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Schengenvisum - Geburt deutsche Kinder in Deutschland - Visumsverlängerung (Gelesen: 9.855 mal)
Joerch_
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01.08.2016 um 17:44:41
 
Hallo liebe Mitforisten!

Ich habe einen ähnlichen Fall. Ich bin Deutscher, lebe in China, mit einer Chinesin verheiratet. Meine Frau ist schwanger, und leider gab es während der Schwangerschaft Komplikationen. Ärzte und meine in Deutschland ansässige PKV haben zu einer Rückführung geraten. Da dies alles recht schnell geschehen musste, habe ich für meine Frau ein Besuchsvisum in die Wege geleitet. C2 - zwei Jahre.

Glücklicherweise, wir hatten ursprünglich mit einer sehr kurzen Schwangerschaft rechnen müssen, dauert die Schwangerschaft nun doch länger, allerdings wird meine Frau wohl ca. 15 Tage vor dem Ende ihrer 90 Tage entbinden. Dennoch werden unsere Zwillinge Frühgeburten sein, und ursprünglich dachte ich, dass eine Verlängerung keine Problem sein sollte. Zumindest habe ich nach den Angaben der Ausländerbehörde in Berlin nicht gedacht, dass dies je ein Problem darstellen sollte. https://service.berlin.de/dienstleistung/324785/

Allerdings wurde in dem Wohnort meiner Eltern, wo ich meine Frau vorübergehend registriert habe, von der Ausländerbehörde gesagt, dass das Visum ja unter falschen Angaben erteilt wurden. Man hätte ein Visum für einen medizinischen Aufenthalt beantragen müssen.

Ich habe formell das nicht beantragt, allerdings war ich doch sehr geschockt von der Aussage. Ist Deutschland wirklich so inhuman? Meine Frau wird einen Kaiserschnitt haben, und da dies eine OP ist so oder so erstmal nicht transportfähig sein. Hinzu kommt, das unsere Frühchen ihre Mutter ja noch für mindestens 6 Wochen (nach Angaben der Ärzte), also 30 Tage nach Ablauf des Visum brauchen werden. Abgesehen davon, werden meine Zwillinge nach dem KKH-Aufenthalt mindestens 3 Wochen brauchen, bis sie Pass und danach Visum für China  bekommen. Außerdem sind die beiden wahrscheinlich auch auf lange Sicht nicht transportfähig, schätzungsweise bis 60 Tage nach Ablauf des Visums meiner Frau.

Kann ein Sachbearbeiter wirklich unter solchen Bedingungen eine einmalige Visumsverlängerung ablehnen? Was wird denn passieren, wenn meine Frau nicht transportfähig ist, und das Visum nicht verlängert wird? Abschiebehaft im KKH? Eine Fluggesellschaft nimmt sie ja dann eh nicht an Bord? Wenn aus solchen Gründen meine Frau für die Visaerteilung geblacklistet wird, wie lange kann ich mit meiner kleinen Familie nicht zusammen nach Deutschland?

Ich weiß, dass hört sich alles sehr konstruiert an ... aber ich versichere dass unsere Situation genau so ist wie geschildert.

Bitte, wenn irgendjemand mir einen Ratschlag geben kann, wäre ich sehr dankbar!

Gerne auch per PM.

Gruß Joerch!
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Antwort #1 - 01.08.2016 um 18:01:46
 
Ganz einfach:

Wie du schreibst stellst du formal den Antrag, dass der Aufenthalt verlängert wird, bis deine Frau sich von der Geburt und den Geburtsfolgen erholt hat und die Babys aus dem Krankenhaus entlassen wurden und ihr wieder gemeinsam ausreisen könnt. Als voraussichtlichen Zeitraum gibst du die sich aus dem Mutterschutzgesetz § 6 ergebende Zeit von 12 Wochen nach Entbindung an. Einen weiteren Antrag auf Verlängerung schließt du nicht aus.

Antrag stellen und auf die Antwort warten. Sollten die das ablehnen dann erhebst du Widerspruch oder klagst. Gleichzeitig stellst du definitiv einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen die Ausreiseverfügung oder ähnlichem. Und dann wartest und lässt die Verwaltung rattern.

Sei dir eines bewusst:
Deine Frau kann nicht abgeschoben werden. Nicht als Schwangere und auch nicht als Mutter minderjähriger Deutscher.

