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Ehegatten-Nachzug zu Deutschen bzw. (EU-)Ausländern (Gelesen: 5.909 mal)
Bremy07
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.09.2015 um 21:32:50
 
Hallo,

beim Studium des AufenthG gerate ich etwas ins Schwimmen und brauche daher den Rat von Experten:

Wenn Person X als Deutscher die Person Y aus einem Drittstaat heiratet, muss Y einen Sprachtest nachweisen. Dieser Nachweis ist allerdings nicht erforderlich, wenn X kein Deutscher ist, sondern EU-Ausländer (Unionsbürger) oder dem in § 41 AufenthV genannten Personenkreis angehört. Habe ich das soweit richtig verstanden?

Dazu folgende Fragen:

1. Handelt es sich dabei nicht um eine "Inländerdiskriminierung", da Artikel 3, Absatz 3 GG eine Unterscheidung u.a. nach Herkunft verbietet? In Falle von X wird aber sehr wohl danach unterschieden, welche Herkunft dieser hat. Ähnliches gilt auch für Y, da Sprachnachweise nur von bestimmten Ausländern gefordert werden.

2. Laut einem Urteil des BVerwG vom 04.09.2012 (10 C 12/12) kann Person X nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen - es sei denn, es stünden gewichtige öffentliche Belange dagegen.

2a) Wann lägen diese gewichtigen öffentlichen Belange z.B. vor?
2b) Verschiebt sich diese Gewichtung nicht eher zu Gunsten von X, wenn Y z.B. aus einem Krisenland kommt und die Auslandsvertretungen dringend von Reisen bzw. Aufenthalten in diesem Land warnen?

3. Wenn Y nun die Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, würde dies bedeuten, dass sich X als deutscher Staatsbürger einer erhöhten Gefahr aussetzen müsste, um seine Ehe führen zu können.

3a) Könnte dies von X tatsächlich verlangt werden?
3b) Oder was wäre, wenn X z.B. aufgrund von beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen an einen Wohnort in Deutschland gebunden wäre?
3c) Könnte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden, da sich eine entsprechende Klage ja über Monate, wenn nicht Jahre ziehen würde?

Fragen über Fragen, wobei dies sicherlich nur eine kleine Auswahl darstellt, welche sich aus dem Paragraphen-Dschungel des AufenthG ergibt, insbesondere bzgl. §§28,30 AufenthG und § 41 AufenthV. Kann mir diese Fragen jemand beantworten?
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Antwort #1 - 19.09.2015 um 21:47:29
 
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
Handelt es sich dabei nicht um eine "Inländerdiskriminierung", 

Ja, es handelt sich um eine Inländerdiskriminierung.

Aber auch Bürger der Staaten, die in der AufenthV § 41 genannt werden, müssen Sprachkenntnisse nachweisen.

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
Wann lägen diese gewichtigen öffentlichen Belange z.B. vor?

... wenn es sich um den Ausländer um einen Straftäter oder Terroristen handelt.

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
Wenn Y nun die Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, würde dies bedeuten, dass sich X als deutscher Staatsbürger einer erhöhten Gefahr aussetzen müsste, um seine Ehe führen zu können.

Das ist richtig, wenn die oben genannten öffentlichen Interessen höher wiegen.

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Antwort #2 - 19.09.2015 um 22:36:15
 
Sollte es sich allerdings um einen "normalen" Ausländer (ohne Vorstrafen) handeln, müsste die ABH eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Sprachtest ausstellen.

Noch verwirrender wird es, wenn man auf der Seite des BAMF liest, dass auf den Sprachnachweis (durch ein Zertifikat) verzichtet werden kann, wenn die Deutschkenntnisse auf dem geforderten Niveau zweifelsfrei vorhanden sind.
D.h., die Mitarbeiter auf der zuständigen Behörde können dann mehr oder weniger "frei" entscheiden, ob jemand ausreichend gut Deutsch spricht, da es sich dabei ja nur um subjektive Einschätzungen handeln kann.
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Antwort #3 - 19.09.2015 um 23:32:37
 
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 22:36:15:
D.h., die Mitarbeiter auf der zuständigen Behörde können dann mehr oder weniger "frei" entscheiden, ob jemand ausreichend gut Deutsch spricht, da es sich dabei ja nur um subjektive Einschätzungen handeln kann.

Können sie nicht.

Wir dürfen davon ausgehen, daß Grundkenntnisse Deutsch zweifelsfrei vorhanden sind, wenn ein Gespräch auf Niveau B1 geführt werden kann.

Das schränkt die Subjektivität erheblich ein.

