

Ich weiss auch, dass nun seit September wieder die Einzelfallentscheidungen und diese nach Massgabe getroffen werden.

Bitte auch an dich die Frage:
Wie kann ein Minderjähriger (16) zurück nach Syrien, wo seine Restfamilie (zumindest die Eltern und eine kleine Schwester) unter erbärmlichen Zuständen hockt.
Diese hier zB seit vielen Jahren in Jarmuk/Damaskus.
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Antwort #6 - 31.10.2016 um 11:09:08
 
Urteile von Verwaltungsgerichten kannst du bei asyl.net (-> http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56402.html) oder auch über juris einsehen. Allerdings ist es so, dass mir zwei Entscheidungen von Obergerichten (Bayern und RLP) bekannt sind, in denen die Berufungszulassungsanträge des BAMF stattgegeben wurden um zu klären, ob die Flüchtlingseigenschft zuerkannt werden kann. Die Klärung wird dauern zumal es ja auch in jedem Fall darum geht, ob eine individuelle Verfolgung vorliegt.
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Antwort #7 - 31.10.2016 um 11:20:17
 
KaGe schrieb am 31.10.2016 um 10:56:20:
Kennst du denn Entscheidungen, die schon rechtskräftig sind?


VG Düsseldorf hat alle Klagen, unter dem Verweis das jedem Syrer nach der Einreise in Syrien ein Verhör durch den Geheimdienst mit möglicher Folter bevorsteht, stattgegeben und Flüchtlingsstatus zugesprochen. BaMF legte Antrag auf Zulassung zur Berufung ein und OVG Düsseldorf lehnte die Berufung ab.

https://www.keienborg.de/2016/10/07/ovg-nrw-zu-syrien-ein-pyrrhussieg/

KaGe schrieb am 31.10.2016 um 10:56:20:
Wie kann ein Minderjähriger (16) zurück nach Syrien, wo seine Restfamilie (zumindest die Eltern und eine kleine Schwester) unter erbärmlichen Zuständen hockt.
Diese hier zB seit vielen Jahren in Jarmuk/Damaskus.

Er geht zu der syrischen Botschaft in Berlin und fragt wie er zurückkehren kann. Wenn die Antwort überzeugt beantragt er einen Pass.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 31.10.2016 um 11:30:05
 
Zitat:
Urteile von Verwaltungsgerichten kannst du bei asyl.net (-> http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56402.html) oder auch über juris einsehen. Allerdings ist es so, dass mir zwei Entscheidungen von Obergerichten (Bayern und RLP) bekannt sind, in denen die Berufungszulassungsanträge des BAMF stattgegeben wurden um zu klären, ob die Flüchtlingseigenschft zuerkannt werden kann. Die Klärung wird dauern zumal es ja auch in jedem Fall darum geht, ob eine individuelle Verfolgung vorliegt.



SH hat auch die Berufung zugelassen und trifft sich in drei Wochen. Hat allerdings auch beschlossen, Beweis zu erheben und einen Fragenkatalog an die deutsche Botschaft in Damaskus geschickt. Keine Ahnung, wie die ermitteln sollen und wie lange die brauchen.
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Antwort #9 - 31.10.2016 um 12:38:01
 
http://berlin-hilft.com/2016/10/07/weitere-positive-gerichtsentscheidungen-fuer-...


Zitat:
Nach der bisherigen Rechtsprechung der in Asylverfahren berufenen Einzelrichter der 1. Kammer wurde dieser Status bei kumulativem Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Auslandsaufenthalt, zugesprochen.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in solchen Verfahren nunmehr die Berufung zugelassen hat, d.h. in diesen Verfahren das Berufungsverfahren durchführen wird, wird die Kammer ihre Rechtsprechung zu Syrien erneut auf aktueller Auskunftslage zu diesem Land auf den Prüfstand stellen und voraussichtlich die Entscheidungen am Schluss der Sitzung verkünden.

Pressemitteilung VG Trier
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Ich bedanke mich für die Hinweise.
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