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Aufenthalt zum EU-Kind (minderjährig) (Gelesen: 2.774 mal)
Mustafa34
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20.04.2016 um 20:32:36
 
Hallo Forum,

für eine Bekannte von mir habe ich folgende Frage.

Sie ist EU-Bürgerin (Freizügigkeitsberechtigte) und lebt seit 2 Jahren getrennt lebend in Deutschland.

Sie ist vor Kurzem schwanger geworden. Der Partner lebt im Drittland und benötigt ein Visum für die Einreise.

Wäre ein Aufenthaltsantrag noch während der Schwangerschaft möglich oder muss das Kind erstmal auf die Welt kommen. Das Kind bekommt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und wird wie die Mutter Unionsbürger/in.

Die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht werden beim örtlichen Jugendamt von der Mutter angezeigt.

Eine Eheschließung ist zwar auch geplant, ist diese aber zwingend nötig nach der Einreise?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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erne
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Antwort #1 - 20.04.2016 um 22:36:32
 
Der werdende Vater kann von der werdenden Mutter gar nichts ableiten, wenn sie nicht verheiratet sind.
Wenn die Vaterschaft feststeht, kann der Vater aber von seinem Kind die Freizügigkeit ableiten, dafür muss aber das Kind dem Vater  Unterhalt gewähren. Woher das Kind die Mittel dazu hat, ist erstmal egal.
Von einem ungeborenem Kind kann der werdende Vater nichts ableiten.

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Antwort #2 - 21.04.2016 um 05:26:56
 
erne schrieb am 20.04.2016 um 22:36:32:
dafür muss aber das Kind dem Vater Unterhalt gewähren.

Das ist glücklicherweise nicht richtig. Und war schon oft und oft Thema hier im Forum.

erne schrieb am 20.04.2016 um 22:36:32:
Von einem ungeborenem Kind kann der werdende Vater nichts ableiten.

Korrekt, kann aber mißverstanden werden.
Im Falle eines ungeborenen deutschen Kindes hat das Kind (!) Anspruch auf Geburt in Deutschland und die Anwesenheit beider Eltern bei/ab Geburt.

Wir standen mal vor der Frage, ob bei einem in Deutschland lebenden EU-Vater und Drittstaater-Mutter (unverheiratet) und zweifellosem Geburtserwerb der EU-StAng des Kindes ein analoges Visum zu "zur Geburt eines deutschen Kindes" zu erteilen sei, um nicht gegen das Diskriminierungsverbot der RL 2004/38 zu verstoßen.
Wir mußten die Frage dann nicht beantworten, weil eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung nicht möglich war und damit die Vaterschaft des ungeborenen Kindes rechtlich nicht feststand.
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Mustafa34
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Antwort #3 - 21.04.2016 um 09:25:30
 
Wäre es ausreichend wenn die werdende Mutter die Vaterschaft beim Jugendamt anzeigt und beide Elternteile die gemeinsame Fürsorge für das kommende Baby erklären um so einen Aufenthalt vor der Geburt zu bekommen.
Muss das Baby unbedingt die deutsche Staatsbürgerschaft bei Geburt haben auch bei Unionsbürgern?
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Antwort #4 - 21.04.2016 um 10:24:10
 
Petersburger schrieb am 21.04.2016 um 05:26:56:
Das ist glücklicherweise nicht richtig.

Jein, ohne dieses Merkmal gibt es keine Familieneigenschaft i.S.d RL 2004/38 und damit keinen direkten Anspruch auf ein Einreisevisum. In Vergleichsfällen ("Chen") hielten sich eben die Eltern bereits in der EU auf, weshalb es ein Aufenthaltsrecht gab das sonst die Rechte des Kindes ins Leere laufen würden.

Mit fehlt allerdings eine Rechtsgrundlage für die Einreise des KiVa aus einem Drittstaat - selbst dann, wenn das Kind geboren wurde und hier freizügigkeitsberechtigt ist (allenfalls § 28 Abs. 1 AufenthG analog wg. dem Gleichberechtigungsgrundsatz).
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« Zuletzt geändert: 21.04.2016 um 10:36:02 von N/V »  
 
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Antwort #5 - 21.04.2016 um 16:23:06
 
Petersburger schrieb am 21.04.2016 um 05:26:56:
Das ist glücklicherweise nicht richtig. Und war schon oft und oft Thema hier im Forum.


Kommt darauf an welchen Weg man betrachtet.
Für den Status Familienangehöriger nach Richtlinie muß an Familienangehörige in gerader aufsteigender Linie Unterhalt gewährt werden.
Für ein Aufenthaltsrecht nach Chen C-200/02 müssen Mittel für den Lebensunterhalt da sein. Woher die Mittel kommen ist egal.
Schwierig wird es für das zweite Elternteil ein Aufenthaltsrecht über Chen zu begründen.
Das Diskriminierungsverbot klingt am erfogversprechensden.
Ein EU-Bürger darf nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer deutscher Staatsbürger. Wenn ein deutscher Staatsbürger das Anrecht auf Anwesenheit des Vaters bei der Geburt hat, dann muss das auch für den EU-Bürger gelten.
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Antwort #6 - 21.04.2016 um 17:42:58
 
Petersburger schrieb am 21.04.2016 um 05:26:56:
Im Falle eines ungeborenen deutschen Kindes hat das Kind (!) Anspruch auf Geburt in Deutschland und die Anwesenheit beider Eltern bei/ab Geburt.


korrekt, trifft aber hier nicht zu, denn das Kind wird die Deutsche Staatsangehörigkeit laut Aussage TS nicht haben.

Woraus leitet sich dann die Freizügigkeit eines Verwandten in aufsteigender Linie ab?


