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Nachzug Kind (Gelesen: 6.358 mal)
NotLupus
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Antwort #15 - 01.04.2016 um 23:25:18
 
Obwohl... die Formulierung im Startbeitrag ist nicht klar. Sry war grad bei jemandem zu Besuch und hab das überflogen...

Trixie, wir reden hier die ganze Zeit von einer BG. Es ist somit klar, dass es hier um das deutsche Kind geht.

Also konkrete Frage:
Ist die Mutter des deutschen Kindes die Lebenspartnerin des Ausländers?

Dies müsste man wissen um herauszufinden, ob es sich möglicherweise um eine BG handelt.

Es könnte aber auch ein atypischer Familiennachzug vorliegen. Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder.
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Silke123
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Antwort #16 - 02.04.2016 um 06:38:01
 
Um es nochmal klar zu sagen :
Der ausländische Vater lebt hier in Deutschland mit seinem deutschen Kind und seiner Lebensgefährtin (nichtverheiratet ) zusammen,  die auch die Mutter des deutschen Kindes ist.
Ich denke dann handelt es sich um eine BG, oder?

Gibt es den Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder?
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deerhunter
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Antwort #17 - 02.04.2016 um 08:01:08
 
Silke123 schrieb am 02.04.2016 um 06:38:01:
Gibt es den Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder? 


So gefragt, Nein....
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trixie
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Antwort #18 - 02.04.2016 um 10:01:31
 
Silke123 schrieb am 02.04.2016 um 06:38:01:
Gibt es den Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder? 

Nutze einmal die Suchfunktion und die Beiträge des Forenmitgliedes @Muleta, die dieser zu diesem Thema geschrieben hat.

Zitat:
So gefragt, Nein....

... und so geantwortet "Ja" (Antwort siehe oben).
Eine Ablehnung mit seinen Geschwistern zusammenzuleben, von denen ein Teil "deutsch" ist, wäre mit Art. 6 GG
nicht vereinbar.
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Bayraqiano
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Antwort #19 - 02.04.2016 um 11:02:29
 
trixie schrieb am 02.04.2016 um 10:01:31:
Eine Ablehnung mit seinen Geschwistern zusammenzuleben, von denen ein Teil "deutsch" ist, wäre mit Art. 6 GG
nicht vereinbar. 

Nur bedingt, denn das BVerwG hat entsprechend entschieden, dass ein atypischer Fall dann vorliegt, wenn das nachziehende Kind bei Antragstellung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12). Entsprechend der Begründung deshalb, weil bis zu diesem Lebensalter ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht . Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt.
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Antwort #20 - 02.04.2016 um 11:12:51
 
Zitat:
Entsprechend der Begründung deshalb, weil bis zu diesem Lebensalter ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht . Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt. 



Danke...aber Trixie wird wieder das letzte Wort haben wollen und noch etwas posten  Laut lachend
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trixie
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Antwort #21 - 02.04.2016 um 12:13:15
 
Zitat:
Nur bedingt, denn das BVerwG hat entsprechend entschieden, dass ein atypischer Fall dann vorliegt, wenn das nachziehende Kind bei Antragstellung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ... Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt 

So steht es nicht in dem Urteil. Das BVerwG sagt in seiner Begründung, dass bei einem 12 jährigen Kind ein starkes Schutzbedürftnis besteht, dass dem Kind der Familiennachzug genehmigt werden muss. Es sagt nicht aus, dass es bei älteren Kindern nicht möglich ist, sondern ganz im Gegenteil:
Zitat:
2.1 Nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und seine Eltern verfügen über eine Niederlassungs- (Vater) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis (Mutter).


In den Ablehnungsgründen der ABH ging es wohl auch darum. dass der LU nicht gesichert ist, was beim Zuzug zu ausländischen Personen grundsätzlich notwendig ist.

Das "ist zu erteilen" läßt keinen Ermessenspielraum was das Alter anbelangt, zu.

Zitat:
Trixie wird wieder das letzte Wort haben wollen und noch etwas posten

... ja genau, weil deine lapidare Antwort "So gesagt nein" ohne Angabe eines entsprechenden Urteils genauso sinnlos ist, wie wenn keine Antwort gegeben wird oder die man am Stammtisch gibt.

Der Antwort von @Bayraqiano wohl unreflektiert zuzustimmen,ohne das Urteil gelesen UND verstanden zu haben, bringt dem TS überhaupt nichts.
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Antwort #22 - 02.04.2016 um 14:09:18
 
trixie schrieb am 02.04.2016 um 12:13:15:
Das "ist zu erteilen" läßt keinen Ermessenspielraum was das Alter anbelangt, zu.

