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Verzweiflung wegen LU-Sicherung! Bitte um Hilfe! (Gelesen: 3.540 mal)
Hobbit
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i4a rocks!


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19.12.2015 um 17:07:50
 
Sachverhalt:
Geboren: 1997
Geburtsort: BaWÜ
Wohnort: BaWü
Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis nach §35 AufenthG
Aktuelle Tätigkeit: Teilnehmer eine Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Einkünfte: Berufsausbildungsbeihilfe für BVB-Teilnehmer (216 Euro + Fahrtkosten) Es werden keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII von mir bezogen!!
Vermögen: 810€ Auf einem Sparkassenkonto
Krankenversichert: ja (GKV)
Unterkunft: Bei Eltern
Einbürgerung nach: §10 (Anspruchseinbürgerung)

Hallo ich bin derzeit mitten im Einbürgerungsverfahren und mache mir echte Sorgen darum das der Antrag abgelehnt wird. Zu schaffen macht mir die Sache mit dem LU.

Im Gesetz steht: LU-Sicherung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Wird soweit von mir erfüllt.

Diese Vorraussetzung wird erfüllt doch liest man in der VWV-STAG BW von 2013 steht:

"Zu berücksichtigen ist, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt. 

Bezieht der Einbürgerungsbewerber gegenwärtig keine entsprechenden Leistungen, ist zu prüfen, ob die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhalts auch nachhaltig ist. 

Zum Lebensunterhalt gehört neben einer angemessenen Unterkunft und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Altersvorsorge ist dann Teil des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbers, wenn eine Altersvorsorge bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009, Az. 13 S 2080/07). 

Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu sichern. Hierfür sind die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen. 

An die prognostische Beurteilung sind sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. Bestreitet der Einbürgerungsbewerber zum Beispiel nachweislich seit mindestens 5 Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII aus eigenen Einkünften, ist in der Regel nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen wird. Allgemeine Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen." 

Was kann passieren? Kann der Antrag abgelehnt werden? in den VAH des Bundes steht das nirgendswo mit einer Prognose.

Ich wurde in der Probezeit fristgerecht gekündigt ohne einen Kündigungsgrund. Das heißt das ich einen Bezug von ALG2 nicht zu vertreten habe, wenn ich ALG2 beziehen würde. Da ich den Zustand ja nicht gewünscht habe.

Ich brauche jetzt ganz Dringend eure Hilfe.
Erfülle ich die Vorraussetzungen der LU-Sicherung für eine Anspruchseinbürgerung?
Kann mein Antrag abgelehnt werden?
Was meinen die mit Prognose?
Ich bin noch Jung, habe einen guten mittleren Bildungsabschluss und war noch nie Arbeitssuchend und habe auch nie ALG2 bekommen. Das reicht doch für eine positive Prognose zumal hier steht das eh keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.

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Hobbit
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Antwort #1 - 20.12.2015 um 15:16:24
 
Edit: Da ich keine Antwort erhalten habe, gehe ich davon aus das mit entweder keiner Zuhört oder die Frage überflüssig war.

Ich gehe davon aus das mein LU gesichert ist. Möchte aber dennoch eine Bestätigung hierfür um entgültig sicher zu sein.

Mir ist die Einbürgerung sehr wichtig und deswegen will ich sie so schnell wie möglich bekommen.
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Odysseus
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Antwort #2 - 20.12.2015 um 21:00:02
 
Bisserl ungeduldig, oder?? Es ist Wochenende, da hört selten jemand zu.

BAB wird wenn ich's richtig im Kopf hab, nach SGB III geleistet. Ergo: kein Problem bei der EB nach § 10 StAG.
Prognose ist da eigentlich nicht erforderlich. Es dürfte also aus meiner Sicht keine Probleme geben.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Hobbit
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Antwort #3 - 29.12.2015 um 11:00:17
 
Odysseus schrieb am 20.12.2015 um 21:00:02:
Bisserl ungeduldig, oder?? Es ist Wochenende, da hört selten jemand zu.

BAB wird wenn ich's richtig im Kopf hab, nach SGB III geleistet. Ergo: kein Problem bei der EB nach § 10 StAG.
Prognose ist da eigentlich nicht erforderlich. Es dürfte also aus meiner Sicht keine Probleme geben.


