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Niederlassungserlaubnis Schulden (Gelesen: 3.491 mal)
Herbstvergessene
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.07.2015 um 23:38:12
 
Hallo zusammen,

Antragsteller hat bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis/EU-Daueraufenthalt Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse. ABH sieht dies als Problem an. Zu Recht?
M.E. nicht, da es ja nach dem Wortlaut des Gesetzes um die Sicherung des Lebensunterhaltes geht und der Antragsteller bei SGB-II-Bezug zum Abzahlen der Unterhaltsrückstände ja auch keine Freibeträge eingeräumt bekäme. Sehe ich das falsch?

Freundliche Grüße
Herbstvergessene
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 31.07.2015 um 00:26:54
 
Herbstvergessene schrieb am 30.07.2015 um 23:38:12:
Lebensunterhaltes geht und der Antragsteller bei SGB-II-Bezug zum Abzahlen der Unterhaltsrückstände ja auch keine Freibeträge eingeräumt bekäme. Sehe ich das falsch? 


IMHO, jemand sammelt ja Unterhaltsrückstände an, wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann. Er wird ja dann einen Selbstbehalt bekommen, einen Teil des Unterhaltes bezahlen und Unterhaltsrückstände sammeln. In dieser Situation ist der LU nicht gesichert.

AVwV zum AufenthG  Nr. 2.3.2 ff

Zitat:
Darüber hinaus setzt die Lebensunterhaltssicherung des Ausländers voraus, dass er seine Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfüllen kann. Bei isolierter Betrachtung bezieht sich §2 Absatz 3 nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Antragstellers. Die Einbeziehung der Unterhaltspflichten des Ausländers ergibt sich jedoch aufgrund gesetzes und rechtssystematischer Auslegung:
......


IMHO setzt bei strenger Auslegung das vorraus das dein Unterhaltsschulden bezahlt sind, anonsten sind deine Unterhaltspflichten nicht erfüllt.

Da eine LU bei einer NE perspektivisch ist, kann man ggf. mit der Unterhaltsbehörde einen Rückzahlungsplan vereinbaren und das ggf. der ABH vorlegen. Damit sind ja in Zukunft irgendwann die Unterhaltspflichten absehbar erfüllt.
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Herbstvergessene
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 31.07.2015 um 00:49:52
 
Also in Moment wird der volle Kindesunterhalt gezahlt und kein Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde vor längerer Zeit einmal gezahlt und nun in Raten abbezahlt. Habe mich da wohl etwas missverständlich ausgedrückt.
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Herbstvergessene
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 01.08.2015 um 14:49:03
 
Habe nochmals etwas recherchiert und bin au ein Urteil des VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2009, 4 K 62.09 V) gestoßen, hier heißt es:
"...führte die Absetzung der vom Ehemann der Klägerin monatlich aufzubringenden Beträge für den laufenden Kindesunterhalt und die ratenweise Tilgung des Unterhaltsrückstands nicht dazu, dass das dann verbleibende Einkommen nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Eheleute reichte. Anders wäre es, wenn man den gesamten Schuldbetrag abzuziehen hätte. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sind nur die geschuldeten monatlichen Raten zu berücksichtigen. Denn der Unterhaltsbedarf wird monatlich bestimmt (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II)."
Hier geht es zwar um die Visumserteilung, jedoch wären ach bei Erteilung eines EU-Daueraufenthaltes bzw. einer Niederlassungserlaubnis höchstens die Ratenzahlbeträge in Abzug zu bringen, oder?

Weiter verlangen viele Gerichte doch mittlerweilse bei Eltern deutscher Kinder nicht einmal mehr die Sicherung des Lebensunterhaltes der Kinder. Wie kann es dan nsein das Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit berücksichtigt werden sollen, aber der laufende Unterhalt nicht mitzählen würde?

Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #4 - 01.08.2015 um 15:17:49
 
Herbstvergessene schrieb am 01.08.2015 um 14:49:03:
Weiter verlangen viele Gerichte doch mittlerweilse bei Eltern deutscher Kinder nicht einmal mehr die Sicherung des Lebensunterhaltes der Kinder. 

Aber doch nur, wenn die Eltern mit den unterhaltspflichtigen Kindern in einem Haushalt leben?

Herbstvergessene schrieb am 01.08.2015 um 14:49:03:
Wie kann es dan nsein das Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit berücksichtigt werden sollen, aber der laufende Unterhalt nicht mitzählen würde?

Keine Ahnung. Klingt auch für mich unlogisch.

Dein Gerichtsurteile könnte man als Überlegung zu Rate ziehen.

