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FZF zu anerkanntem Flüchtling in D. mit anerkannter Geflüchteten in Italien (Gelesen: 3.426 mal)
sudaka
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28.10.2016 um 15:32:14
 
Hallo,

ich betreue zur Zeit einen Mann aus Eritrea, der sich in folgender Situation befindet:

Er hat hier in Deutschland vor einigen Monaten politisches Asyl erhalten, seine Freundin, mit der er zusammen über das Mittelmeer nach Europa gekommen ist, hat Asyl in Italien erhalten. Die beiden sind nicht verheiratet. haben aber eine gemeinsame einjährige Tochter, für die er die Vaterschaft noch nicht anerkannt hat (möchte er aber). Sie möchte nun nach Deutschland kommen, da mit ihm zusammenleben und das wenn möglich auf legalem und direktem Weg.

Klar ist, dass aktuell keine FZF möglich ist, weil die Voraussetzungen dafür ja nicht vorliegen, aber mir ist auch nicht ganz klar, was nun die bessere Option ist: Eheschließung und Antrag auf FZF- dann musste er doch zumindest Wohnraum und evt. auch Lebensunterhalt nachweisen, richtig?- oder über die Vaterschaftsanerkennung und dann FZF bzw. Kindernachzug?
Oder macht tatsächlich ein weitere Asylantrag mehr Sinn, da sie als Frau mit Kind ziemlich sicher nicht nach Italien abgeschoben würde.

Ich freue mich auf eure Ratschläge!
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Mojo Jojo
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Antwort #1 - 28.10.2016 um 23:41:57
 
Die Dame kann auch noch 5 weitere Asylanträge stellen. Bedeutung hat jedoch lediglich nur der erste. Alle weiteren sind für die Tonne.

Wenn 2 Personen aus 2 verschiedenen Ländern zusammen leben möchten, dann geschieht das in dem Land, in dem man sich zuerst hat registrieren lassen.

Wahrscheinlich hat die Frau zuerst in Italien ihren Status bekommen, als der Mann seinen in Deutschland, also wird zukünftig auch in Italien gelebt.

Ist kein Wunschkonzert.

Wie kommt man eigentlich auf die bodenlos freche Idee, von Italien aus Asyl beantragen zu wollen. Italien!!!

Kleiner Tipp: Asyl ist kein Synonym für 'Alle gesetzlich vorgesehenen Einwanderungsgründe klappen grad nicht oder sind mir einfach zu kompliziert, also HEY! da mach ich doch einfach mal einen auf Asyl! Sollen die ma gucken, wie die mich abgeschoben kriegen'.

Asyl hat immernoch was mit Angst um sein Leben haben zutun!!!!!!!!!!!!
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Mick
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Antwort #2 - 29.10.2016 um 21:17:34
 
Mojo Jojo schrieb am 28.10.2016 um 23:41:57:
Wenn 2 Personen aus 2 verschiedenen Ländern zusammen leben möchten, dann geschieht das in dem Land, in dem man sich zuerst hat registrieren lassen.

Wo genau ist das so geregelt?

Im Übrigen darf ich Dich bitten, einen anderen Ton anzuschlagen.
Hier wurde nach einem legalen Weg zwecks Familienzusammenführung
gefragt. Das dieses in dem (augenscheinlich) "günstigeren" Staat
passieren soll, kann ich durchaus nachvollziehen. Es muss halt rechtlich
machbar sein. Und damit zum Thema:

sudaka schrieb am 28.10.2016 um 15:32:14:
Eheschließung und Antrag auf FZF

Das sollte ein gangbarer Weg sein. Lebensunterhaltssicherung bei
einem Nachzug zu einem Asylberechtigten ist nicht erforderlich.

Einen weiteren Asylantrag halte ich aus diversen Gründen nicht für
sinnvoll (zunächst keine Zuständigkeit, wenn doch, welche neuen
Gründe gibt es etc.).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Aras
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Antwort #3 - 29.10.2016 um 21:38:24
 
Also ich sehe hier nur den § 29 Abs. 2 AufenthG als Problem, da dieser eine 3 monatige Frist für einen Familiennachzug ohne LU-Sicherung vorsieht. Danach ist der Asylberechtigte einem normalen Ausländer quasi gleichgestellt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mick
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Antwort #4 - 29.10.2016 um 22:33:22
 
Aras schrieb am 29.10.2016 um 21:38:24:
Also ich sehe hier nur den § 29 Abs. 2 AufenthG als Problem, da dieser eine 3 monatige Frist für einen Familiennachzug ohne LU-Sicherung vorsieht. Danach ist der Asylberechtigte einem normalen Ausländer quasi gleichgestellt.

