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Familiennachzug für anerkannten syrischen Flüchtling (Gelesen: 1.440 mal)
pannacotta
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Beiträge: 8
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familiennachzug für anerkannten syrischen Flüchtling
22.06.2015 um 16:31:07
 
Hallo zusammen,

ein nach § 25 Abs.2 anerkannter syrischer Flüchtling möchte seine Familie nach Deutschland holen (Ehefrau und drei kleine Kinder im Alter von 2 bis 8 Jahren).
Da er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthalttitels innerhalb von drei Monaten gestellt hat (vgl. §29), ist dies unter erleichterten Bedingungen möglich (vgl. § 5 Abs. 3).

Allerdings ergeben sich bei ihm drei Probleme, zu deren Lösung wir eure Ratschläge/Infos gebrauchen könnten:

1.
Bei der Beantragung der Familienzusammenführung müssen entsprechende Dokumente vorgelegt werden. In seinem Fall auch die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder. Diese müssen vorlegalisiert sein, von einem in Deutschland anerkannten Dolmetscher übersetzt und schließlich noch von der Botschaft in Beirut legalisiert werden.
Nun ist es in seinem Fall nicht möglich einen amtlichen Vorlegalisationsstempel zu erhalten, da die Familie sich noch im vom IS besetzten Gebiet in Syrien aufhält. Sie können auch nicht einfach so die Frontlinie überqueren um an einen Stempel zu gelangen.
Somit können keine legalisierten Dokumente vorgelegt werden. Es ist lediglich möglich die Originaldokumente von einem anerkannten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Sind euch für solche Fälle Ausnahmeregelungen bekannt? An wen müsste man sich wenden?

2.
Weder die Ehefrau noch die Kinder verfügen über einen Reisepass. Gibt es eine Befreiung von der Passpflicht/Möglichkeit einen Passersatz bei der Deutschen Botschaft zu beantragen?

3.
Die Familie müsste über die Botschaft/Konsulat in der Türkei den Antrag stellen. Leider beträgt dort die Wartezeit auf einen Termin aktuell bis Frühjahr 2016 (!!).
Sind euch andere Möglichkeiten bekannt?
Die Beantragung über die Botschaft in Beirut ist leider keine Alternative, da es für die Familie unmöglich ist in den Libanon zu gelangen.

Vielen Dank vorab für eure Hilfe.

Pannacotta

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.06.2015 um 17:44:07
 
Man hat sich jedenfalls darauf geeinigt, dass in den meisten Fällen der Nachweis über die Verwandschaft dann einfach glaubhaft gemacht werden soll, wenn keine entsprechenden Legalisationen o.Ä. auf zumutbarer Weise zu beschaffen sind (s. http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/20150504_gemeinsam..., S. 4).

Die Befreiung von der Passpflicht, § 3 Abs. 2 AufenthG, kann bzw. wird in solchen Fällen erfolgen. Daran wird es nicht scheitern. Müsste dann natürlich entsprechend beantragt werden.
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