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Studienvorbereitender Sprachkurs (Gelesen: 2.015 mal)
Max Müller
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.11.2015 um 20:22:38
 
Hallo,

eine Freundin besitzt ein Visum für einen studienvorbereitender Sprachkurs mit anschließendem Studium gemäß §16-1 AufentHG. Sie macht momentan einen Intensiv-Sprachkurs bei einer freien Sprachschule. Die Sprachschule hat zwar bescheinigt, dass der Sprachkurs studienvorbereitend ist, ich denke allerdings, dass es ein ganz normaler Kurs ist; wird auch so im Internet beworben.

Jetzt ist in der Stadt, in der sie wohnt, ein Platz in einem Integrationskurs frei. Dieser besteht aus 6 Sprachmodulen A1.1 bis B1.2 und einem Orientierungsmodul. Sie würde sich für 2 Sprachmodule anmelden, die bis an das Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitel gehen würden. Das würde das tägliche Pendeln von 70km ersparen und wäre zudem günstiger (auch ohne Förderung durch das BAMF).

Allerdings meint das Ausländeramt nun, dass ein Wechsel nicht möglich sei. Ein Integrationskurs entspräche dem §16-5 und wäre somit ein unzulässiger Zweckwechsel.

Wo steht es, dass die Sprachmodule eines Integrationskurses $16-5 entspricht?
Die Inhalte beider Sprachkurse sind identisch. Der Kurs der VHS hat sogar mehr Wochenstunden. Worin besteht der Unterschied?
Ist die Entscheidung so richtig?
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Antwort #1 - 02.11.2015 um 20:30:02
 
Ein Integrationskurs ohne Orientierungsmodul ist ein einfacher Intensiv-Sprachkurs. Die Entscheidung ist meines Erachtens falsch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Max Müller
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Antwort #2 - 02.11.2015 um 21:30:31
 
Hi Aras,
vielen Dank für deine Antwort.
Dies ist auch meine Meinung. Nur wie kann ich dieses Argument rechtlich begründen?

Wie könnte ich gegen diese Entscheidung vorgehen?

Schriftlich geben wollte man die Information so einfach nicht. Man soll zuerst 130 Euro für den Antrag des Zweckwechsels (ich meine es war Zweckwechsel, bin mir aber nicht mehr so sicher) bezahlen. Bis man die schriftliche Ablehnung bekommt, würde es aber auch Wochen dauern...
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Aras
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Antwort #3 - 02.11.2015 um 21:50:45
 
Man muss argumentieren, dass es einfache Sprachkurse sind und im Gegensatz zu einem Besuch des Studienkollegs eben in beiden Fällen studienvorbereitend ist. Weil wäre das ein Studienkolleg könnte ich das studienvorbereitende anerkennen, aber bei normalen Sprachkursen? Das Ziel ist ja wohl weiterhin der Erwerb der Sprachkenntnisse.
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Max Müller
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Antwort #4 - 03.11.2015 um 12:36:07
 
Ja, in der Weise habe ich schon agumentiert. Jedoch ohne Einsicht seitens der Ausländerbehörde.

Das erste Mal hatte ich telefonisch Kontakt, worauf ich eine Absage erhielt. Also bin ich nochmal persönlich vorbei und habe alles nochmal dargelegt. Der zuständige Bearbeiter hat das Regierungspräsidium kontaktiert und auch die sehen ein Sprachmodul eines Integrationskurses nach §16-5, was ein unzulässiger Zweckwechsel bedeutet.

Ich bin nun echt ratlos wie ich weiter vorgehen kann. Ich finde keine Informationen darüber, dass ein Sprachmodul eines Integrationskurs generell nach §16-5 zu bewerten ist.

Was kann ich machen, wenn sich das Ausländeramt weiterhin sturt zeigt?
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Aras
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Antwort #5 - 03.11.2015 um 12:48:38
 
Wenns so sein soll:

Der Integrationskursanbieter soll den Kurs als allgemeinen Sprachkurs, der auch zur Studienvorbereitung dienen kann, deklarieren.  Laut lachend Laut lachend Laut lachend

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Antwort #6 - 03.11.2015 um 12:57:43
 
Die nette Dame von der VHS hat schon mit dem Bearbeiter der Ausländerbehörde telefoniert und die Inhalte genaustens erklärt. Keinerlei Einsicht.

Die Ausländerbehörde weiß damit schon, dass es sich um ein Integrationskurs handelt.
Die Dame von der VHS würde uns wahrscheinlich auch bescheinigen, dass der Kurs studienvorbereitend ist. Ich denke, wenn die VHS es als normalen Sprachkurs deklariert und die Ausländerbehörde es dann überprüft, kommt es zu größeren Problemen...

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