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Einbürgerung Eritreer (Gelesen: 2.666 mal)
traute
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28.07.2015 um 23:06:31
 
Hallo,
als Ehemann einer Deutschen kam ein Eritreer vor 5 Jahren nach DE. Es gibt 2 kleine Kinder, die in DE geboren sind.
Ende letzten Jahres trennten sich die Eheleute, Scheidung läuft. Kann der Mann die Einbürgerung beantragen? Er bezieht Leistungen vom Jobcenter.
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TG
 
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Aras
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Antwort #1 - 28.07.2015 um 23:20:09
 
Nein. Vielleicht in 3 Jahren
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 29.07.2015 um 11:31:27
 
Für solch eine Frage musst Du immer die wesentlichen Daten der Aufenthaltstitel nennen. "Kam" ist noch zu unklar, "mit einem Visum" oder "ohne ein Visum" wäre hilfreich. Und dann genauso weiter, dass man erst mal die Frage mit allen Informationen hat.
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Odysseus
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Antwort #3 - 29.07.2015 um 15:23:54
 
Die Informationen (Einreise als Verheirateter, zwei deutsche Kinder) reicht doch schon, um zu wissen, dass er wohl eine AE aufgrund der Ehe hatte und jetzt mindestens eine aufgrund der Kinder haben wird, wenn nicht gar schon ein eingenes Aufenthaltsrecht oder gar eine NE.

Die EB kommt aber erst nach 8jährigem gewöhnlichen Aufenthalt in Frage, und das auch nur, wenn dann der LU gesichert ist.

Allerdings ist es in der Tat sinnvoll, wenn konkretere Infos gegeben werden, und wenn der Betroffene selbst die Fragen stellt.
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trixie
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Antwort #4 - 29.07.2015 um 20:31:25
 
Zitat:
Die EB kommt aber erst nach 8jährigem gewöhnlichen Aufenthalt in Frage, und das auch nur, wenn dann der LU gesichert ist.

Das stimmt gemäß VAH BMI 10.1.1.2 so nicht.

Der Bezug von Sozialleistungen ist nicht zwingend ein Ausschlußkriterium für die Einbürgerung. Wenn zwar der LU (gemäß ALG II Berechtigung) nicht gesichert ist, der Antragsteller keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt, ist dies auch nicht schädlich für die Einbürgerung.
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blubb


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Antwort #5 - 29.07.2015 um 23:14:55
 
Hallo,

im konkreten Fall jedoch trifft zu:

Zitat:
Er bezieht Leistungen vom Jobcenter.


Insofern trifft auf die Eingangsfrage der TS, ob er die EB beantragen kann, doch eher zu: "Kann" ja, aber ohne Aussicht auf Erfolg. Oder irre ich?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Odysseus
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Antwort #6 - 30.07.2015 um 08:42:34
 
natürlich KANN jeder die EB beantragen, auch wenn er gestern erst eingereist ist. Aber der Sinn der Frage "kann er?" ist ja ein anderer.

Zum LU:
Natürlich kommt es beim Bezug von ALG II auch immer auf die Frage an, ob dieser zu vertreten ist. Nur kann die Frage ja geklärt werden, wenn die Zeit reif ist. Und wenn er bis dahin immer noch Leistungen bezieht, dann dürfte die Antwort ja wohl auch eindeutig sein, oder??
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traute
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Antwort #7 - 30.07.2015 um 22:44:14
 
Ok, nächstes Mal weiß ich, worauf ich schauen muß. Der Ausweis hat bis 2017 Gültigkeit, die § habe ich nicht mehr im Kopf.
Er kam mit Familienzusammenführungsvisum.
Danke erstmal.
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reinhard
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Antwort #8 - 31.07.2015 um 10:29:31
 
Wenn er mit einem FZF-Visum kam, zählt die Zeit ab Visum, nicht erst ab AE. Bei den meisten ist das aber nur ein geringer Unterschied.

Wenn er getrennt lebt, gelten die normalen Zeiten. Also: Anspruch nach acht Jahren, bei bestandenem Integrationskurs nach sieben Jahren.

Er muss aktuell eine AE haben, mit der die Einbürgerung möglich ist.

Lebensunterhalt: Bei einer "vorzeitigen" Einbürgerung muss der gesichert sein. Bei der Anspruchseinbürgerung nach sieben / acht Jahren muss man immer gucken. Ganz pauschal: Bezieht er Leistungen, weil er keine Lust zum Arbeiten hat, wird er nicht eingebürgert. Bezieht er Leistungen, weil er Pech hatte (Firma ist pleite gegangen) oder weil er krank ist, ist die Einbürgerung möglich. Und alles dazwischen kann er mit der örtlich zuständigen Einbürgerungsbehörde besprechen, bevor er den Antrag stellt, denn der Antrag kostet Geld.
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