Und es ist ein sehr vernünftiges Argument, warum Deutsch-Grundkenntnisse nicht von irgendwelchen (im Hinblick auf Sprachtests) Laien, sondern von Profis bescheinigt werden soll.
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Antwort #4 - 20.09.2015 um 00:19:21
 
Petersburger schrieb am 19.09.2015 um 23:32:37:
Wir dürfen davon ausgehen, daß Grundkenntnisse Deutsch zweifelsfrei vorhanden sind, wenn ein Gespräch auf Niveau B1 geführt werden kann.


Gut, dann verlagert sich die subjektive Einschätzung vom Niveau "A1" zum Niveau "B1" - es besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass der Beamte A der Meinung ist, mit dem Antragsteller ein Gespräch auf "B1" führen zu können, der Beamte B dies aber verneint.

Dessen ungeachtet bleibt die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Sprachtests, der die Ehepartner von Deutschen benachteiligt.

Es soll ja immer noch ABH geben, die den Ehegatten-Nachzug zu Deutschen alleine aufgrund fehlender Sprachkenntnisse verweigern. Damit wird das Urteil des BVerwG (AZ. 10 C 12/12) völlig ignoriert, welches die Gewichtung der gegenläufigen Interessen ausdrücklich zu Gunsten des Deutschen bzw. dessen ausländischen Ehegatten verlagert.

Aus eigener Erfahrung kenne ich einen Fall, in dem der Ehegatte sogar schon in Deutschland war, die ABH aber weder eine Aufenthaltserlaubnis noch den Berechtigungsschein zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausstellen wollte. Zur Begründung hieß es, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur nach dem Nachweis der Sprachkenntnisse ausgestellt werden könne und dass für den Berechtigungsschein eine Aufenthaltserlaubnis notwendig sei....
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Antwort #5 - 20.09.2015 um 00:59:57
 
Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
1. Handelt es sich dabei nicht um eine "Inländerdiskriminierung"

ja

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
Artikel 3, Absatz 3 GG eine Unterscheidung u.a. nach Herkunft verbietet? In Falle von X wird aber sehr wohl danach unterschieden, welche Herkunft dieser hat. Ähnliches gilt auch für Y, da Sprachnachweise nur von bestimmten Ausländern gefordert werden.

nö, nicht in der Weise, wie du sie reininterpretierst.
(Kurz: man muss hier zwischen Einzelnen und ganzen Gruppen unterscheiden. Selbstverständlich darf jeder aus der Gruppe "EU-Staatsangehöriger" ohne Visum vom Ausland aus in die EU einreisen, und selbstverständlich darf jeder aus der Guppe "Visumpflichitger Drittausländer" nur mit Visum in die EU einsreisen )

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
2. Laut einem Urteil des BVerwG vom 04.09.2012 (10 C 12/12) kann Person X nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen - es sei denn, es stünden gewichtige öffentliche Belange dagegen.

ja, aber wenn es um A1 geht, muss der Bewerber um das Visum
sich zumindest um das Erlernen von einfachen Deutschkenntnissen bemüht haben

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
2b) Verschiebt sich diese Gewichtung nicht eher zu Gunsten von X, wenn Y z.B. aus einem Krisenland kommt und die Auslandsvertretungen dringend von Reisen bzw. Aufenthalten in diesem Land warnen?

was hat das mit A1 zu tun?

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
3. Wenn Y nun die Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, würde dies bedeuten, dass sich X als deutscher Staatsbürger einer erhöhten Gefahr aussetzen müsste, um seine Ehe führen zu können.

nein, das bedeutet, dass der ausländische Ehegatte sich doch bitte zumindest um A1 Kentnisse nachweislich *bemühen* sollte.

Bremy07 schrieb am 19.09.2015 um 21:32:50:
3a) Könnte dies von X tatsächlich verlangt werden?

nein

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:
es besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass der Beamte A der Meinung ist, mit dem Antragsteller ein Gespräch auf "B1" führen zu können, der Beamte B dies aber verneint.


ja
und darum werden die Sachbearbeiter in AVn auf dem A1 bestehen, wenn man keine guten Gründe nennen kann, warum man davon eine Ausnahme machen sollte.
Eine solche Ausnahme kommt regelmässig in Betracht, wenn ein A1 Zertifikat bereits vorhanden ist, aber älter als ein Jahr ist.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:
Dessen ungeachtet bleibt die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Sprachtests, der die Ehepartner von Deutschen benachteiligt.

siehe AufenthG.
Du stellst hier die Rechtmässigkeit eines Gesetzes in Frage.
Dafür ist dieser Abschnitt im Forum nicht gedacht.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:
Es soll ja immer noch ABH geben, die den Ehegatten-Nachzug zu Deutschen alleine aufgrund fehlender Sprachkenntnisse verweigern.

ja, so wie es das GEsetz eben vorsieht.
Eigentlich sollte es  nicht "immer noch ABH geben", sondern für alle ABH gelten.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:
Damit wird das Urteil des BVerwG (AZ. 10 C 12/12) völlig ignoriert


Zitat daraus:
Zitat:
Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.

gibt es nachweislich diese Bemühungen?

