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Wie geht es weiter nach Scheidung durch FZF (Gelesen: 2.808 mal)
Kasimir1234
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie geht es weiter nach Scheidung durch FZF
21.05.2015 um 20:37:35
 
schönen guten abend
ich bin seit drei monaten durch eine FZF aus marokko nach deutschland gekommen und habe eine 3 jährige aufenthalts erlaubnis bekommen
nun sind wir zuverschieden und wollen uns scheiden

wie geht es weiter wenn ich aus der gemeinsamen wohnung abgemeldet werde
wie ist der ablauf nach einer scheidung
und da wir in marokko geheiratet haben sie zwar marokkanerin ist jedoch die deutsche staatsbürgerschaft hat gilt da dieses trennungs jahr wenn wir die ehe wieder in marokko scheiden lassen
und wie sieht es aus wenn ich wieder heirate jedoch hat meine neue frau leider nur eine unbefristete aufenthalts erlaubniss und arbeitet fest mit einem netto gehalt von 1300

danke für jede information
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reinhard
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Antwort #1 - 21.05.2015 um 21:11:03
 
Da sie Deutsche ist und Ihr in Deutschland lebt, könnt Ihr Euch auch in Deutschland scheiden lassen. Nach der Trennung / Ummeldung müsst Ihr ein Trennungsjahr abwarten, dann kann die Ehe geschieden werden. Danach können beide neu heiraten.

Mit der Trennung verliert Deine AE ihren Zweck (eheliches Zusammenleben). Die Ehe selbst ist kein Grund für eine AE, getrennt leben könnte Ihr ja auch in zwei unterschiedlichen Ländern. Die Ausländerbehörde wird entscheiden, ob und wann sie Deine Aufenthaltserlaubnis "kündigt" (verkürzt). Das wird allerdings angekündigt mit einer Frist, in der Du zunächst Stellung nehmen kannst.

Bei einer neuen Heirat ist die befristete Aufenthaltserlaubnis nicht das Problem. Das Einkommen muss für beide reichen. Das Netto-Gehalt wird allerdings mit der Heirat neu ausgerechnet: Sie zahlt jetzt von ihrem Brutto-Gehalt hohe Steuern, wenn sie alleine ist. Nach der Heirat und Deinem Zuzug (egal ob Du dann noch hier bist oder neu aus Marokko einreist) bekommt sie automatisch ein höheres Netto-Gehalt, das wird reichen.
Such mal einen Netto-Brutto-Rechner und lass die das Ergebnis bei zwei verschiedenen Steuerklassen (ledig / verheiratet) ausgeben, wenn Du ihr Brutto-Gehalt eingibst.
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Kasimir1234
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Antwort #2 - 21.05.2015 um 21:24:14
 
also wenn wir uns in marokko scheiden lassen würden könnte ich dort sofort wieder heiraten sobald ich die scheidung vorlege

wieso hab ich den ein trennungs jahr abzuwarten ich will ja nicht in der brd beim standesamt heiraten

und wenn ich in marokko neu heirate und noch einen verkürzten aufenthalt habe müsste ich dann die brd verlassen und durch eine erneute FZF einreisen oder dürfte ich hier bleiben

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« Zuletzt geändert: 21.05.2015 um 21:35:51 von Kasimir1234 »  
 
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reinhard
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Antwort #3 - 21.05.2015 um 21:33:45
 
Solange Du in Deutschland nicht geschieden bist, bist Du in Deutschland verheiratet. Dann kannst Du auf jeden Fall nicht "neu" (also zweimal) verheiratet hier leben.

Eine Scheidung aus Marokko muss in Deutschland anerkannt werden, und das ist teils schwierig. Es gibt in Marokko "Schnellscheidungen" (Verstoßen), die hier nicht anerkannt werden. Dann müsstest Du sowieso nochmal eine Scheidung in Deutschland durchführen.

Also: Es geht weder schnell noch einfach, und Scheidung in Marokko mit anschließender Anerkennung in Deutschland ist auch nicht billig.

Eine normale Scheidung wird in Deutschland anerkannt, Du musst nur alles übersetzt einreichen, also Scheidungsurteil etc. mit allen Belegen. Da ist eine Scheidung hier einfacher und billiger.

Du kannst in Marokko heiraten und in Marokko leben, das ist kein Problem. Du kannst eben, solange Du in Deutschland als verheiratet giltst, keine "zweite Heirat" zur Begründung für einen Visumantrag vorlegen, solange Deine erste Frau hier noch als Ehefrau von Dir registriert ist.
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Kasimir1234
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Antwort #4 - 21.05.2015 um 21:43:06
 
also wenn ein normales scheidungsurteil vom gericht in marokko vorhanden ist was ja drei verfahrenstermine in anspruch nimmt wird dieses anerkannt

und könnte dann eine neue ehe eingehen ohne dieses jahr abzuwarten ???
übrigens in marokko ist eine ehe schliessung ohne ledigkeitsbescheinigung oder scheidung nicht möglich also könnte ich ja keine neue ehe eingehen bevor meine erste ehe geschieden ist
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reinhard
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Antwort #5 - 21.05.2015 um 21:46:06
 
Nein, nach der Scheidung musst Du die Scheidung hier in Deutschland anerkennen lassen. Das ist öhnlich wie zwei Scheidungsverfahren. Es kann sein, dass alles zusammen am Ende etwas kürzer ist als ein Jahr.

Aber so ruck-zuck geht es auch nicht.

