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Erlöschen eines Niederlassungserlaubnis wegen Arbeit im Ausland (Singapur) (Gelesen: 4.000 mal)
malinov
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03.08.2016 um 12:16:47
 
Guten Tag an alle,

seit 2015 besitze ich NE. Ich bin in DE seit 2006. Was passiert mit mein NE wenn ich im Ausland ( mehr als 6 Monate) arbeiten.

Erlischt meines NE weil ich nicht 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
( § 51 Absatz 2) ?

Ich möchte eigentlich in Singapur arbeiten. Aber wenn es nicht klappt, möchte ich natürlich in DE zurückkehren. Deswegen möchte ich wenn möglich mein NE behalten.

danke für eure Hilfe.
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trixie
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Antwort #1 - 03.08.2016 um 12:23:36
 
Am besten wendest du dich an deine ABH und bittest darum, dass man dir eine Bescheinigung ausstellt, dass die NE nach dem Ablauf von 6 Monaten nicht erlischt.
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Petersburger
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Antwort #2 - 03.08.2016 um 13:35:20
 
Aufgrund einer nicht völlig korrekten Formulierung wird diese Bitte nicht erfüllt werden können.

Statt dessen kannst Du um eine Verlängerung der in § 51 Abs. 1 Nr. 7 genannten Sechsmonatsfrist bitten - sprich: diese beantragen.

Wird diesem Antrag entsprochen, dann kannst Du bis zu dem Tag zurück, bis zu dem verlängert wurde.

Wenn nicht, dann tritt die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge ein: Das Erlöschen der NE.


Es bringt auch nichts, darüber zu sinnieren. Das ist ebenso sinnvoll wie über die fehlende FZF-Möglichkeit ohne Trauschein zu philosophieren.
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malinov
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Antwort #3 - 03.08.2016 um 13:48:06
 
Wenn das der Fall ist, dann muss ich das nochmal überlegen. Noch eine Frage:
In 2021 bin ich schon 15 Jahre rechtsmäßig in DE. Dann ab 2021 darf ich dann in Ausland ohne Frist bleiben oder?
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trixie
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Antwort #4 - 03.08.2016 um 13:54:31
 
Im Ausland darfst du immer ohne Frist bleiben.
Die NE erlischt nicht, wenn dein LU gesichert ist. Es ist halt die Frage, wie man das dann angehen möchte, wenn man nach einer ausländischen Berufstätigkeit wieder in Deutschland arbeiten möchte, denn der LU gilt nicht automatisch mit Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als gesichert.
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Antwort #5 - 03.08.2016 um 14:36:15
 
trixie schrieb am 03.08.2016 um 13:54:31:
Die NE erlischt nicht, wenn dein LU gesichert ist. Es ist halt die Frage, wie man das dann angehen möchte,


indem man die ABH bittet, das zu bescheinigen oder die entsprechenden Einkommensnachweise und Arebeitsverträge aufbewahrt?
Der LU muss AFAIK bei der Ausreise gesichert sein
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Antwort #6 - 03.08.2016 um 14:50:53
 
trixie schrieb am 03.08.2016 um 13:54:31:
Die NE erlischt nicht, wenn dein LU gesichert ist.

Bitte vor dem Erteilen von Ratschlägen die entsprechenden Vorschriften - hier § 51 AufenthG - lesen.

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten
erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.


Das Vorliegen der von mir fett markierten Voraussetzung wird im Startbeitrag ausdrücklich verneint, die anderen Möglichkeiten aus Abs. 2 werden hier im Thema nicht genannt und scheiden damit aus.
Sollte anderes aus früheren Beiträgen in anderen Themen erkennbar sein - was ich nicht regelmässig prüfe -, müsste das korrekterweise hier erwähnt werden, damit keine Missverständnisse für stille Mitleser entstehen.
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Antwort #7 - 03.08.2016 um 15:11:40
 
@Petersburger

Bevor du hier meinen Beitrag kritisierst, solltest auch du meine Beiträge und den damit verbunden Kontext lesen UND verstehen, der dürfte hier eindeutig sein.

Du musst also nicht ältere Beiträge lesen, sondern nur die Antwortchronologie verstehen. Zwinkernd

Meine Antwort bezgl. der gesicherten LU beziehst sich auf Beitrag Nr. 3  des TS und dort steht, dass er im Jahr 2021 15 Jahre Aufenthalt in Deutschland hat. Die Rechtmäßigkeit setze ich wohl voraus.

