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Bescheinigung über den Fortbestand der NE - muss man Whg beibehalten? (Gelesen: 1.684 mal)
programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bescheinigung über den Fortbestand der NE - muss man Whg beibehalten?
02.12.2015 um 22:34:31
 
Hallo,

meine Mutter (Rentnerin) hat vor kurzem eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bekommen. Darin wird bescheinigt, dass die NE auch bei einer Abwesenheit von über 6 Monaten bzw. bei einer Ausreise aus einen nicht nur vorübergehenden Grund nicht erlischt, "wenn der LU gesichert ist und kein Ausweisungsgrund [...] vorliegt".

Die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte allerdings, die Mutter soll auch bei längeren Auslandsaufenthalten ihre Wohnung in D beibehalten und angemeldet bleiben, um ihre NE nicht zu gefärden (wegen dem "gesicherten LU"). Sonst würde die Bescheinigung erlöschen. Wegen der Kosten hat sie meiner Mutter geraten, sich evtl. einfach bei mir anzumelden.

Dieser Hinweis erscheint mir sehr rätselhaft, denn ich dachte, der Sinn der Sache ist gerade, dass man wegzieht, die Wohnung aufgibt, sich abmeldet und später trotzdem nach D wiedereinreisen kann. Zudem dürfte es eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn man angemeldet bleibt obwohl man de facto den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat - oder liege ich hier falsch?

Was ist denn richtig - muss man tatsätzlich weiterhin eine Wohnung in D während des Auslandsaufenthalts behalten und angemeldet bleiben, damit die NE gemäß nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erlischt, oder ist das quatsch und man kann sich ruhig abmelden? In den Verwaltungsvorschriften finde ich nichts. Die Sachbearbeiterin hat ehrlich gesagt keinen allzu kompetenten Eindruck gemacht, deshalb wollte ich hier nachfragen Smiley

Danke!
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.12.2015 um 23:42:42
 
programmer schrieb am 02.12.2015 um 22:34:31:
Die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte allerdings, die Mutter soll auch bei längeren Auslandsaufenthalten ihre Wohnung in D beibehalten und angemeldet bleiben, um ihre NE nicht zu gefärden 

Ich versuch's mal zu begründen:
§51 Abs. 1 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
...

Die Aufgabe der Wohnung indiziert, dass eine dauerhafte Ausreise beabsichtigt ist, siehe dazu Ziff. 51.1.5.1 AVV zum AufenthG      http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Zitat:
51.1.5.1 Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn
objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat.
Dies kann angenommen werden, wenn er seine
Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat

...

Die Ausnahmen stehen in § 51 Abs. 2 ff
Zitat:
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist...

Dabei muss der LU zum Zeitpunkt des theoretischen Erlöschens (hier Ausreise nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7) gesichert sein.
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« Zuletzt geändert: 02.12.2015 um 23:56:15 von HeFi »  
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Antwort #2 - 03.12.2015 um 00:15:35
 
Ja aber trotzdem sollte doch eine Abmeldung und Kündigung der Wohnung doch möglich sein...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.12.2015 um 02:24:45
 
Hallo, @programmer,

Deine Schlussfolgerungen treffen vollumfänglich zu, Du liegst richtig.

Deine Mutter hat sich ja gerade für den dauerhaften Wegzug den Fortbestand der NE bescheinigen lassen.
Sie zieht nicht nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet fort.
Nach dem Bundesmeldegesetz ist sie verpflichtet, sich abzumelden.
Ein Anmeldung bei Dir wäre eine Scheinanmeldung.
Für die Sicherung des LU zum Zeitpunkt des Fortzugs ist natürlich keine Wohnung in DEU erforderlich. Irrwitzige Aussage.

Für die Aussage der Dame in der ABH gibt es keine Begründung.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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