Ich war heute auf der EBH, dort habe ich meine noch Unterlagen abgegeben. Die Sachbearbeiterin nahm die Unterlagen entgegen (Ausbürgerungsbescheid, Massnahmenbescheinigung und den BAB (SGBIII) Bescheid).

Soweit so Gut. Dann hat die Sachbearbeiterin (die eigentlich sehr nett ist) gesagt: Sie sind nicht mehr in Ausbildung (Kündigung innerhalb der Probezeit). Dann sagte sie sie brauche eine Berufsausbildung damit sie eine Prognose fällen kann. Dann habe ich gesagt gute Frau ich habe die Ausbildung unverschuldet verloren und bin in dieser Berufsvorbereitung um mich weiterzuqualifizieren um eine neue Ausbildung aufzunehmen ich bemühe mich auch um eine neue Ausbildung. Sie sagte sie müsste eigentlich jetzt das EB-Verfahren pausieren bis ich wieder einen neuen Ausbildungsplatz/Schulplatz gefunden habe. Dann sagte ich das ich einen guten Schulabschluss habe. Sie sagte wenn sie jetzt streng wäre, müsste sie das EB-Verfahren pausieren und mich warten lassen, aber sie leitet das dennoch weiter um es zu prüfen.

Das ganze kam mir echt Chinesisch vor. Das ist eine Anspruchseinbürgerung nach §10 und die Behörde hat die Einbürgerung klar zu vollziehen, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind. Bei mir sind die Vorraussetzungen erfüllt. Ich beziehe keine Leistungen nach SGB II, SGB XII und selbst wenn ich SGB2 beziehen würde, hätte ich den Bezug nichteinmal zu vertreten, da die Kündigung von seiten des AG (ohne Angabe eines Grundes) erfolgt ist und deswegen keine Sperre verhängt wird.

Das was meine EBH da erzählt ist doch alles sehr Rätselhaft. Zumal das Rückstellen eines EB-Antrages so einfach nicht funktioniert.

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Antwort #4 - 29.12.2015 um 18:24:15
 
Der Antrag wird derzeit geprüft. Es ist noch keine Entscheidung bekannt.

Laut meiner Rechtsauffassung kann der Antrag nach §10 StAG nicht abgelehnt werden, da der Einbürgerungsbewerber (Ich) den LU für sich (durch die Eltern, Unterhalt, Taschengeld, BAB) ohne den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) sichern kann. Somit ist die Voraussetzung des §10 zur LU-Sicherung erfüllt.

Zu StAG-VWV BaWü.

"Bezieht der Einbürgerungsbewerber gegenwärtig keine entsprechenden Leistungen, ist zu prüfen, ob die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhalts auch nachhaltig ist.

Zum Lebensunterhalt gehört neben einer angemessenen Unterkunft und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Altersvorsorge ist dann Teil des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbers, wenn eine Altersvorsorge bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009, Az. 13 S 2080/07).

Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu sichern. Hierfür sind die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen. 

An die prognostische Beurteilung sind sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. Bestreitet der Einbürgerungsbewerber zum Beispiel nachweislich seit mindestens 5 Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII aus eigenen Einkünften, ist in der Regel nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen wird. Allgemeine Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen." 

Als erstens:

Der Einbürgerungsbewerber (Ich) befindet sich noch im elterlichen Haushalt und ist in einer Berufsvorbereitung um sich weiterzuqualifizieren. Das Ziel der Berufsvorbereitung ist es wieder in eine Ausbildung oder Arbeit zu münden. Der Einbürgerungsbewerber wird bis 25 mit Unterhaltsleistungen der Eltern versorgt. Für seine LU-Sicherung sind die Eltern verantwortlich. Die Eltern beziehen ebenfalls keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Es ist nicht zu erwarten das der Einbürgerungsbewerber (auch Aufgrund seiner guten Qualifikation nämlich des Realschulabschlusses) und auch wegen der Eltern (Unterhaltspflicht) in nächster Zeit Leistungen nach SGB II oder SGB XII beanspruchen wird.

