Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:1. Handelt es sich dabei nicht um eine "Inländerdiskriminierung"
ja
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:Artikel 3, Absatz 3
GG eine Unterscheidung u.a. nach Herkunft verbietet? In Falle von X wird aber sehr wohl danach unterschieden, welche Herkunft dieser hat. Ähnliches gilt auch für Y, da Sprachnachweise nur von bestimmten Ausländern gefordert werden.
nö, nicht in der Weise, wie du sie reininterpretierst.
(Kurz: man muss hier zwischen Einzelnen und ganzen Gruppen unterscheiden. Selbstverständlich darf jeder aus der Gruppe "EU-Staatsangehöriger" ohne Visum vom Ausland aus in die EU einreisen, und selbstverständlich darf jeder aus der Guppe "Visumpflichitger Drittausländer" nur mit Visum in die EU einsreisen )
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:2. Laut einem Urteil des BVerwG vom 04.09.2012 (10 C 12/12) kann Person X nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen - es sei denn, es stünden gewichtige öffentliche Belange dagegen.
ja, aber wenn es um
A1 geht, muss der Bewerber um das Visum
sich zumindest um das Erlernen von einfachen Deutschkenntnissen bemüht haben
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:2b) Verschiebt sich diese Gewichtung nicht eher zu Gunsten von X, wenn Y z.B. aus einem Krisenland kommt und die Auslandsvertretungen dringend von Reisen bzw. Aufenthalten in diesem Land warnen?
was hat das mit
A1 zu tun?
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:3. Wenn Y nun die Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, würde dies bedeuten, dass sich X als deutscher Staatsbürger einer erhöhten Gefahr aussetzen müsste, um seine Ehe führen zu können.
nein, das bedeutet, dass der ausländische Ehegatte sich doch bitte zumindest um
A1 Kentnisse nachweislich *bemühen* sollte.
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:3a) Könnte dies von X tatsächlich verlangt werden?
nein
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:es besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass der Beamte A der Meinung ist, mit dem Antragsteller ein Gespräch auf "B1" führen zu können, der Beamte B dies aber verneint.
ja
und darum werden die Sachbearbeiter in AVn auf dem
A1 bestehen, wenn man keine guten Gründe nennen kann, warum man davon eine Ausnahme machen sollte.
Eine solche Ausnahme kommt regelmässig in Betracht, wenn ein
A1 Zertifikat bereits vorhanden ist, aber älter als ein Jahr ist.
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:Dessen ungeachtet bleibt die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Sprachtests, der die Ehepartner von Deutschen benachteiligt.
siehe
AufenthG.
Du stellst hier die Rechtmässigkeit eines Gesetzes in Frage.
Dafür ist dieser Abschnitt im Forum nicht gedacht.
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:Es soll ja immer noch
ABH geben, die den Ehegatten-Nachzug zu Deutschen alleine aufgrund fehlender Sprachkenntnisse verweigern.
ja, so wie es das GEsetz eben vorsieht.
Eigentlich sollte es nicht "immer noch
ABH geben", sondern für alle
ABH gelten.
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:Damit wird das Urteil des BVerwG (AZ. 10 C 12/12) völlig ignoriert
Zitat daraus:
Zitat:Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.
gibt es nachweislich diese Bemühungen?
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21: die
ABH aber weder eine Aufenthaltserlaubnis noch
wenn dafür
A1 als Voraussetzunge gefordert wird und die Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist das doch klar, oder?