Sein jetziger Aufenthalt fällt entweder unter Schengenrecht, d.h. 90 Tage je 180 Tageszeitraum oder unter § 41
AufenthV, d.h. 3 Monate Zeit sich um eine Aufenthaltserlaubnis zu kümmern. Er kann argumentieren, dass er beim ersten Mal gemäß Schengenrecht zu einem Privatbesuch eingereist ist und beim zweiten Mal gemäß § 41
AufenthG um einen Daueraufenthalt zu begründen. Er muss dann aber bei der zweiten Einreise am Besten direkt nach Deutschland einreisen.
Nochmal darf man das aber nicht machen, da es dann als verschleierter Daueraufenthalt gewertet werden kann.
Anaie schrieb am 12.10.2016 um 00:36:51:Gibt es da eine bestimmte Daue des Aufenthalts? Reicht da ein Wochenende als Kurzurlaub so zu sagen?
Ja am Besten 2-3 Tage. Sowas nennt man technische Aus- und Einreise.
Anaie schrieb am 12.10.2016 um 01:04:54: Denn er könnte ja theoretisch auch zurück in die USA und müsste dort 90 Tage warten bevor er wieder 90 Tage nach DE kann denn er hat ja schon fast die 90 Tage voll.
Ja 90 Tage nach Schengenrecht. Aber die zweite Einreise kann gemäß § 41
AufenthV erfolgen. Das ist eine nationale Regelung.
Anaie schrieb am 12.10.2016 um 01:04:54:Ist das für England anders geregelt?
Einfach einmal raus aus dem Schengengebiet und wieder. Ob er jetzt nach England oder Schottland oder Irland oder .... ausreist ist egal.
Anaie schrieb am 12.10.2016 um 00:36:51:Und nein er ist nicht Student.
Ich meinte: Hat er bereits studiert. Dann könnte ggf. geringer Integrationsbedarf festgestellt werden, wenn er direkt einen Arbeitsplatz vorweisen kann.
Wenn du bereits genug arbeitest, könntest du oder ein Verwandter sogar eine Verpflichtungserklärung für ihn abgeben und dein Verlobter beantragt eine Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs bentragen.