T.P.2013 schrieb am 13.01.2016 um 19:02:49:Die Verlängerung von jeweils nur 1 Jahr ist laut der
AVwV zum
AufenthG nur dann vorgesehen, wenn Restzweifel hinsichtlich einer Scheinehe bestehen. In allen anderen Fällen soll für 3 Jahre verlängert werden,
nein, was du geschrieben hast, gilt für die "Erstaustellung" der
AE, nicht für die "Verlängerung"
NAch einer Gesetzesänderung darf die
AE §28 ohne erfolgreichen I-Kurs (bei Verpflichtung zu diesem) nur um 1 jahr verlängert werden.
Ah, hier das Gesetz:
reinhard schrieb am 13.01.2016 um 20:17:25:Es gilt § 8, Absatz 3 Aufenthaltsgesetz:
JuDu schrieb am 13.01.2016 um 20:07:44:bei einem anderen Anbieter fortsetzen befreit von dieser "Pflicht"
der I-Kurs ist abgeschlossen, Pflicht ist erfüllt (auch mit A2)
JuDu schrieb am 13.01.2016 um 20:07:44:Müsste sie wieder diesen Integrationskurs besuchen, wäre das ein harter Schlag für sie.
es gibt auch andere I-Kurse, nicht nur VHS, auch Intensivkurse. Allerdings tummeln sich da überall verpflichtete Schüler, nicht alle sind wirklich motiviert.
JuDu schrieb am 13.01.2016 um 17:44:47:Die Deutschlehrerin meiner Frau meinte aber sie muss nochmal in den Kurs kommen und die
B1 Prüfung wiederholen.
das ist kein "muss" aber wenn man
B1 nicht im ersten Anlauf schafft, kann man bei der
BAMF beantragen, ein weiteres Modul subventioniert zu bekommen.
Man muss dann auch nicht bei dieser Schule bleiben, man kann wechseln.
reinhard schrieb am 13.01.2016 um 18:58:27:Sie sollte mit der Lehrerin sprechen, ob sie beantragt, noch ein Modul länger im Kurs zu bleiben
nicht Lehrerin, sondern
BAMF (offiziell beantragen)
kann man aber ggf. aber auch über die Lehrerin/Sprachschule machen
JuDu schrieb am 13.01.2016 um 20:07:44:Wäre sie weiter in diesen Intensivkurs gegangen hätte meine Frau (selbst wenn sie manche Kurse wiederholt hätte) jetzt bereits C2.
tja, und wenn man
B1 innerhalb eines Jahres nach Verpflichtunng schafft, erstattet die
BAMF 50% der selbst getragenen Kosten.