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AE durch Heirat einer Ausländerin mit ausländischem Kind, dessen Vater Deutscher ist? (Gelesen: 4.990 mal)
Themen Beschreibung: Bekommt der Mann eine AE?
cabrio
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20.05.2015 um 14:54:25
 
Folgender, etwas komplizierter Fall: Asylbewerber A, abgelehnt und ausreisepflichtig, möchte seine ghanaische Freundin heiraten. Sie hat eine AE nach § 25 (welche genau, ist  nicht bekannt) und ist Mutter eines 4jährigen ghanaischen Kindes, das in D geboren ist. Der Vater des Kindes war zum Zeitpunkt der Geburt ebenfalls Ghanaer, wurde aber ein halbes Jahr später eingebürgert. Vaterschaft ist anerkannt. Die Mutter lebt von staatlicher Unterstützung und arbeitet nicht.

Wenn A sie heiratet, hat er doch Anspruch auf eine AE ohne dass die LU-Sicherung eine Rolle spielt? Und obwohl das Kind nicht deutsch ist. Hier ist doch entscheidend, dass dem deutschen Vater nicht sein Kind und dem Kind nicht seine Mutter entzogen werden darf? Oder übersehe ich da was?
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Aras
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Antwort #1 - 20.05.2015 um 15:59:56
 
Die Mutter darf das Kind ja auch nicht so einfach mit nach Ghana nehmen. Smiley

Das Kind hat wahrscheinlich eine AE gemäß § 28. Die Mutter hat wohl § 25 Abs. 5. Der baldige Ehemann müsste dann von der Ehefrau sein Aufenthaltsrecht ableiten, was aber aufgrund von § 29 Abs. 3 nicht möglich ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 20.05.2015 um 16:16:09
 
Läuft das in der Praxis in solchen Fällen wirklich so? Wenn ja, würde er dann auf seiner Duldung hängenbleiben? Könnte er eine Arbeitserlaubnis bekommen?
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Antwort #3 - 20.05.2015 um 16:36:32
 
Wieso Duldung? Inwiefern besteht denn ein Abschiebehindernis?
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Antwort #4 - 20.05.2015 um 16:49:40
 
Sorry, mein Fehler, nein, er hat keine Duldung. Meine Frage war, ob er nach der Heirat eine bekommen würde, wenn er keine AE kriegen sollte. Ich fürchte, er ist sogar untergetaucht. Insofern wäre die Heirat ja auch schon problematisch. Und wenn er dann noch nicht einmal eine Chance auf eine AE hätte, würde sich das gar nicht lohnen.
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Obst88
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Antwort #5 - 20.05.2015 um 17:14:16
 
Man sollte ja auch nicht nur wegen einer AE heiraten.
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Aras
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Antwort #6 - 20.05.2015 um 17:16:10
 
Ich dachte man heiratet aus Gründen der Liebe und nicht aufgrund eines potentiellen Aufenthaltsrechts  Laut lachend?


@Tapir
Wahrscheinlich will cabrio darauf hinaus, dass die potentielle ghanaische Ehefrau sich ggf. zwischen zusammenleben mit ghanaischem Kind oder dem ghanaischen Ehemann entscheiden müsste. Der deutsche Vater des ghanaischen Kindes würde die Ausreise nach Ghana voraussichtlich verweigern. Das wäre die "Härte" bzw. das vermeintlich innerstaatliche Abschiebehindernis.

@Cabrio
Warum bezieht sie Sozialleistungen?
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Antwort #7 - 20.05.2015 um 17:38:32
 
Die beiden leben seit über zwei Jahren zusammen und wollten eigentlich gerade nicht wegen des Aufenthalts heiraten. Aber zusammenbleiben möchten sie schon.

Die Frau arbeitet noch nicht, weil sie keine Ausbildung hat, noch Deutschkurse macht und außerdem alleinerziehend war.