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Joerch_
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Antwort #2 - 01.08.2016 um 18:21:41
 
Hallo Aras,

wow, das klingt schon mal ganz gut. Primär geht es mir natürlich um die Gesundheit meiner Kids und meiner Frau. Und nach Deinen Schilderungen, kann dahin gehend erstmal nichts passieren. Dahingehend schon mal vielen Dank für die Info. Das nimmt mir zumindest schon mal die erste Panik.

Sekundär geht es mir allerdings auch darum, ob es bei der evtl. eintretenden Vorgeschichte zu Nachteilen bei einer zukünftigen Visaerteilung kommen kann. Unser Lebensmittelpunkt ist aktuell China, und wir wollen auf jeden Fall erstmal zurück. Allerdings später auch für weitere Besuchsreisen wieder mit neuem Visum für meine Frau nach Deutschland.

Dazu auch Infos vorhanden?

Gruß Jörch!
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Antwort #3 - 01.08.2016 um 18:33:49
 
Das hängt doch von eurem zukünftigen Verhalten ab. Wenn du den fristgerechten Antrag nicht stellst, dann wird man euch ständig das vorhalten und sagen: "Wärt ihr nur früher gekommen". Wenn  ihr nicht gerichtlich dagegen angeht, falls man euch da Steine in den Weg legt, dann wird man euch ständig vorhalten, dass die Behörde offensichtlich recht hatte. Wenn ihr nach der Entbindung + Erholung weiterhin in Deutschland bleibt, dann wird man sagen, dass ja offensichtlich an der mangelnden Rückkehrbereitschaft faktisch was dran ist.

Darum ist es wichtig vor Ablauf zu beantragen das Visum zu verlängern. Das zeigt, dass man die Gesetze respektiert. Und eben pflichtbewusst ausreisen. Wenn dann irgendwann mal wieder ein Besuchervisum beantragt wird, dann kann einem nicht das vorgehalten werden.

Zumal sie als Mutter eines deutschen Kindes keine Sprachkenntnisse und keine Lebensunterhaltssicherung nachweisen muss. D.h. dass es für sie von den Voraussetzungen keinen Unterschied macht ob sie mit Schengen- oder nationalem Visa kommt. Zweifeln die Konsulate an der Rückkehrbereitschaft, dann hat sie allemal Anspruch auf ein kostenloses Immigrationsvisum. Das dauert halt nur bißchen länger weil die Ausländerbehörde involviert wäre.

Also da kann euch kein Strick draus gedreht werden.
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Antwort #4 - 01.08.2016 um 18:56:57
 
Warum nicht gleich eine AE nach §28 Absatz 1 AufenthG beantragen?
Der Antrag hat Fiktionswirkung und wenn der Sachbearbeiter unbedingt will, dann soll er halt eine Duldung bis zur Geburt ausstellen.
Ob eine Visaverlängerung im vorliegenden Fall reicht, ist nicht abzusehen.
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Antwort #5 - 01.08.2016 um 19:19:02
 
Der Antrag löst keine Fiktionswirkung aus. Außerdem wollen sie sowieso zurück.
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Antwort #6 - 01.08.2016 um 19:31:29
 
Das ist doch egal ob die 3 wieder zurück wollen. Der Anspruch Nachzug zum ungeboren deutschen Kind besteht einfach.
Ob eine Fiktionswirkung ensteht liegt in den Händen des Sachbearbeiters. Wenn der keine Duldung ausstellt wird sich kein Richter finden, der an der Fiktionswirkung zu rütteln traut.
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Antwort #7 - 01.08.2016 um 19:34:10
 
Das ist egal ob oder wie der Sachbearbeiter entscheidet. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
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Antwort #8 - 01.08.2016 um 19:46:16
 
Joerch_ schrieb am 01.08.2016 um 17:44:41:
Kann ein Sachbearbeiter wirklich unter solchen Bedingungen eine einmalige Visumsverlängerung ablehnen?

Ja, kann er.

Ich sehe auch nicht recht, was eine Visumverlängerung soll - denn mehr "Schengen-Tage" als 90 je beliebige 180 gibt auch ein neues Visum nicht her.