Richtig, nur gilt das "ist zu erteilen" nur, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil in Deutschland lebt (§ 32 Abs. 1 AufenthG). Hier soll der Nachzug über § 32 Abs. 3 AufenthG erfolgen, das ist ein Sollanspruch, kein unbedingter (s. zur Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.1, Rn. 21). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig bezwecken wollen, dass ein Nachzug kurz vor dem 16. LJ nicht missbräuchlich erfolgen soll, wenn etwa keine Bindung zu dem hier lebenden Elternteil besteht. Alleine aus dem Umstand, dass ein dt. Halbgeschwister existiert, kann sich kein Anspruch ableiten.
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« Zuletzt geändert: 02.04.2016 um 14:22:54 von N/V »  
 
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trixie
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Antwort #23 - 02.04.2016 um 21:11:44
 
Kann es sein, dass du dich im Aktenzeichen vertan hast?
Ich finde nur dieses Urteil, welches aber einen ganz anderen Sachverhalt schildert:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=171215U1C31.14.0
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Antwort #24 - 02.04.2016 um 21:25:47
 
Es ist ein anderer Sachverhalt. Aber Entscheidungen der höchsten Gerichte enthalten in der Regel abstrakte Aussagen um als Richtlinien für ähnlich gelagerte Fälle herangezogen werden zu können.

Also davon auszugehen, dass in dem Urteil auf jeden Sollanspruch Rücksicht genommen wird und das aufgedröselt wird ist naiv. Wenn, dann ist das die Aufgabe der Gesetzeskommentatoren.
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trixie
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Antwort #25 - 02.04.2016 um 21:34:01
 
NotLupus schrieb am 02.04.2016 um 21:25:47:
Es ist ein anderer Sachverhalt. Aber Entscheidungen der höchsten Gerichte enthalten in der Regel abstrakte Aussagen um als Richtlinien für ähnlich gelagerte Fälle herangezogen werden zu können. 

Mit dieser Meinung hättest du hier im Forum mehr Kritik als Zustimmung geerntet, vorallem weil dann immer darauf hingewiesen wurde, dass es ein ganz anderer Sachverhalt ist.

Beide Fälle sind auch nicht ähnlich gelagert.

In dem verlinkten Urteil fehlt doch der Bezug zu der Kommentierung von @Bayraqiano
Zitat:
). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig bezwecken wollen, dass ein Nachzug kurz vor dem 16. LJ nicht missbräuchlich erfolgen soll, wenn etwa keine Bindung zu dem hier lebenden Elternteil besteht


Mit dem Urteil kannst du nicht alle "Soll" Paragraphen des AufenthG infrage stellen.
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Bayraqiano
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Antwort #26 - 02.04.2016 um 21:42:07
 
trixie schrieb am 02.04.2016 um 21:34:01:
In dem verlinkten Urteil fehlt doch der Bezug zu der Kommentierung von @Bayraqiano 

Das war die Begründung des Gesetzgebers als man die bis dahin gültigen Regelungen lockerte, Drucksache 17/13022, S. 21 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713022.pdf)

Aufgrund   der   Ausgestaltung   der   Norm   als   Sollvorschrift  besteht  nach  wie  vor  die  Möglichkeit,  den  Nachzug des   Kindes  in Ausnahmefällen   zu   versagen,   insbesondere, wenn   es  konkrete   Anhaltspunkte   für   die   missbräuchliche Ausnutzung  des  Nachzugsrechts  gibt.  Solche  Anhaltspunkte können  beispielsweise  darin  bestehen,  dass  der  Antrag  erst kurz  vor  Vollendung  des   16.   Lebensjahres  des   Kindes  gestellt   wird   und   das   Kind   bis   dahin   keinerlei   Bezug   zu Deutschland und dem hier lebenden Elternteil hatte.

trixie schrieb am 02.04.2016 um 21:34:01:
Mit dem Urteil kannst du nicht alle "Soll" Paragraphen des AufenthG infrage stellen. 

Zwischen den verschiedenen Soll-Regelungen gibt es keinen Unterschied, die Ausführungen des BVerwG zu den Folgen eines Soll-Anspruchs werden hier sogar vom Gesetzgeber aufgegriffen, weil in Soll-Fällen stets nach Einzelfall zu prüfen ist, ob nicht etwa ein Ausnahmefall vorliegt. Für eine andere Behauptung hätte ich gerne entsprechende Rechtsprechung gesehen.
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