Im Grunde wäre es ja möglich einen privaten Kredit aufzunehmen und die Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse auf einen Schlag zurückzuzahlen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #5 - 01.08.2015 um 15:26:12
 
Herbstvergessene schrieb am 31.07.2015 um 00:49:52:
Also in Moment wird der volle Kindesunterhalt gezahlt und kein Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde vor längerer Zeit einmal gezahlt und nun in Raten abbezahlt. Habe mich da wohl etwas missverständlich ausgedrückt. 


Ich würde das so gegenüber der ABH im Antrag als Begleitschreiben aufrechnen. Der dir verbleibende Rest muss natürlich die LU sichern. Das kommt natürlich auch IMHO darauf an, wie du das Einkommen erzeugst. Ist das stetig und Nachhaltig?
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Herbstvergessene
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Antwort #6 - 04.08.2015 um 17:36:06
 
Aras schrieb am 01.08.2015 um 15:17:49:
Aber doch nur, wenn die Eltern mit den unterhaltspflichtigen Kindern in einem Haushalt leben?


Laut VG Ansbach, Urteil vom 24. Mai 2012 – AN 5 K 11.02156 – auch wenn diese nicht in einem Haushalt leben. Auch das VG des Saarlandes (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. September 2010 – 10 K 673/09) führt dies so aus: "Danach stellt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG im Ergebnis verdrängende Spezialregelung dar, die insoweit den Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt dahingehend privilegiert, dass tatsächlich nur die Sicherung seines eigenen Unterhalts zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist." . Besteht ja im Endeffekt auch kein Unterschied darin, ob die Kinder nun im Haushalt leben oder nicht.

grisu1000 schrieb am 01.08.2015 um 15:26:12:
Das kommt natürlich auch IMHO darauf an, wie du das Einkommen erzeugst. Ist das stetig und Nachhaltig?
Geschrieben von: ArasMarkieren & Zitieren      


Also um mich geht es nicht direkt, sondern um einen guten Freund. Das Einkommen ist aus nichtselbständiger Arbeit (unbefristeter Vertrag, Probezeit beendet). Reicht das?

Gibt es sonst noch Meinungen dazu mit der Unterhaltsvorschusskasse? Will mich hier natürlich nicht umsonst mit der ABH anlegen Laut lachend
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trixie
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Antwort #7 - 04.08.2015 um 23:27:52
 
Meiner Meinung zählt der zu zahlende Unterhalt der Zukunft, nicht aufgelaufene Rückstände der Vergangenheit.
Das dürfte auch aus des AVwV herforgehen:
Zitat:
Darüber hinaus setzt die Lebensunterhalts- sicherung des Ausländers voraus, dass er seine Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutsch- land lebenden Familienangehörigen erfüllen kann.

Hier steht nichts, das Unterhaltsrückstände eine Rolle spielen. Würde man einen Kredit für den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand einsetzen, dann frägt keiner mehr nach, für was der Kredit war.
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Antwort #8 - 02.09.2015 um 14:40:54
 
So wie Trixie sehe ich das auch, die ABH bleibt aber auf ihrem Standpunkt stehen, dass der LU nicht gesichert ist, wenn bis die komplette Summe abgezahlt ist.

Habe jetzt noch was aus der Berliner VAB gefunden und zwar:
Selbst wenn das zur Verfügung stehende Einkommen gegenwärtig zur Deckung des Mindestunterhalts ausreichend ist,
kann von einer Lebensunterhaltssicherung nicht ausgegangen werden, wenn gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz
(UhVorschG) noch Rückstände bei der Unterhaltsvorschusskasse bestehen. So handelt es sich bei Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz um nicht auf Beitragsleistungen beruhende öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz
1. Zwar werden diese Mittel nicht an den Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, sondern an dessen unterhaltsberechtigte Kinder.
Es handelt sich aber um öffentliche Ersatzleistungen für die mangelnden Unterhaltsleistungen des zum Unterhalt
Verpflichteten (vgl. auch A.2.3.2.10.). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass noch offene Forderungen der
Unterhaltsvorschusskasse bestehen, kann dies dort telefonisch erfragt werden . Ggf. ist von einer
Lebensunterhaltssicherung erst dann auszugehen, wenn auch diese Rückstände zumindest im Rahmen der mit der
Unterhaltsvorschusskasse vereinbarten Raten beglichen werden und das Einkommen bei Berücksichtigung der zu
bezahlenden Raten auch nach dem Familiennachzug noch ausreichend wäre.

Habt ihr noch Ideen für Argumente?
Wie sieht des den mit der Unterhaltsvorschusskasse bei §9a AufenthG aus?

LG Herbstvergessene
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