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Familienzusammenführung bei Flüchtlingen (Gelesen: 1.956 mal)
traute
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04.09.2016 um 18:10:31
 
Wie ist es jetzt genau bei der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen. Ist diese jetzt für alle befristet gesperrt oder nur für bestimmte Länder? Ich blicke bei den rückwirkenden Änderungen nicht mehr durch.
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reinhard
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Antwort #1 - 04.09.2016 um 18:23:19
 
Wer als Flüchtling anerkannt ist, muss keine Änderungen beachten: FZF innerhalb von drei Monaten beantragen. Falls der Visumantrag nicht rechtzeitig gestellt werden kann, unbedingt bei der Ausländerbehörde rechtzeitig anmelden und bestätigen lassen.

Wer nur subsidiären Schutz erhält, kann die FZF ab dem 17. März 2018 beantragen, dann läuft auch eine 3-Monats-Frist. Angeblich fordert das BAMF in einigen Bescheiden trotzdem auf, die FZF jetzt schon anzumelden, habe ich gehört.

Wenn's unklar ist, mit dem Bescheid zu einer Beratungsstelle, wegen der 3-Monats-Frist schnell.
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trixie
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Antwort #2 - 04.09.2016 um 20:21:12
 
reinhard schrieb am 04.09.2016 um 18:23:19:
Wenn's unklar ist, mit dem Bescheid zu einer Beratungsstelle, wegen der 3-Monats-Frist schnell.

Welche Auswirkungen bzw. Konsequenzen hat es, wenn die 3-Monats-Frist übersehen wird?
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Aras
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Antwort #3 - 04.09.2016 um 20:27:49
 
Dann gibt es keine bedingungslose Zustimmung zum Familiennachzug. Es wird dann auf gesicherten Lebensunterhalt und angemessenen Wohnraum bestanden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #4 - 04.09.2016 um 20:51:45
 
Auch nach den drei Monaten "kann" die Ausländerbehörde auf die üblichen Voraussetzungen verzichten. Ich würde es nie darauf ankommen lassen.
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traute
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Antwort #5 - 05.09.2016 um 10:23:38
 
reinhard schrieb am 04.09.2016 um 18:23:19:
Wer nur subsidiären Schutz erhält, kann die FZF ab dem 17. März 2018 beantragen, dann läuft auch eine 3-Monats-Frist. Angeblich fordert das BAMF in einigen Bescheiden trotzdem auf, die FZF jetzt schon anzumelden, habe ich gehört.


Wenn's unklar ist, mit dem Bescheid zu einer Beratungsstelle, wegen der 3-Monats-Frist schnell.


Der subsidiäre Schutz gilt dann für die meisten Eritreer, richtig?

Leider wissen die Beratungsstellen hier nicht mehr als ich. Ich werde also vorsorglich einen Antrag bei der ABH hier stellen (jetzt nehmen sie ihn an, Reinhard)
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reinhard
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Antwort #6 - 05.09.2016 um 10:28:42
 
traute schrieb am 05.09.2016 um 10:23:38:
Der subsidiäre Schutz gilt dann für die meisten Eritreer, richtig?


Falsch!

Eritrea, 1. Halbjahr 2016: 10.569 Entscheidungen im Asylverfahren.

Asyl: 80 (0,8 %)
Flüchtlingsschutz: 9.645 (91,3 %)
subsidiärer Schutz: 316 (3,0 %)
Abschiebungsschutz: 20 (0,2 %)

abgelehnt: 66 (0,6 %)

unzulässig / eingestellt: 442 (4,2 %)

noch nicht entschieden am 30.6.2016: 13.053 Asylanträge

Die Anerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw. Asyl mit sofortigem Recht auf FZF unter erleichterten Bedingungen ist also der Normalfall. Der subsidiäre Schutz ist so selten, dass man schon sehr viele Flüchtlinge aus Eritrea kennen muss, damit mal ein einziger mit diesem Ergebnis dabei ist.

traute schrieb am 05.09.2016 um 10:23:38:
Leider wissen die Beratungsstellen hier nicht mehr als ich. Ich werde also vorsorglich einen Antrag bei der ABH hier stellen.


Ich habe auch bei Dir eine gut besuchte Veranstaltung zum Thema Eritrea gemacht, alle Beratungsstellen könnten die Statistik kennen. Ja, die Betroffenen (muss formell der anerkannte Flüchtling machen) sollten nach der Anerkennung immer die FZF anmelden, falls sie verheiratet sind bzw. Kinder haben. Viele sind aber auch ledig, da muss dann gar nichts gemacht werden.
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