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:
die ABH aber weder eine Aufenthaltserlaubnis noch

wenn dafür A1 als Voraussetzunge gefordert wird und die Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist das doch klar, oder?





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Antwort #6 - 20.09.2015 um 02:20:18
 
erne schrieb am 20.09.2015 um 00:59:57:
Bremy07 schrieb am Heute um 00:19:21:
Damit wird das Urteil des BVerwG (AZ. 10 C 12/12) völlig ignoriert


Zitat daraus:
Zitat:
Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.

gibt es nachweislich diese Bemühungen?


Wie bereits geschrieben, gab es diese Bemühungen in diesem Fall ausdrücklich. Jedoch wurde der dazu notwendige Berechtigungsschein von der ABH nicht ausgestellt - mit Verweis auf den fehlenden Aufenthaltstitel. Hier beißt sich die Katze also in den Schwanz.

erne schrieb am 20.09.2015 um 00:59:57:
Bremy07 schrieb am Gestern um 21:32:50:
2b) Verschiebt sich diese Gewichtung nicht eher zu Gunsten von X, wenn Y z.B. aus einem Krisenland kommt und die Auslandsvertretungen dringend von Reisen bzw. Aufenthalten in diesem Land warnen?

was hat das mit A1 zu tun?


Im Gesamtzusammenhang muss beurteilt werden, ob die individuellen Interessen des Deutschen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Festhalten eines Sprachnachweises von dessen Ehegatten überwiegen.
Laut dem genannten Urteil des BVerwG kann einem Deutschen die Führung der Ehe im Ausland nur unter gewichtigen Umständen zugemutet werden. Demnach wäre die ABH in der Beweispflicht, diese Umstände zu nennen, wozu fehlende Sprachkenntnisse des ausländischen Ehegatten nicht gehören dürften.
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Antwort #7 - 20.09.2015 um 05:20:03
 
Es wäre nett, hier mal klarzustellen:
Geht es Dir um eine allgemeine Diskussion "rechtstheoretischen" Charakters oder um einen konkreten Fall?

Dein "Fall" - ist es Deiner? - hinkt nämlich in seiner Argumentation:
Da ist jemand vermutlich nach Regeln zum Kurzaufenthalt eingereist und will jetzt seine Bemühungen zum Spracherwerb vor der Einreise (zum Daueraufenthalt) im Land verwirklichen.
Das ist in Ordnung, soll er.

Integrationskurse zielen aber nicht auf A1, sondern auf B1, und zwar für in Deutschland Lebende (nicht: sich in Deutschland kurz Aufhaltende). Deshalb setzt die Berechtigung einen Daueraufenthaltstitel voraus.

Wieso sollte nun die ABH jemandem einen AE geben, damit er zum Integrationskurs berechtigt wird? Würde ich auch nicht tun.

Gründliches Studium des von Dir bereits angeführten BVerwG-Urteils bringt Dich da auf richtige Schiene:
Eine AE zum Spracherwerb kann und soll dann erteilt werden, wenn davor einjährige (!) Bemühungen (!) erfolglos geblieben sind oder der Spracherwerb vor der Einreise (zum Daueraufenthalt) von vornherein unzumutbar ist.

Das Vorliegen einer dieser Bedingungen wurde bisher weder vorgetragen noch belegt.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 00:19:21:
Damit wird das Urteil des BVerwG (AZ. 10 C 12/12) völlig ignoriert, 

Wird es erst dann, wenn die einjährigen Bemühungen nachgewiesen sind.
Die Hürde ist aber noch nicht mal so niedrig, wie man das glauben mag - Online-Kurse akzeptiere ich beispielsweise gar nicht als Argument, weil da jeder vorm Computer sitzen kann - auch der deutsche Ehegatte. Und auch Belege für die Bezahlung von Sprachkursen helfen nicht immer weiter. Bei einer Kursteilnahme von 50% (hatten wir unlängst) ist auch kein Erfolg zu erwarten. Sprich: keine Bemühungen.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 02:20:18:
Im Gesamtzusammenhang muss beurteilt werden, ob die individuellen Interessen des Deutschen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Festhalten eines Sprachnachweises von dessen Ehegatten überwiegen.

