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ausreichender Wohnraum in Hessen (Gelesen: 3.434 mal)
AndyP
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16.09.2015 um 11:48:53
 
Hallo,
meine Verlobte, eine Serbin, ihre Tochter, ebefalls Serbin, und ich wollen nach der Eheschließung in Hessen wohnen. Damit die beiden Serbinnen je eine AE bekommen, benötigen wir ausreichend Wohnraum. Soweit ich dies hier gelesen habe, wird dieser bei dem Visums-Antrag für die Tochter nachzuweisen sein.
Nun sind wir am überlegen, wann wir eine größere Wohnung anmieten sollten, denn zur Zeit lebe ich in einer Einzimmer-Wohnung mit ca. 40m².
Nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz (http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/j60/page/bshesprod.psml?pid...) §7 wäre die Wohnung groß genug: 3 * 9m² sind weniger als die 40m².
Nach der Richtlinie zur Sozialen Wohnraumförderung (http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html...) 4.2.2 scheien aber für 3 Personen 2 Zimmer benötigt zu werden.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...) 2.4.2 reichen 34m² Wohnfläche, wobei ich aber nicht weiß, ob dort die Flächen der Nebenräume mitzählen.

Gibt es gnauere Angaben, was in Hessen als ausreichender Wohnraum angesehen wird? Werden beim Antrag auf ein Visum eine kleinere Anforderung gestellt als beim Antrag auf eine AE? Die Zeit von Visums-Antrag zum Umzug kann ja einige Monate dauern in der noch eine Wohnung gefunden werden kann.

Vielen Dank
Andreas Pistoor
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erne
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Antwort #1 - 16.09.2015 um 21:42:02
 
AndyP schrieb am 16.09.2015 um 11:48:53:
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p....) 2.4.2 reichen 34m² Wohnfläche, wobei ich aber nicht weiß, ob dort die Flächen der Nebenräume mitzählen.


http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf
lies dir da 2.4.2 durch (das Dokument ist so entsetzlich formatiert, dass man es nicht zitieren kann)

danach zählen Wohnräume wie Küche, Bad, Flur etc. extra.,
D.h. deine Wohnung muss ohne Küche, Bad, Flur etc.. 34 (oder eben 31) qm groß sein
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AndyP
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Antwort #2 - 23.09.2015 um 17:46:14
 
Hallo Erne,
danke für die Erwiderung. 2.4.2 habe ich durchgelesen, daher habe ich es ja angegeben.
Weiß jemand mehr über Hessen? Berlin hat ja auch geringere Anforderungen als in 2.4.2 angegeben.
Danke
Andreas Pistoor
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Aras
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Antwort #3 - 23.09.2015 um 17:51:23
 
Die AVWV ist bundeseinheitlich verbindlich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #4 - 23.09.2015 um 21:19:24
 
@all

Der TS ist Deutscher. Seit wann spielt hier die Größe der Wohnung eine Rolle? Sofern keine Obdachlosigkeit gegeben ist, kann die Familie auch in ihrer bisherigen Wohnung leben.
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tiggger
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Antwort #5 - 23.09.2015 um 22:57:22
 
trixie schrieb am 23.09.2015 um 21:19:24:
Seit wann spielt hier die Größe der Wohnung eine Rolle? 

Seit langem? Das Kind ist nicht sein Kind, und somit findet die FZF zu einem Ausländer (die Mutter) statt.
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trixie
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Antwort #6 - 24.09.2015 um 09:28:28
 
tiggger schrieb am 23.09.2015 um 22:57:22:
Das Kind ist nicht sein Kind, 

Das würde dann bedeuten, dass der Zuzug des Ehepartners zum deutschen Ehepartner problemlos möglich ist. Wenn das Kind dann nachfolgen soll, kann die FZF scheitern, wenn die Wohnung zu klein ist. Das kann nicht sein.

Zitat:
somit findet die FZF zu einem Ausländer (die Mutter) statt

Hier findet ein Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG statt und dem Kind ist die AE zu erteilen.
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« Zuletzt geändert: 24.09.2015 um 09:43:43 von trixie »  
 
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Mick
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Antwort #7 - 24.09.2015 um 09:51:00
 
trixie schrieb am 24.09.2015 um 09:28:28:
Das würde dann bedeuten, dass der Zuzug des Ehepartners zum deutschen Ehepartner problemlos möglich ist. Wenn das Kind dann nachfolgen soll, kann die FZF scheitern, wenn die Wohnung zu klein ist. Das kann nicht sein.

Erspare uns die Grundsatzdiskussionen.

trixie schrieb am 24.09.2015 um 09:28:28:
Hier findet ein Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG statt und dem Kind ist die AE zu erteilen.

Klar, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Auch beim § 32
sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§§ 5, 29) zu
beachten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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AndyP
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Antwort #8 - 24.09.2015 um 11:06:17
 
Hallo,
Aras schrieb am 23.09.2015 um 17:51:23:
Die AVWV ist bundeseinheitlich verbindlich.

das ist mir bekannt. Jedoch legt 2.4.2 nur eine Grenze fest, was unabhängig vom Land als ausreichend gilt. Ein Land kann auch weniger verlangen, worauf auch in 2.4.1 hingewiesen wird.
Andreas Pistoor
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