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Potenzielle Probleme hinkende Namensführung Mexiko? (Gelesen: 2.853 mal)
Emil123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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24.01.2016 um 13:39:41
 
Liebes Forum,

meine Frau (Mexikanerin) und ich (Deutscher) haben vor über 5 Jahren geheiratet, wir leben seitdem in Deutschland und planen das auch weiterhin. Wir haben uns damals dazu entschlossen, jeweils unsere Namen beizubehalten. Im Eheregisterauszug steht unter "Namensführung in der Ehe“ „Recht Ehemann: deutsch“, „Recht Ehefrau: mexikanisch“.

Nun möchte meine Frau meinen Nachnamen annehmen. Nach allem, was ich gelesen habe, sollte das mit einem Gang zum Notariat bzw. Standesamt leicht zu lösen sein.

Frage 1:
Da der Nachname meiner Frau nach mexikanischem Recht in Mexiko offenbar nicht veränderbar ist, fragen wir uns nun, welche konkreten Probleme uns mit dieser hinkenden Namensführung erwarten könnten. In einigen Beiträgen dieses Forums habe ich bereits die Themenbereiche Ein- und Ausreise, sowie Namensführung der Kinder entdeckt. Welche weiteren Probleme könnten noch bestehen? Bspw. wenn meine Frau etwas aus Mexiko vererbt bekäme, ihr weiterhin dort geführtes Konto transferieren möchte o.ä.?

Frage 2:
Meine Frau hat derzeit nur die mexikanische Staatsbürgerschaft, plant aber demnächst die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Hat es irgendwelche Vor- oder Nachteile das vor oder nach der Namensanpassung zu tun (mal abgesehen von der Aktualisierung der Ausweisdokumente)?

Ich freue mich auf eure Antworten Smiley

Herzliche Grüße,

Emil
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.01.2016 um 15:05:34
 
Zu Frage 1:
Sie wird für die Mexikaner stets Frau X Y, und nie Frau Z (dein Familienname) sein. Eure Kinder werden ja auch mexikanische Staatsangehörigkeit haben. Dann kann es sein, dass eure Kinder den Familiennamen Z X in Mexiko haben werden und in Deutschland nur Z.

Da man als Mexikaner niemals seine Staatsangehörigkeit verlieren kann, sollte es eigentlich erbrechtliche Probleme nicht geben. Und außerdem wird sie sich ja stets den mexikanischen Reisepass bzw. die Wähleridentifikationskarte (Credentio para Votar) haben, womit sie ihre Identität nachweisen kann. In Mexiko sind die zukünftigen deutschen Dokumente zweitrangig.

Zu Frage 2:
Eigentlich ist es egal, zu welchem Zeitpunkt das erfolgt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.01.2016 um 21:12:43
 
Emil123 schrieb am 24.01.2016 um 13:39:41:
Bspw. wenn meine Frau etwas aus Mexiko vererbt bekäme, ihr weiterhin dort geführtes Konto transferieren möchte o.ä.?


Wichtig ist nur das deine Frau und die Kinder gegenüber mexikanischen Behörden und Stellen mit den mexikanischen Nachnamen und gegenüber deutschen Behörden mit den deutschen Nachnamen auftreten. Den meisten Behörden ist hinkende Namensführung bekannt, notfalls muss man halt mal darauf hinweisen.
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Blaise
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Antwort #3 - 24.01.2016 um 22:32:01
 
Hallo,

Emil123 schrieb am 24.01.2016 um 13:39:41:
meine Frau (Mexikanerin) und ich (Deutscher) haben vor über 5 Jahren geheiratet, wir leben seitdem in Deutschland und planen das auch weiterhin. Wir haben uns damals dazu entschlossen, jeweils unsere Namen beizubehalten. Im Eheregisterauszug steht unter "Namensführung in der Ehe“ „Recht Ehemann: deutsch“, „Recht Ehefrau: mexikanisch“.  ...


So wies sich das für mich anhört, habt ihr in Deutschland eine Rechtswahl (Art. 10 Abs. 2 EGBGB) und anschließend eine Ehenamensbestimmung nach § 1355 BGB getroffen.

Für mich ist deshalb erst mal fraglich, ob ohne besonderen Anlass eine erneute Rechtwahl ohne Statutenwechsel möglich ist.

Ein Statutenwechsel liegt z.B. nach der Einbürgerung Deiner Frau vor, sie kann dann erneut nach § 1355 BGB nach deutschem Recht die Namensführung in der Ehe beantragen.

Vielleicht solltest Du mal Dein zuständiges Standesamt hierzu befragen...

Viel Erfolg,

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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Aras
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Antwort #4 - 24.01.2016 um 22:35:29
 
Blaise schrieb am 24.01.2016 um 22:32:01:
So wies sich das für mich anhört, habt ihr in Deutschland eine Rechtswahl (Art. 10 Abs. 2 EGBGB) und anschließend eine Ehenamensbestimmung nach § 1355 BGB getroffen.


Ich vermute mal das Gegenteil, denn sonst hätten diese einen gemeinsamen Familiennamen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Emil123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.01.2016 um 20:57:19
 
Herzlichen Dank für eure Rückmeldungen.

Wir werden beim Standesamt nachfragen, wie das aussieht und brav in Deutschland und Mexiko die jeweils passenden Nachnamen angeben Smiley

Viele Grüße,

Emil
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