Aber all' denen, die eine
AE ohne Personensorgerecht so intensiv verneinen, empfehle ich mal einen Blick in ein sechs Jahre altes Dokument.
Die
AVwV zum
AufenthG.
Zi. 28.1.5 ist da sehr lehrreich.
Zitat:Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege, auch abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Absatz 2 und 4, § 11 und § 27 Absatz 3 begrenzt. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Bei der Ermessensentscheidung ist daher zu berücksichtigen, ob eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und ob diese Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Zwar genügt allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutzzweck des Artikels 6
GG zu entsprechen, aufenthaltsrechtlich bedarf es jedoch einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzung ist i. d. R. ein Zusammenleben mit dem Kind, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann.
...
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist daher maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Während lediglich lose und seltene Kontakte nicht als ausreichend anzusehen sind, kann im Falle eines regelmäßigen Umgangs von einer familiären Gemeinschaft ausgegangen werden.
...
Erforderlich ist ein flexibler und den Umständen des Einzelfalles gerecht werdender Maßstab, der die Zumutbarkeit einer Trennung ... neben dem Alter des Kindes mit einbezieht.
Aus dem Vortrag der
TS sehe ich ganz klar einen - vorübergehenden - geplanten Daueraufenthalt. Nicht anders als bei einem Auslandssemester, für das lange Zeit eben auch
AE erteilt wurden
(bis die Möglichkeit zur Erteilung von Visa für Zeiträume bis zu einem Jahr geschaffen wurde)
Warum sollte das nun ausgerechnet hier ausgeschlossen sein?
Weil es ungewöhnlich ist?
Die mehrfach formulierten 5/6 Monate würde ich dabei noch nicht einmal so ausdrücklich thematisieren - was passiert, wenn es dann aus guten Gründen auf einmal acht Monate werden müssen?
Daher:
Mit klaren Aussagen darüber, wie Ihr Euch das geplante Zusammenleben vorstellt würde ich hier durchaus Chancen für ein Visum (und nachfolgend AE) sehen.
Zeitraum "Bis wir gemeinsam entscheiden, daß er wieder allein oder mit Kind und Mutter zurückgeht."
Und obwohl es eigentlich nicht hierhergehört:
Ich ganz persönlich habe noch nie verstanden, warum Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen wollen, sich nicht auf gemeinsames Sorgerecht festlegen.
Diese Entscheidung ist für mich nicht "einfacher", sondern einfach unnatürlich.
Hier macht sie zudem aus einem Anspruch, den ihr haben könntet, eine Ermessensentscheidung.
Überlegt nochmal, ob Eure Entscheidung wirklich vernünftig ist ...