Da ich vermute, weder die Aussage des Kollegen noch die Frage so formaljuristisch gemeint waren, wie ich sie hier beantwortet habe:
Joerch_ schrieb am 01.08.2016 um 17:44:41:
Was wird denn passieren, wenn meine Frau nicht transportfähig ist, und das Visum nicht verlängert wird?


Nichts Schlimmes.
Die ABH hat (!) dann eine Duldung auszustellen.
M.a.W. ist sie dazu verpflichtet.
Und wenn Ihr ohnehin wieder ins Ausland zurückwollt, ist das für Euch auch eine absolut passende Lösung.

Allerdings würde ich unabhängig von den Plänen unmittelbar nach (!) der Geburt eine AE 28 (1) Nr. 3 beantragen, weil die einen besseren Rechtsstatus vermittelt als die Duldung und nicht regelmäßig verlängert werden muss.
Und wenn Ihr dann irgendwann ausreist, erlischt sie halt.


Und @TS
Beachte den Einwurf von mgb nicht. Aras hat absolut recht.
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Antwort #9 - 01.08.2016 um 19:53:12
 
Und warum sollte man den Antrag auf AE nicht vor der Geburt stellen können?
Das Art. 11 in Verbindung mit Art. 6 GG vorgeburtliche Wirkung haben ist ja nicht bestreitbar.
Wenn der Sachbearbeiter regelkonform vorgeht stellt er dann eine Duldung bis zur Geburt aus.
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Antwort #10 - 01.08.2016 um 20:58:26
 
mgb schrieb am 01.08.2016 um 19:53:12:
Und warum sollte man den Antrag auf AE nicht vor der Geburt stellen können?

Fein, dass sich hier wenigstens einer auslebt.
Habe ich gesagt, dass das vor der Geburt nicht möglich ist?

Zunächst ist eine Duldung auszustellen.

Einen AE-Antrag muss man gar nicht stellen, wenn man ohnehin anschließend ausreisen möchte.
Ich täte es trotzdem aus den oben beschriebenen Gründen. Und ich täte es nach der Geburt - genauer gesagt dann, wenn ich sehe, dass vor dem Ablauf der aktuellen Duldung keine Ausreise stattfinden soll.

Und ganz nebenbei täte ich in der vom TS beschriebenen Situation alles selbst, selbstredend mit entsprechender Vollmacht meiner Frau.
Wegen der Fingerabdrücke wäre ein sinnvoller AE-Antrag dadurch aber nicht möglich. Nur ein "formloser" - und da der nicht ein winziges Bißchen mehr bringt als die ohnehin auszustellende Duldung, kann man sich das auch verkneifen.
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Antwort #11 - 01.08.2016 um 22:42:26
 
Ich "täte" Nägel mit Köpfen machen und gleich eine AE beantragen. Grundrechte sind übrigens nicht an eine Formvorschrift gebunden.
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Antwort #12 - 02.08.2016 um 00:48:27
 
Petersburger schrieb am 01.08.2016 um 20:58:26:
Zunächst ist eine Duldung auszustellen.


Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Ich würde abklären ob die PKV dann die Kosten übernimmt.
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Antwort #13 - 02.08.2016 um 17:39:53
 
Auch wenn der TE gerade andere Probleme hat: Mal beim Standesamt angefragt welche Dokumente die für die Geburtsurkunde brauchen? Insbesondere wenn man nach der Geburt wieder reisen möchte braucht man für die Kinderreisepässe eine Geburtsurkunde.
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Antwort #14 - 03.08.2016 um 10:23:30
 
Erstmal danke an alle, die sich an dem Thread beteiligen.

Das hilft mir doch schon sehr viel weiter. Auf Duldung oder gar Aufenthaltserlaubnis wär ich nie im alleine gekommen. Ich dachte immer, dass eine AE erstmalig nur bei einer Botschaft bzw. Konsulat beantragt werden kann. Duldung kannte ich sonst nur im Zusammenhang mit Asyl - so kann man sich irren.

Ich will auch ein bisschen was zurück geben, falls ein andere mal einen solchen Fall hat.

grisu1000 schrieb am 02.08.2016 um 00:48:27:
Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Ich würde abklären ob die PKV dann die Kosten übernimmt.


Das ist abgeklärt. Meine Versicherung ist eine Auslands-PKV, die vorübergehende Aufenthalte im Inland abdeckt.

