Man kann keinen Härtefall beantragen sondern nur geltend machen.
Da er deutsche Kinder hat, gehe ich davon aus, dass er einen Aufenthalt gemäß § 28 Abs. 1 hat.
AufenthG § 28 Abs. 2:
Zitat:(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
AufenthG § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5
Zitat:Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
Der Satz Nr. 6 lautet
Zitat:Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
D.h. er kann sich nicht auf § 28 Abs. 2 berufen, da für die
NE gemäß § 28 Abs. 2 von der Absicherung des
LU nicht abgesehen (Satz 1 Nr 2 =
LU gesichert, Nr. 3 = 60 Monate Rentenbeiträge) werden kann.
Er kann sich also nur auf § 9 Abs. 2
AufenthG berufen (zitiere ich jetzt nicht).
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.htmlSprich: Hat er Deutschkenntnisse, dann könnte er eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9
AufenthG erhalten, weil er krank ist. Hat er keine Deutschkenntnisse, dann muss ihm vorgehalten werden, dass er in der ganzen Zeit die Möglichkeit hatte die deutsche Sprache zu erlernen und er kann keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Hat er ausreichende Deutsch-Kenntnisse?