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Vererbung der deutschen Staatsbürgerschaft (Gelesen: 2.122 mal)
Themen Beschreibung: deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
asula
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i4a rocks!


Beiträge: 83

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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21.06.2015 um 00:23:36
 
Hallo zusammen,
in einem anderen Zusammenhang habe ich gerade folgendes gelesen:
"Achtung die Neuregelung des  Para. 4 Abs. 4 StAG ist auch wichtig zu wissen.. danach ist das Kind eines nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Deutschen nur Deutsch, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt (auch bei der AV) beantragt wird."
geschrieben wurde es von Einbeck im Userforum

Nun meine Frage:
Mein Sohn ist im nicht EU- Ausland geboren, seinen deutschen Reisepass hat er mit 9 Monaten bekommen.
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass seine Geburt innerhalb des ersten Jahres in Deutschland registriert wurde, und er seine deutsche Staatsbürgerschaft an seine Kinder weitergeben kann.

Aufgrund oben genannter Aussage bin ich aber am Zweifeln:
Gilt die Beantragung des Reisepasses als Beurkundung?
Eine deutsche Geburtsurkunde haben wir bis jetzt noch nicht beantragt. Sohn ist mittlerweile auch deutlich älter als 1 Jahr.

Ach ja, und wenn es schon um die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde geht:
Was müssten wir machen, um eine zu beantragen? Sie nur beim Standesamt 1 anfordern? Müssen nochmals Dokumente vorgelegt werden?

Vielen Dank an Euch alle

Asula
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.06.2015 um 01:09:26
 
Die Beantragung des Passes ist keine Beurkundung, § 4 Abs. 4 StAG verweist ausdrücklich auf § 36 PtSG - und das ist die Nachbeurkundung der Geburt (Eintragung in das Geburtenregister). Der Antrag auf Nachbeurkundung muss dann in solchen Fällen eben innerhalb der Jahresfrist gestellt werden falls das Kind eines nach dem 31.12.1999 Deutschen unter diese Regelung fällt.

Dein Sohn fällt aber selbst nicht unter die Regelung (Du bist ja sicherlich vor dem 31.12.1999 geboren Zwinkernd ) und hat die dt. Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt erworben ohne dass die Geburt nachbeurkundet werden muss. Sollte er dann selbst Kinder bekommen, die im Ausland geboren werden und auch sonst unter § 4 Abs. 4 StAG fallen müsste ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt seiner Kinder innerhalb der Frist von einem Jahr gestellt werden um die dt. StAng für sie zu erwerben.

Bei Wohnsitz in DEU muss der Antrag beim Standesamt gestellt werden. Beim Standesamt I könnet ihr eine Geburtsurkunde anfordern falls ihr damals die Geburt hab nachregistrieren lassen, falls das nicht geschehen ist, muss die Beurkundung erstmal eben beim lokalen Standesamt beantragt werden wenn man eine dt. GU haben möchte.
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 21.06.2015 um 01:15:39
 
asula schrieb am 21.06.2015 um 00:23:36:
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass seine Geburt innerhalb des ersten Jahres in Deutschland registriert wurde, und er seine deutsche Staatsbürgerschaft an seine Kinder weitergeben kann.


Hast du eine Nachregistrierung in Deutschland gemacht? z.B beim Standesamt I in Berlin. Die Ausstellung eines Reisepasses hat nichts mit der Nachregistrierung zu tun.

asula schrieb am 21.06.2015 um 00:23:36:
Gilt die Beantragung des Reisepasses als Beurkundung?


Nein, die Nachregestrirung hat bei einem Standesamt zu erfolgen. Leben beide Elternteile außerhalb Deutschlands, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Antrag kann bei der AV gestellt werden. Aber die Registrierung erfolgt beim Standesamt.

asula schrieb am 21.06.2015 um 00:23:36:
ch ja, und wenn es schon um die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde geht:
Was müssten wir machen, um eine zu beantragen? Sie nur beim Standesamt 1 anfordern? Müssen nochmals Dokumente vorgelegt werden?


Ihr müßt die Nachregistrierung der Geburt durchführen. Erst dann gibt es eine DEU Urkunde.
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asula
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i4a rocks!


Beiträge: 83

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 21.06.2015 um 01:44:39
 
Hallo,
jetzt bin ich noch mehr verwirrt als vorher.

Ich habe jetzt Begriffsschwierigkeiten. Was bedeutet denn Registrierung? Was bedeutet Beurkundung?

Wir haben damals (2006) den deutschen Reisepass übers Konsulat beantragt. Wir haben außerdem eine Namenserklärung abgegeben.
Es ging übers Standesamt 1 in Berlin.

Jetzt leben wir in Deutschland.

Habe ich das richtig verstanden:
wenn diese Nachbeurkundung nicht stattgefunden hat, könnte mein Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft weitergeben, wenn er SEIN Kind vor dessen 1. Geburtstag meldet, sollte dieses wiederum im Ausland geboren werden.
(Ich bin weit vor 1999 geboren)

und noch was:
Wie gehen wir jetzt vor, wenn wir die Geburt registrieren lassen wollen? Um dann eine deutsche Urkunde zu bekommen?
Das Standesamt 1 war ja 2006 involviert.


Asula
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.06.2015 um 01:55:32
 
Ja richtig, die Nachbeurkundung der Geburt Deines Sohnes ist für den Erwerb der dt. StAng (sowohl für ihn als auch für seine zukünftigen Kinder) irrelevant.

Die Vorgehensweise müsst ihr mit Eurem zuständigen Standesamt klären, ist aber so, als wäre ein Kind in Deutschland geboren und müsste entsprechend eingetragen werden. Ihr bräuchtet also jeweils die Geburtsurkunden der Eltern und wohl auch die Urkunde zur Namenserklärung und natürlich auch die ausl. GU.
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