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Familienzusammenführung als Student Anforderungen (Gelesen: 1.698 mal)
homam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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31.05.2016 um 15:13:32
 
Guten Tag!

Ich habe nach Deutschland gekommen vor 3 Monaten mit einem Student Visum. Jeztz, studiere ich Deutscuh am B1 Niveau. Heute habe ich mein aufenthaltstiel bekommen. Er ist 16 ABS. 1 von art.
Ich bin aus Syrien und meine Frau ist in der Turkei und sie will hier kommen. Was ist die Anforderungen für Familienzusammenführung als Student?

Natürlich habe ich hier kein arbeit weil in der erste Jahr, ein Student kann nicht arbeiten, aber wir konnen ein sperrkonto öffnen. Wie viel mussen wir einzahlen?

Wie groß soll unsere Wohnung sein?

Was sollen wir auch machen?

Danke schön
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deerhunter
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Antwort #1 - 31.05.2016 um 16:38:04
 
Du hast eine Studien AE und willst deine Frau herholen? Das wird schwierig bis unmöglich und ohne Einkommen und gesicherten LU so überhaupt nicht funktionieren.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
    der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
2.
    ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

AufenthG
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
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homam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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Antwort #2 - 31.05.2016 um 18:49:07
 
deerhunter schrieb am 31.05.2016 um 16:38:04:
Du hast eine Studien AE und willst deine Frau herholen? Das wird schwierig bis unmöglich und ohne Einkommen und gesicherten LU so überhaupt nicht funktionieren.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
    der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
2.
    ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

AufenthG
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern


Wenn das ist richtig, das ist katastrophe für mich!  weinend weinend weinend weinend
Bitte schauen Sie mal hier! ich denke das ist möglich.

https://www.studentenwerk-berlin.de/berlin/international/timeline/ankunft/visum_...

Ich habe einen Freund, der als Student angelegt und abgelegt 8200 Euro
und er abgelagert 6000 Euro für seine Frau. Sie haben nach Deutschland zusammen gereist vor 5 Monaten!

Wie ist das dann möglich?
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homam
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Antwort #3 - 31.05.2016 um 18:50:12
 
Zitat:
Wenn der Aufenthalt für fünf Jahre sein soll, da muß aber einige Aus Sperrkonto! Schau mal nach, ob das reicht.


Mein Aufenthaltstitel ist gultig bis 2.2018
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homam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 31.05.2016 um 19:09:32
 
Vielleicht das ist die "§ 30 Ehegattennachzug" Fall.
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homam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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Antwort #5 - 31.05.2016 um 19:26:49
 
deerhunter schrieb am 31.05.2016 um 16:38:04:
Du hast eine Studien AE und willst deine Frau herholen? Das wird schwierig bis unmöglich und ohne Einkommen und gesicherten LU so überhaupt nicht funktionieren.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
    der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
2.
    ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

AufenthG
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern


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Antwort #6 - 31.05.2016 um 19:51:50
 
homam schrieb am 31.05.2016 um 19:26:49:
Schauen Sie auch das Bild hier bitte.



Zitat:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

    1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

kann deine Frau sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen? A1!


    Zitat:
3. der Ausländer

        a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

        b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

        c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

        d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,

        e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,


für Dich gilt offenbar e)

grundsätzlich muss aber für FZF zu einem Ausländer der LU gesichert! sein.
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Antwort #7 - 31.05.2016 um 20:09:35
 
erne schrieb am 31.05.2016 um 19:51:50:
kann deine Frau sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen? A1!


   

für Dich gilt offenbar e)

grundsätzlich muss aber für FZF zu einem Ausländer der LU gesichert! sein.


Danke für Ihre Antwort.

Ja, meine Frau hat A1 in Deutsch.
Und ich kann ein sperrkonto für sie öffnen und 6500 Euro einzahlen.
Ist das alles OK jetzt?
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Antwort #8 - 31.05.2016 um 20:24:02
 
Der Lebensunterhalt muss eigenständig (oder eben durch Ehegatten) auf Dauer gesichert sein. Da wird ein Sperrkonto kaum ausreichen.
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deerhunter
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Antwort #9 - 31.05.2016 um 20:48:46
 
homam schrieb am 31.05.2016 um 20:09:35:
Und ich kann ein sperrkonto für sie öffnen und 6500 Euro einzahlen.
Ist das alles OK jetzt?


Nein, dass wird nicht reichen!
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