Ja, wichtiger Hinweis! Ein fristwahrender Antrag wäre angezeigt.
Der Nachzug selbst muss nicht innerhalb der drei Monate statt-
finden.
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Antwort #5 - 30.10.2016 um 00:24:23
 
Mick schrieb am 29.10.2016 um 22:33:22:
Ja, wichtiger Hinweis! Ein fristwahrender Antrag wäre angezeigt.
Der Nachzug selbst muss nicht innerhalb der drei Monate statt-
finden.


Wichtigster Schritt wäre dann unmittelbar die Anerkennung der Vaterschaft oder eine Eheschließung. Ansosnten könnte der Antrag abegelehnt werden.
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Antwort #6 - 30.10.2016 um 14:10:21
 
Am besten ist es, den Visumantrag sofort anzumelden (innerhalb von drei Monaten):

www.fap.diplo.de
(fristwahrende Anzeige).

Dann muss man sehen: Der Nachzug laut Gesetz gilt nur für Ehepartner und deren minderjährige Kinder. Der ganze Rest ergibt sich dann aus entsprechenden abgeleiteten Rechten. Auch ohne Fristwahrung kann das Visum natürlich auch ohne LU-Sicherung gegeben werden.

Und ob sie es zum Nachzug nach Deutschland oder zum Nachzug nach Italien beantragen, müssen die beiden entscheiden. Danach wurde ja auch nicht gefragt, und sie sind erwachsen.
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sudaka
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Antwort #7 - 31.10.2016 um 16:06:34
 
Hallo,

vielen Dank schon einmal für eure Antworten.

Es wurde in meiner Eingangsnachricht nicht so deutlich, aber der Asylstatus wurde schon vor mehreren Monaten verliehen, d.h. die 3-Monats-Frist ist abgelaufen.

Damit ist also faktisch die Voraussetzung der LU-Gewährung gegeben, richtig? Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass im Ermessen darauf verzichtet wird (aus humanitären Gründen etc.) ?
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Antwort #8 - 31.10.2016 um 16:23:35
 
Benenne bitte die in Frage kommenden humanitären Gründe. In Italien droht der Mutter und dem Kind kein Hungertod oder sonstige individuelle Gefahr.

Der Vater hatte die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung den Familiennachzug bedingungslos durchführen zu können. Warum hat er nicht davon Gebrauch gemacht? Das wird er sich ggf. vorhalten müssen.

Wenn ich ein Kind hätte, dann würde ich jeden Tag bei der ABH vorstellig werden um zu fragen wie ich die Familienzusammenführung durchkriegen kann.

Und "normale" Ausländer müssen auch den Lebensunterhalt sichern, wenn ihre Familienangehörigen in einem anderen EU-Land leben und zu ihnen nach Deutschland ziehen wollen. Da gibt es keine humanitären Gründe...

Schau dir die EU-Richtlinie an.
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/gesetzetexte/EU_Familienzusammenfuehru...

Vielleicht gibt es ja die Chance, dass wenn die Mutter und das Kind als Flüchtlinge anerkannt werden er sich auf die 3 Monats Frist berufen und nach Italien gehen kann.
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reinhard
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Antwort #9 - 31.10.2016 um 16:24:19
 
sudaka schrieb am 31.10.2016 um 16:06:34:
Es wurde in meiner Eingangsnachricht nicht so deutlich, aber der Asylstatus wurde schon vor mehreren Monaten verliehen, d.h. die 3-Monats-Frist ist abgelaufen.


Dann sollten sie gut begründen, warum ihr Interesse am Zusammenleben so gering ist. Sie haben vergessen, dass sie ein Paar sind und ein gemeinsames Kind haben?

Zitat:
Damit ist also faktisch die Voraussetzung der LU-Gewährung gegeben, richtig? Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass im Ermessen darauf verzichtet wird (aus humanitären Gründen etc.) ?


Es kann darauf verzichtet werden. Ob darauf verzichtet wird, hängt nicht von irgendwelchen Einschätzungen zu irgendeiner Wahrscheinlichkeit ab, sondern von der Antwort der Ausländerbehörde auf den Antrag.

Falls sie Interesse am Zusammenleben haben, können sie es beantragen. Diejenigen, die das Visum wollen, starten. Es beginnt mit Kind zum Vater, mit allen Unterlagen. Dann die Mutter zum Kind.
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Antwort #10 - 31.10.2016 um 16:25:23
 
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sudaka schrieb am 28.10.2016 um 15:32:14:
Die beiden sind nicht verheiratet. 


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