In Marokko kannst Du eine neue Ehe eingehen, wenn die Scheidung in Marokko durch ist. Für Deutschland kannst Du erst ein Visum beantragen, wenn das Anerkennungsverfahren in Deutschland durch ist.
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Antwort #6 - 01.06.2015 um 17:59:23
 
Wenn ich jetzt zum 01.08 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet werde wie geht es dann weiter
Wie schnell geht es in der Regel das ich vorgeladen werde und in welcher Zeit würde ich aufgefordert werden das Land zuverlassen
Gibt es dann die Möglichkeit das verlassen des Landes durch Klage hinauszuzögern oder irgend eine Möglichkeit gegen die Frist vorzugehen
Danke für jede Antwort
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Antwort #7 - 01.06.2015 um 19:11:14
 
Kasimir1234 schrieb am 01.06.2015 um 17:59:23:
Wie schnell geht es in der Regel das ich vorgeladen werde und in welcher Zeit würde ich aufgefordert werden das Land zuverlassen 

Das hängt von der zuständigen ABH ab, wie groß dort der Arbeitsanfall ist, wie sie personalmäßig bestückt sind oder, oder, oder ?

In vielen Fällen lässt man die AE auch einfach auslaufen.
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Kasimir1234
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Antwort #8 - 01.06.2015 um 20:12:28
 
Was für eine Zeit bekommt man den in der Regel das Land zuverlassen wenn man eingeladen wurde und die AHB den Aufenthalt nicht auslaufen lässt wenn das Aufenthalt erst erteilt wurde
Wie lange dauert es von der Einladung bis zur aufforderung
Und kann man gegen diese Aufforderung vorgehen mit der Hoffnung das Land nicht direkt zuverlassen
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Antwort #9 - 01.06.2015 um 20:23:01
 
sollte 1 Monat Zeit sein.

Trotz Widerspruch bleibst du ausreisepflichtig. Du müsstest dann einstweiligen Rechtschutz beantragen
da du aber bis jetzt keine weiteren Gründe genannt hast, die die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, sehen die Chancen für einstweilige Rechtschutz mager aus. Du würdest also ausreisepflichtig bleiben.

Sei dir sicher, dass man aufgrund der kurzen Ehe die AE verkürzt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 02.06.2015 um 00:06:42
 
Kasimir1234 schrieb am 01.06.2015 um 17:59:23:
Gibt es dann die Möglichkeit das verlassen des Landes durch Klage hinauszuzögern oder irgend eine Möglichkeit gegen die Frist vorzugehen
Danke für jede Antwort 

Klar kannst du hinauszögern.
Ziehe vor dem Termin, zu dem du eingeladen bist, in eine andere Stadt, für die eine andere ABH zuständig ist. Am besten eine Großstadt, in der die ABH ohnehin überlastet ist, jetzt insbesondere durch die vielen Flüchtlinge. Sowas wie Berlin bietet sich an. Und dann ziehst du immer wieder in eine neue Stadt bevor du dran bist.

Sollte die AE doch irgendwann verkürzt werden, stelle schriftlich einen formlosen Antrag auf eine AE zu einem anderen Zweck (Studium, Sprachkurs, FSJ, BFD...), solange die alte AE noch gültig ist und spiele das Spiel mit dem Umziehen weiter, so dass deine Akte immer von einer ABH zur nächsten wandert.
Das machst du ein Jahr lang während der Trennung und Scheidung, dann heiratest du erneut und stellst einen Antrag auf FZF zur Ausländerin
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Saxonicus
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Antwort #11 - 02.06.2015 um 00:32:03
 
Alacrity schrieb am 02.06.2015 um 00:06:42:
Das machst du ein Jahr lang während der Trennung und Scheidung, dann heiratest du erneut und stellst einen Antrag auf FZF zur Ausländerin 

Abgesehen davon, dass ich eine solche "Empfehlung" für äußerst grenzwertig halte, wird sie schon auf Grund der kurzen Ehedauer kaum funktionieren.

Trennungsjahr und Scheidung kann er auch im Herkunftsland abwarten.
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Antwort #12 - 02.06.2015 um 01:58:26
 
Saxonicus schrieb am 02.06.2015 um 00:32:03:
Abgesehen davon, dass ich eine solche "Empfehlung" für äußerst grenzwertig halte, wird sie schon auf Grund der kurzen Ehedauer kaum funktionieren.

Trennungsjahr und Scheidung kann er auch im Herkunftsland abwarten.
Er könnte das sicher in seinem Herkunftsland abwarten, aber nun hat er eben die AE über 3 Jahre und wenn keine ABH lange genug zuständig ist, um dazu zu kommen die zu verkürzen, dann läuft die halt weiter und selbst bei einer Verkürzung würde ein Antrag auf eine AE zu einem anderen Zweck innerhalb der (verkürzten) Gültigkeit noch Fiktionswirkung auslösen.

Sein Aufenthalt bleibt erlaubt. Das hat nichts mit der Ehedauer zu tun.
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Antwort #13 - 02.06.2015 um 06:45:20
 
Alacrity schrieb am 02.06.2015 um 00:06:42:
Ziehe vor dem Termin, zu dem du eingeladen bist, in eine andere Stadt, für die eine andere ABH zuständig ist. Am besten eine Großstadt, in der die ABH ohnehin überlastet ist, jetzt insbesondere durch die vielen Flüchtlinge. Sowas wie Berlin bietet sich an. Und dann ziehst du immer wieder in eine neue Stadt bevor du dran bist. [...] Das machst du ein Jahr lang während der Trennung und Scheidung, dann heiratest du erneut und stellst einen Antrag auf FZF zur Ausländerin


Ich halte das für (mehr als) grenzwertig. Für solche Spielchen ist
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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