Hallo,
meine Mutter (Rentnerin) hat vor kurzem eine Bescheinigung über den Fortbestand der
NE nach §51 Abs. 2 Satz 1
AufenthG bekommen. Darin wird bescheinigt, dass die
NE auch bei einer Abwesenheit von über 6 Monaten bzw. bei einer Ausreise aus einen nicht nur vorübergehenden Grund nicht erlischt, "wenn der
LU gesichert ist und kein Ausweisungsgrund [...] vorliegt".
Die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte allerdings, die Mutter soll auch bei längeren Auslandsaufenthalten ihre Wohnung in D beibehalten und angemeldet bleiben, um ihre
NE nicht zu gefärden (wegen dem "gesicherten LU"). Sonst würde die Bescheinigung erlöschen. Wegen der Kosten hat sie meiner Mutter geraten, sich evtl. einfach bei mir anzumelden.
Dieser Hinweis erscheint mir sehr rätselhaft, denn ich dachte, der Sinn der Sache ist gerade, dass man wegzieht, die Wohnung aufgibt, sich abmeldet und später trotzdem nach D wiedereinreisen kann. Zudem dürfte es eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn man angemeldet bleibt obwohl man de facto den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat - oder liege ich hier falsch?
Was ist denn richtig - muss man tatsätzlich weiterhin eine Wohnung in D während des Auslandsaufenthalts behalten und angemeldet bleiben, damit die
NE gemäß nach §51 Abs. 2 Satz 1
AufenthG nicht erlischt, oder ist das quatsch und man kann sich ruhig abmelden? In den Verwaltungsvorschriften finde ich nichts. Die Sachbearbeiterin hat ehrlich gesagt keinen allzu kompetenten Eindruck gemacht, deshalb wollte ich hier nachfragen
Danke!