Ich lese eher ein anderes potentielles Problem raus:
Mustafa34 schrieb am 20.04.2016 um 20:32:36:
Sie ist EU-Bürgerin (Freizügigkeitsberechtigte) und lebt seit 2 Jahren getrennt lebend in Deutschland.

Ist sie denn noch verheiratet?
DAmit ist der Ehemann erstmal automatisch der Vater des Kindes.
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Antwort #7 - 21.04.2016 um 20:16:36
 
erne schrieb am 21.04.2016 um 17:42:58:
korrekt, trifft aber hier nicht zu, denn das Kind wird die Deutsche Staatsangehörigkeit laut Aussage TS nicht haben.

Lesen kann ich auch.   
Sind Analogien auch dann unzulässig, wenn sie aufgrund des Diskriminierungsverbots ggf. berücksichtigt werden müssen.
Und zu diesen Analogien hinführende Aussagen?

Nebenbei war Deine Aussage zu pauschal formuliert. Aber das tatsächlich nur nebenbei.
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Antwort #8 - 21.04.2016 um 21:07:17
 
Petersburger schrieb am 21.04.2016 um 20:16:36:
Sind Analogien auch dann unzulässig, wenn sie aufgrund des Diskriminierungsverbots 


da fällt mir die Diskriminierung der Deutschen Staatsangehörigen bei der Anforderung für A1 ein .....

das nur nebenbei.

Zum thema:
Ich frage mich dann, warum die RL und das Freizügigkeitsgesetz diese Diskriminierungsgebot (implizit) festlegen:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#3

Zitat:
(2) Familienangehörige sind

...

    die Verwandten in gerade aufsteigender und in gerade absteigender Linie der in Absatz 1 §  2  Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

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Antwort #9 - 22.04.2016 um 05:21:11
 
erne schrieb am 21.04.2016 um 21:07:17:
da fällt mir die Diskriminierung der Deutschen Staatsangehörigen bei der Anforderung für A1 ein .....

Obwohl ich weiß, was wir beide davon halten:
Die Diskriminierung = Schlechterstellung von Bürgern anderer EU-Staaten im Vergleich zu eigenen StAng ist explizit verboten.
Die Inländerdiskriminierung nicht.

erne schrieb am 21.04.2016 um 21:07:17:
warum die RL und das Freizügigkeitsgesetz diese Diskriminierungsgebot (implizit) festlegen:

Das tun sie weder implizit noch explizit.
Bis zu EuGH Chen hätte Dir wohl auch jeder Recht gegeben. Warum EuGH Chen hier nicht unmittelbar "zuschlägt", hat Bayraqiano bereits hier formuliert.

Wobei - ganz persönliche Meinung (!) - es mich heftig wundern würde, wenn die Einreise des Vaters aus einem Drittstaat grundsätzlich anders durch den EuGH entschieden würde als in "EuGH-Chen-Fällen".
Ich rate mal: Ohne vorherige Verlustfeststellung hat der Vater ein  voraussetzungsloses Recht auf Einreise. Nimmt die Familie nach den ersten drei Monaten die Sozialsysteme über Gebühr in Anspruch, steht es dem Mitgliedsstaat frei, den Verlust der Freizügigkeit festzustellen.


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Antwort #10 - 22.04.2016 um 16:32:30
 
erne schrieb am 21.04.2016 um 21:07:17:
da fällt mir die Diskriminierung der Deutschen Staatsangehörigen bei der Anforderung für A1 ein .....

das nur nebenbei.

Zum thema:
Ich frage mich dann, warum die RL und das Freizügigkeitsgesetz diese Diskriminierungsgebot (implizit) festlegen:



Dem EU-Bürger wird das Diskriminierungsverbot in Artikel 18 AEUV zugesichert. Das ist Primärrecht und keine Richtlinie.
Für einen deutschen Staatsbürger in Deutschland ist Artikel 18 nicht anwendbar. Genau so wenig ist der EuGH zuständig.
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Antwort #11 - 22.04.2016 um 19:50:16
 
mgb schrieb am 22.04.2016 um 16:32:30:
m EU-Bürger wird das Diskriminierungsverbot in Artikel 18 AEUV zugesichert. Das ist Primärrecht und keine Richtlinie.
Für einen deutschen Staatsbürger in Deutschland ist Artikel 18 nicht anwendbar. Genau so wenig ist der EuGH zuständig.


Wird beim Aufenthaltsantrag zum EU-Kind (in der Schwangerschaft) Art. 18 AEUV auch von der Botschaft sofort akzeptiert. Denn auf den Visa-Seiten der Botschaft heisst es wenn Sie Familienangehöriger eines lebenden EU-Bürgers sind.

Da das Paar nicht verheiratet ist wäre der werdende Vater erstmal kein Familienangehöriger.
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Antwort #12 - 22.04.2016 um 20:05:25
 
Es geht darum, dass ein Unionsbürger nicht benachteiligt werden darf. Wie Petersburger schrieb, muss eine gültige Vaterschaftserklärung vorliegen und in Fällen wo der Vater der Drittstaatler ist auch die Sorgerechtsteilung. Dann kann wie beim Familiennachzug zum ungeborenen deutschen Kind auch ein Familiennachzug zum ungeborenen Kind mit Unionsbürgerschaft erfolgen.
Und warum? Weil Deutschland den Nachzug zum deutschen Kind kennt und der Ausschluß von Unionsbürgern diskrimierend wäre.
Kennt der Mitgliedsstaat diese Möglichkeit nicht, dann wäre es keine Diskrimierung, da ja dann alle darunter leiden.

Und zweitens ist eine Website keine rechtsverbindliche Quelle und somit ist die rechtliche Information grundsätzlich weder vollständig noch aktuell.
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