Stimmt - und die Maßstäbe dazu sind vom BVerwG klar formuliert worden.
Sie bieten keinerlei Argumente für den von Dir genannten konkreten Fall.
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Antwort #8 - 20.09.2015 um 09:01:33
 
Man sollte einfach den Sprachkurs bzw. die Sprachprüfung selber bezahlen und nicht auf staatliche Unterstützung hoffen. Die gäbe es im Ausland auch nicht.

Bemühung heisst, dass man nachweislich 1 Jahr gelernt hat und nicht, dass man sich bei der Ausländerbehörde um einen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs bemüht hat.

Wenn es aber gewichtige Gründe gibt warum keine Sprachkenntnisse erworben werden können, z.B. fehlendes Goethe Institut im Amtsbezirk des deutschen Konsulats, geistige oder körperliche Behinderung des Ehegatten, etc.., dann kann man auch bei Nachweis dessen auf A1 verzichten.

PS:
Alle Sprachkurse meiner Frau wurden durch uns bezahlt. Man muss also nicht auf den Staat warten, dass er einem aus dem Quark hilft.
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Antwort #9 - 20.09.2015 um 11:57:17
 
Petersburger schrieb am 20.09.2015 um 05:20:03:
Dein "Fall" - ist es Deiner? - hinkt nämlich in seiner Argumentation:


Ja, das habe ich bereits erwähnt, dass ich aus "eigener Erfahrung" berichte.

Petersburger schrieb am 20.09.2015 um 05:20:03:
Geht es Dir um eine allgemeine Diskussion "rechtstheoretischen" Charakters oder um einen konkreten Fall?


Sowohl als auch. Allgemein betrachtet z.B. um die "Inländerdiskriminierung" und in einigen speziellen Punkten um den konkreten Fall.

Petersburger schrieb am 20.09.2015 um 05:20:03:
oder der Spracherwerb vor der Einreise (zum Daueraufenthalt) von vornherein unzumutbar ist.


Aras schrieb am 20.09.2015 um 09:01:33:
Wenn es aber gewichtige Gründe gibt warum keine Sprachkenntnisse erworben werden können, z.B. fehlendes Goethe Institut im Amtsbezirk des deutschen Konsulats


In diesem Fall gibt es nur ein Goethe-Institut in der Hauptstadt des Landes, welche sich mehrere hundert Kilometer vom damaligen Wohnort entfernt befindet.

Jetzt wieder zum allgemeinen Aspekt des Themas:

1. Glaubt irgendjemand tatsächlich, dass Deutsch-Kenntnisse im Heimatland besser und schneller zu erwerben sind als in Deutschland? Glöaubt irgendjemand, dass Ehegatten von Deutschen mehr Integrationsbedarf haben als solche von Ausländern, welche ohne Sprachtest eine AE erhalten?

2. Vorgeblicher Grund für den Sprachtest ist die Verhinderung von Zwangsehen. Nun wurde der Sprachtest für Türken vom EuGH gekippt. In welchem Kulturkreis gibt es gleich nochmal die meisten Zwangsehen?


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Antwort #10 - 20.09.2015 um 14:36:55
 
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 11:57:17:
In diesem Fall gibt es nur ein Goethe-Institut in der Hauptstadt des Landes, welche sich mehrere hundert Kilometer vom damaligen Wohnort entfernt befindet. 


ich dachte, in "diesem Fall" (der ja nach deiner Bestätigung obern deiner ist) ist der Betreffende bereits im Inland, da man von der ABH einen Berechtigungsshein für einen I-Kurs erwartet.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 11:57:17:
1. Glaubt irgendjemand tatsächlich, dass Deutsch-Kenntnisse im Heimatland besser und schneller zu erwerben sind als in Deutschland?

ich glaube nicht

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 11:57:17:
Glöaubt irgendjemand, dass Ehegatten von Deutschen mehr Integrationsbedarf haben als solche von Ausländern, welche ohne Sprachtest eine AE erhalten?

es gibt Ehegatten von Deutschen, die mehr Integrationsbedarf haben als als solche, die ohne Sprachtest eine AE erhalten. Aber darum geht es doch nicht.

aber selbst wenn nicht:
Es gibt nun mal bestimmte Gruppen, die im Gesetz andere Voraussetzungen erfüllen müssen als andere Gruppen. So ist das nun mal.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 11:57:17:
2. Vorgeblicher Grund für den Sprachtest ist die Verhinderung von Zwangsehen.

habe ich augehört, aber ich glaube, das hat niemand geglaubt.

Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 11:57:17:
Nun wurde der Sprachtest für Türken vom EuGH gekippt.

nein wurde er nicht.
Gekippt wurde der A1 nicht für Türken, sondern für die Ehegatten (meinetwegen auch suddanesische) von Türken, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Grund ist ein alter Vertrag, der nach wie vor gültig ist.
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Antwort #11 - 20.09.2015 um 16:19:41
 
Ich kann nur raten, den Visaantrag zu stellen und den Ablehnungsbescheid zu provozieren. Dann kann man das beim Verwaltungsgericht durchdiskutiern.
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Antwort #12 - 20.09.2015 um 18:26:07
 
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 11:57:17:
Glaubt irgendjemand tatsächlich, dass Deutsch-Kenntnisse im Heimatland besser und schneller zu erwerben sind als in Deutschland

Das halte ich für undenkbar.

Nun hat unser Gesetzgeber aber, womöglich angesichts von Tausenden Ausländern in Deutschland, die auch nach vielen Jahren Lebens in Deutschland sich kaum ausdrücken können, die hier vorhandenen Angebote und Möglichkeiten also nicht genutzt haben/nicht nutzen konnten, eine Regelung geschaffen, nach der wir uns alle zu richten haben.

Ob uns das gefällt oder nicht.


Wenn Du mal hier im Forum vergleichbare Fälle liest, gibt es solche, wo das nächste Goethe-Institut in einem dritten Land ist, wo der Nachziehende erst noch im hohen Alter alphabetisiert werden muß und dergleichen.

Gehe hin und tu Deinen Teil dazu, daß diese Regelung gekippt wird. Zum Beispiel durch eine erfolgreiche Klage bis hin zur letzten Instanz.

Diskussionen hier im Forum bringen leider niemanden weiter.
Wir ständig im Forum Präsenten versuchen nur unseren Teil zu tun, daß vermeidbare Klippen umschifft werden können oder ungerechtfertigte Handlungen von Behörden korrigiert werden können.

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Antwort #13 - 20.09.2015 um 21:17:11
 
erne schrieb am 20.09.2015 um 14:36:55:
ich dachte, in "diesem Fall" (der ja nach deiner Bestätigung obern deiner ist) ist der Betreffende bereits im Inland, da man von der ABH einen Berechtigungsshein für einen I-Kurs erwartet.


Ja, die Betreffende ist bereits im Land und spricht ordentliches Deutsch, u.a. bestätigt durch einen Mitarbeiter des BAMF - dumm nur, dass die ABH dies anders beurteilt und deshalb keine AE ausstellt. Soviel zum Thema der objektiven oder subjektiven Maßstäbe bei der Beurteilung von Sprachkenntnis, wie hier von Petersburger dargestellt wird

Petersburger schrieb am 19.09.2015 um 23:32:37:
Bremy07 schrieb am Gestern um 22:36:15:
D.h., die Mitarbeiter auf der zuständigen Behörde können dann mehr oder weniger "frei" entscheiden, ob jemand ausreichend gut Deutsch spricht, da es sich dabei ja nur um subjektive Einschätzungen handeln kann.

Können sie nicht.

Wir dürfen davon ausgehen, daß Grundkenntnisse Deutsch zweifelsfrei vorhanden sind, wenn ein Gespräch auf Niveau B1 geführt werden kann.

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Aras schrieb am 20.09.2015 um 16:19:41:
Ich kann nur raten, den Visaantrag zu stellen und den Ablehnungsbescheid zu provozieren. Dann kann man das beim Verwaltungsgericht durchdiskutiern. 


Petersburger schrieb am 20.09.2015 um 18:26:07:
Gehe hin und tu Deinen Teil dazu, daß diese Regelung gekippt wird. Zum Beispiel durch eine erfolgreiche Klage bis hin zur letzten Instanz.


Genau das machen wir gerade. Die Klage liegt bereits beim VG und es wird zusätzlich wohl auch ein Antrag auf einsteilige Anordnung gestellt werden, da sich ein solches Verfahren bekanntlich nicht innerhalb von ein paar Wochen abwickeln lässt.
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Antwort #14 - 20.09.2015 um 21:32:17
 
Bremy07 schrieb am 20.09.2015 um 21:17:11:
a, die Betreffende ist bereits im Land und spricht ordentliches Deutsch, u.a. bestätigt durch einen Mitarbeiter des BAMF - dumm nur, dass die ABH dies anders beurteilt und deshalb keine AE ausstellt.


Und warum macht er dann nicht kurzfristig einen Sprachtest?
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