Der Einbürgerungsbewerber hat keine Miete zu zahlen oder sonstige Verbindlichkeiten, die ein Einkommen fordern. Der Einbürgerungsbewerber ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Altersvorsorge ist aufgrund des Alters und der beruflichen Situation derzeit nicht erforderlich, da ein dt. Staatsbürger in der gleichen beruflichen Situation ebenfalls nicht in die gesetzliche RV einbezahlt. Der Einbürgerungsbewerber wohnt im elterlichen Haushalt und bemüht sich um einen neuen Ausbildungsplatz. Seinen vorherigen Ausbildungsplatz hat er durch eine Kündigung seitens des Arbeitsgebers verloren. Da er die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach SGBIII nicht erfüllt, hat er den Verlust des Ausbildungsplatzes nicht zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hätte, wenn er Leistungen nach dem SGB II bezieht keine Nachteile bei der Einbürgerung zu befürchten, da er den Bezug dieser Leistung nicht zu vertreten hätte. Vom Einbürgerungsbewerber wird daher nicht erwartet das er in naher Zeit Leistungen nach den SGB II oder SGB XII bezieht. Er befindet sich bis August 2016 in einer Berufsvorbereitenden Maßnahme um seine Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verbessern. Das kann ihm nicht negativ angerechnet werden. Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss den Einbürgerungsbewerber ohne wenn und aber in den deutschen Staatsverband einbürgern, da er die EB-Vorraussetzungen erfüllt und auch hinsichtlich der Prognose kein Leistungsbezug zu erwarten ist.

Das ist meine Auffassung zu dem Ganzen. Sollte irgendetwas unklar sein oder ich im unrecht sein, so sagt es mir bitte.
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Antwort #5 - 30.12.2015 um 17:44:37
 
Update: Wegen Unklarheit habe ich den Fall an eine Fachanwältin für Ausländerrecht übergeben und sie teilte meine Auffassung. Die EBH kann keine negative Prognose verhängen, da kein Grund andeutet, das ich später auf Leistungen nach SGB XII oder SGB II angewiesen wäre. Die EBH verhängt aufgrund der Tatsachen meiner Person eine positive Prognose und die Einbürgerung kann vollzogen werden.

Also jetzt habe ich auch Anwälte hinter mir. Nun kann die EBH nichts mehr gegen mich tun oder verhängen.
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Sc
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Antwort #6 - 30.12.2015 um 22:40:02
 
Die Anwaltkosten können steigen, und Sie haben nie die Garantie wenn Sie sich einen Anwalt beschaffen das die Sache zu Ihren Vorteil entschieden wird. Oft sagen die Anwälte das was mann hören will. Natürlich sollten manchmal Rats und Tips eingeholt werden, aber wenn der Anwalt sagt ja alles kein Problem und  sehr Easy dann ergeben sich oft wirre Korosponenzen und es fallen viele Kostennoten an die dann dem Rahmen sprengen.
Das wird dann für Mami und Pappi sehr teuer, und für jemanden der gerade BVJ macht unfinazierbar.

Daher denke ich selber das jeder "normaler" Beweber die Sache alleine mit dem Sachbearbeiter/in klären kann.
Mein Tipp: sachlich, freundlich, Cool und  Fair bleiben.
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Antwort #7 - 30.12.2015 um 22:59:51
 
Sc schrieb am 30.12.2015 um 22:40:02:
Das wird dann für Mami und Pappi sehr teuer, und für jemanden der gerade BVJ macht unfinazierbar.

Wieso sollte das für die Eltern teuer werden?

Der TS wäre der Kläger und hätte evtl. Anspruch auf einen Beratungsschein oder auch PKH. Es ist aber wiederum die Frage, ob ein Anwalt für die geringen Gebühren überhaupt für den Mandanten arbeiten will.
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Budweiser
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Antwort #8 - 30.12.2015 um 23:18:49
 
Sc schrieb am 30.12.2015 um 22:40:02:
Die Anwaltkosten können steigen, und Sie haben nie die Garantie wenn Sie sich einen Anwalt beschaffen das die Sache zu Ihren Vorteil entschieden wird. Oft sagen die Anwälte das was mann hören will. Natürlich sollten manchmal Rats und Tips eingeholt werden, aber wenn der Anwalt sagt ja alles kein Problem und  sehr Easy dann ergeben sich oft wirre Korosponenzen und es fallen viele Kostennoten an die dann dem Rahmen sprengen.
Das wird dann für Mami und Pappi sehr teuer, und für jemanden der gerade BVJ macht unfinazierbar.

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Vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen verlieren die verklagten Behörden zu ca. 70%. (2012).
Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.