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malinov
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Antwort #8 - 03.08.2016 um 15:52:04
 
trixie schrieb am 03.08.2016 um 15:11:40:
Meine Antwort bezgl. der gesicherten LU beziehst sich auf Beitrag Nr. 3  des TS und dort steht, dass er im Jahr 2021 15 Jahre Aufenthalt in Deutschland hat. Die Rechtmäßigkeit setze ich wohl voraus.


Ja, es gibt 2 Fragen.

1. Was passiert mit meine NE wenn ich <15 Jahre ausreisen.
2. Was passiert mit meine NE wenn ich >15 Jahre ausreisen.

Grundregel ist: ich muss meine LU sichern.

Danke ihr beide für die schnelle Rückantwort.  Augenrollen
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okatomy
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Antwort #9 - 03.08.2016 um 16:05:33
 
Du sollst in beiden Fällen Kontakt mit der ABH aufnehmen und dir das Fortbestehen der NE bescheinigen lassen.
In Fall 2 zwar nicht unbedingt erforderlich aber dringend Ratsam.
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Antwort #10 - 03.08.2016 um 16:18:45
 
okatomy schrieb am 03.08.2016 um 16:05:33:
In Fall 2 zwar nicht unbedingt erforderlich aber dringend Ratsam.

Auch hier sehe ich die Bescheinigung als erforderlich an, denn wie sollte bei der Einreise derjenige, der den Reisepass kontrolliert, feststellen, dass der LU gesichert ist?

malinov schrieb am 03.08.2016 um 15:52:04:
Was passiert mit meine NE wenn ich <15 Jahre ausreisen.

... dann erlischt die NE, wenn die ABH dir keine Bescheinigung ausstellt, die dir gestattet, zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzureisen.
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Antwort #11 - 03.08.2016 um 23:09:45
 
trixie schrieb am 03.08.2016 um 15:11:40:
Bevor du hier meinen Beitrag kritisierst, solltest auch du meine Beiträge und den damit verbunden Kontext lesen UND verstehen, der dürfte hier eindeutig sein.

Fein.

Wenn Du nun meinst, das ein Fachmann Deinen Satz nicht so verstanden hat, wie Du ihn meintest, solltest Du mal über die Folgen bei einem Laien nachdenken.

Elementare Voraussetzungen sollte man nie weglassen.  Zwinkernd

okatomy schrieb am 03.08.2016 um 16:05:33:
Du sollst in beiden Fällen Kontakt mit der ABH aufnehmen und dir das Fortbestehen der NE bescheinigen lassen.

Das ist spätestens nach der Lektüre dieses Themas vollendeter  Lippen versiegelt - einfach falsch.

Im Fall 1 gibt es kein Fortbestehen der NE, das bescheinigt werden könnte.

malinov schrieb am 03.08.2016 um 15:52:04:
2. Was passiert mit meine NE wenn ich >15 Jahre ausreisen.

Sie erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen in § 51 (2) gegeben sind.
Eine Bescheinigung der ABH ist nicht Voraussetzung.
Die Sicherung des LU zum Zeitpunkt der Wiedereinreise ist auch durch die Bescheinigung der ABH nicht zu belegen, die wohl in der Regel deutlich vor der Einreise ausgestellt sein dürfte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 04.08.2016 um 00:16:46
 
Bei Ein-und Ausreise wird die eAT von Bundespolizisten sehr ausgiebig kontrolliert, dabei entdeckt man nichts außergewohnliches. So, wodurch weiss die ABH denn überhaupt, dass eine NE "bereits" erloschen worden ist, weil Person A länger als 6 Monate im Ausland war?
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Antwort #13 - 04.08.2016 um 00:26:47
 
Zitat:
. So, wodurch weiss die ABH denn überhaupt, dass eine NE "bereits" erloschen worden ist, weil Person A länger als 6 Monate im Ausland war?

... weil man am Pass durch Ein- und Ausreisestempel u. U. die Abwesenheit von mehr als 6 Monaten feststellen kann, so dass ein Anruf bei der zuletzt zuständigen ABH die Klärung über den Sachverhalt bringen wird. Es wird nicht nur der eAT sondern auch der Pass kontrolliert.Zwinkernd
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Antwort #14 - 04.08.2016 um 00:51:40
 
trixie schrieb am 04.08.2016 um 00:26:47:
... weil man am Pass durch Ein- und Ausreisestempel u. U. die Abwesenheit von mehr als 6 Monaten feststellen kann

Wenn der Ein- und Ausreisestempel (mehr als 6 Mon. im Ausland) bereits Jahre in der Vergangenheit unentdeckt bleibt, gibt es da eine Verjährungsfrist wonach die NE nicht erloschen werden kann?
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