Sollte eine Aufenthaltserlaubnis nötig werden, braucht meine Frau eine Inlands-KV, wenn ich das richtig verstanden habe. Dann muss erst Versicherung auf Inlands-PKV umgestellt werden, und dann wird ja auch erst eine AE erteilt (vermute ich so richtig verstanden zu habe, siehe Frage am Ende nochmal). Das ist soweit schon abgeklärt, wäre alles möglich. Ist nur Aufwand und kostet halt ... Ärgerlich

tiggger schrieb am 02.08.2016 um 17:39:53:
Mal beim Standesamt angefragt welche Dokumente die für die Geburtsurkunde brauchen?


  • Geburtsanzeige vom Krankenhaus
  • dt. (!!!) legalisierte Geburtsurkunde von der Mutter und vom Vater hilfreich
  • dt. Hochzeitsurkunde (wenn im Ausland geheiratet entweder beim Standesamt I eine dt. machen lassen, oder mit Apostille (wenn in einer gängigen Sprache - HK bei mir mit Englisch wäre ok gewesen), oder halt übersetzt und legalisiert) wg. Vaterschaft - Kids sollen ja dt. Reisepass bekommen.
  • Reisepässe und
  • Meldebescheinigung etc. selbstverständlich auch.


Soweit die Aussage vom Krankenhaus (nicht Standesamt) - ist auch alles vorhanden. Die kümmern sich auch um die Geburtsurkunde, solange die Mutter im Krankenhaus liegt. Sollte sie früher entlassen werden, muss man sich um den Rest kümmern.

Petersburger schrieb am 01.08.2016 um 19:46:16:
Ich sehe auch nicht recht, was eine Visumverlängerung soll - denn mehr "Schengen-Tage" als 90 je beliebige 180 gibt auch ein neues Visum nicht her.


Die Aussage hat mich doch am allermeisten irritiert. In den Teilen der Welt, die ich in Sachen Visum kenne, geht mit einer im Land erteilten Visumsverlängerung auch eine Aufenthaltsverlängerung einher. Aber gut, wenn dem so ist.

mgb schrieb am 01.08.2016 um 18:56:57:
Warum nicht gleich eine AE nach §28 Absatz 1 AufenthG beantragen?
Der Antrag hat Fiktionswirkung und wenn der Sachbearbeiter unbedingt will, dann soll er halt eine Duldung bis zur Geburt ausstellen.
Ob eine Visaverlängerung im vorliegenden Fall reicht, ist nicht abzusehen.


Der Begriff Fiktionswirkung ist mir nicht geläufig, allerdings nehme ich an, dass es in diesem Fall bedeutet, dass man schon als Schwangere in den letzten Tagen vor der Geburt eine AE entsprechend beantragen kann, als ob die Kinder geboren wären. Verstehe ich das richtig?

Unabhängig davon, aller Voraussicht nach habe ich zwischen Geburt und den 90 Tagen gut drei Wochen Zeit, um eine AE zu beantragen, wobei die Kinder dann ja tatsächlich geboren sind.

Ich habe aber dennoch ein paar Fragen:

a) Wie lange würde eine Duldung gelten? Vorgegebener Zeitraum, absehbarer Zeitraum in der meine Frau nicht transportfähig ist, etc.?

b) Ist mit einer Duldung auch ein Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum möglich? Nicht das ich jetzt groß rumreisen will, aber beim Rückflug kann man ja dann nicht bspw. über Amsterdam oder Helsinki fliegen, wenn das nur ein nationales Visum ist, oder?

c) Ist für den AE Antrag wirklich eine im Inland gültige unbefristete KV nötig, oder kann man sich darum nach Erteilung der AE kümmern?

grisu1000 schrieb am 02.08.2016 um 00:48:27:
Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt


d) Hierzu noch eine letzte Frage: Bedeutet "kein rechtmäßiger" Aufenthalt, dass uns bei späterer erneuter Beantragung eines Besuchsvisums Schwierigkeiten entstehen könnten?

Besten Dank für die Hilfe nochmal,

Cheers, Joerch

PS: Entschuldigt bitte auch, wenn ich Fragen stelle, die man eigentlich schnell googlen könnte. Aber aktuell bin ich noch hinter der Great Firewall, und der VPN funkt gerade nicht. Muss Murphy's Gesetz sein: wenn man etwas am meistens braucht, ist garantiert, dass es nicht verfügbar ist.
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