Und wie überall arbeiten auch auf der ABH Menschen - und die machen wie alle Menschen auch mal einen Fehler.
Und wenn ein fehlerhafter Bescheid erlassen ist bleibt oft bloss der Rechtsweg.
Ich zB habe das Land BaWü gezwungen ein Gesetz zu ändern - obwohl die alle glaubten sie wären im Recht.
Naja, wenn man Bundesgesetze ignoriert.
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Antwort #9 - 30.12.2015 um 23:52:20
 
Wie gesagt über den EB-Antrag wurde noch nicht entschieden. Die entgültige Entscheidung erfolgt noch. Die Anwältin hab ich angefragt deswegen weil die Sachbearbeiterin von der EBH sich stur stellte und erst garnicht weiterprüfen wollte. Sie verlangte einen Ausbildungsplatz und ich sollte bis Sommer 2016 warten. Das nahm ich nicht hin. Mein Pass gilt noch bis 04/16 und ich habe keine Zeit für so spielchen. Ich erklärte das der Verlust des Ausbildungsplatzes nicht verschuldet war. Ich befinde mich in der Berufsvorbereitung und besitze einen guten Realschulabschluss. Ich bemühte und bemühe mich um einen neuen Ausbildungsplatz. Allein die freiwillige Teilnahme an der Berufsvorbereitung zeigt ein Interesse wieder in Ausbildung zu kommen. Hinsichtlich kann die Prognose nur positiv erfolgen, da kein Anzeichen besteht das ich auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen sein werde in der nächsten Zeit. Die Behörde handle hier Falsch wenn sie behauptet das ich einen Ausbildungsplatz nachweisen müsse. Davon steht nichts im Stag und auch nicht in den VWV. Der Einbürgerungsbewerber muss lediglich den LU für sich und ggf unterhaltsberechtige Familienangehörige sichern ohne das er SGB II oder SGB XII leistungen bezieht. Die VWV verlangt eine Prognose darüber ob der Bewerber vorraussichtlich dauerhaft in der Lage sein wird den LU zu sichern. Der Knackpunkt bei dieser Prognose ist das keine Überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Um die Prognose also negativ ausfallen zu lassen muss die EBH beweisen Können das der Bewerber entweder sich nicht um Arbeit bemüht oder er sich total Verweigert eine Beschäftigung auszuüben. Bei mir liegen keine Anzeichen vor das ich in Zukunft meinen LU nicht ohne sgb ii oder sgb xii Leistungen bestreiten kann. Ganz im Gegenteil hier liegen gute Gründe vor die Prognose positiv ausfallen zu lassen. Ich habe einen guten Realschulabschluss, der Ausbildungsplatz ist unverschuldet verloren gegangen, es wird sich um einen neuen Ausbildungsplatz bemüht. Die Behörde hat zum schluss gesagt sie werde den Antrag weiterprüfen und ihn zu Ende bearbeiten. Die Rechtsanwältin bestätigte meine Aussagen hinsichtlich der Prognose. Sie sagt das eine positive Prognose verhängt wird, da keine negativen Anzeichen hinsichtlich der LU Sicherung vorliegen.

Es handelt sich hier nur um eine Rechtsberatung zur Klärung des Sachverhalts. Die Behörde prüft den Antrag und wird nach abschluss ihr Urteil fällen.

Bis Dahin können wir nur abwarten und Tee trinken.

Vom iPhone gesendet, daher schlechtere Rechtsschreibung
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Antwort #10 - 20.01.2016 um 16:46:10
 
Update:

Im Namen des Volkes ergeht folgender Beschluss  Lippen versiegelt : (Ironie on)

Der Einbürgerungsbewerber wird in den deutschen Staatsverband eingebürgert und trägt die Einbürgerungskosten von 255 €. Er wird gebeten mit der EBH einen Termin zur Urkundenübergabe zu vereinbaren. Gegen diesen Beschluss kann er, da er positiv entschieden wurde kein Rechtsmittel einlegen. Ich schliesse die Sitzung. (Ironie off)

Zitat Brief: "Ihr Einbürgerungsantrag wurde positiv beschieden. Wir bitten Sie, mit uns einen Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zu vereinbaren

Mit freundlichen Grüßen"

Huraaaa  Durchgedreht Durchgedreht Durchgedreht
Danke an das i4a-Team. Thread kann geschlossen werden
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