So wie Trixie sehe ich das auch, die
ABH bleibt aber auf ihrem Standpunkt stehen, dass der
LU nicht gesichert ist, wenn bis die komplette Summe abgezahlt ist.
Habe jetzt noch was aus der Berliner VAB gefunden und zwar:
Selbst wenn das zur Verfügung stehende Einkommen gegenwärtig zur Deckung des Mindestunterhalts ausreichend ist,
kann von einer Lebensunterhaltssicherung nicht ausgegangen werden, wenn gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz
(UhVorschG) noch Rückstände bei der Unterhaltsvorschusskasse bestehen. So handelt es sich bei Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz um nicht auf Beitragsleistungen beruhende öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz
1. Zwar werden diese Mittel nicht an den Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, sondern an dessen unterhaltsberechtigte Kinder.
Es handelt sich aber um öffentliche Ersatzleistungen für die mangelnden Unterhaltsleistungen des zum Unterhalt
Verpflichteten (vgl. auch A.2.3.2.10.). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass noch offene Forderungen der
Unterhaltsvorschusskasse bestehen, kann dies dort telefonisch erfragt werden . Ggf. ist von einer
Lebensunterhaltssicherung erst dann auszugehen, wenn auch diese Rückstände zumindest im Rahmen der mit der
Unterhaltsvorschusskasse vereinbarten Raten beglichen werden und das Einkommen bei Berücksichtigung der zu
bezahlenden Raten auch nach dem Familiennachzug noch ausreichend wäre.
Habt ihr noch Ideen für Argumente?
Wie sieht des den mit der Unterhaltsvorschusskasse bei §9a
AufenthG aus?
LG Herbstvergessene