Und, ja, die Entscheidung zwischen Ehemann und Kind ist wohl ohne Zweifel ein Härtefall. Ich wollte eben wissen, wie das in der Praxis gehandhabt wird, besonders, ob es sein kann, dass der Mann evtl. nur eine Duldung ohne Arbeitserlaubnis kriegen würde, so dass er dann nichts zum Familieneinkommen beitragen könnte, so dass die ganze Familie Sozialleistungen beziehen müsste.
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Obst88
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Antwort #8 - 21.05.2015 um 11:38:51
 
cabrio schrieb am 20.05.2015 um 17:38:32:
Die Frau arbeitet noch nicht, weil sie keine Ausbildung hat, noch Deutschkurse macht und außerdem alleinerziehend war.


In Ghana würde jemand der alleinerziehend ist auch vom Staat durchgefüttert werden?
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Antwort #9 - 21.05.2015 um 11:52:44
 
@Obst88
Alter, was in Ghana ist doch bei der Frau unerheblich! Sozialleistungen werden u.a. aufgrund des Artikel 1 GG geleistet, also der Menschenwürde!

@cabrio
Ich habe das mit den Sozialleistungen gefragt, weil es einen Unterschied macht ob man aufgrund von Faulheit, aufgrund von fremdverschulden oder ausbildungsbedingt diese bezieht. Die Frau muss erstmal eine Niederlassungserlaubnis bekommen und ein entsprechendes Einkommen generieren, damit der Ehemann nachziehen kann.

Wenn die Ehefrau während der beruflichen Ausbildung 7 Jahre in Deutschland war, dann kann die Niederlassungserlaubnis entgegen dem nicht gesicherten Lebensunterhalts aufgrund des ausbildungsbedingten geringen Einkommens erteilt werden. Sollte man also bedenken.

Dem Ehemann kann es aber vermutlich zugemutet werden, nach Ghana zu gehen und das Visumverfahren zu durchlaufen.

Ich warte aber eigentlich auch auf die Einschätzung von tapir Smiley
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Antwort #10 - 21.05.2015 um 13:38:10
 
cabrio schrieb am 20.05.2015 um 16:49:40:
Ich fürchte, er ist sogar untergetaucht.

Wie passt das denn zusammen mit:
cabrio schrieb am 20.05.2015 um 17:38:32:
Die beiden leben seit über zwei Jahren zusammen und wollten eigentlich gerade nicht wegen des Aufenthalts heiraten. Aber zusammenbleiben möchten sie schon.


Es wäre schon gut zu wissen, nach welchem Abs. des § 25 die Frau eine AE hat. Ansonsten brüten wir hier über imaginären Eiern...
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Antwort #11 - 21.05.2015 um 16:42:17
 
tapir schrieb am 21.05.2015 um 13:38:10:
cabrio schrieb am Gestern um 16:49:40:
Ich fürchte, er ist sogar untergetaucht.

Wie passt das denn zusammen mit:
cabrio schrieb am Gestern um 17:38:32:
Die beiden leben seit über zwei Jahren zusammen und wollten eigentlich gerade nicht wegen des Aufenthalts heiraten. Aber zusammenbleiben möchten sie schon.


Es wäre schon gut zu wissen, nach welchem Abs. des § 25 die Frau eine AE hat. Ansonsten brüten wir hier über imaginären Eiern...


Wie das zusammenpasst? In Großstädten geht eben so einiges.

Ihre AE ist 25 Abs. 4. Sie hat eine Arbeitserlaubnis und wird auch bald anfangen zu arbeiten.

Ihr wurde gesagt, dass der Sohn erst mit 6 Jahren, also in eineinhalb Jahren die deutsche StA bekommen kann. Muss das nicht auch früher gehen? Und: Das wäre doch für die AE des Mannes auch kein Problem mehr, weil sie dann sofort eine AE nach 28 kriegen würde. Der Mann wäre sofort in der Lage, den LU für sich, die Frau und das Kind zu sichern, wenn er nur eine Arbeitserlaubnis hätte.
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Antwort #12 - 21.05.2015 um 17:49:39
 
cabrio schrieb am 21.05.2015 um 16:42:17:
Das wäre doch für die AE des Mannes auch kein Problem mehr, weil sie dann sofort eine AE nach 28 kriegen würde.

Wieso denn das ?
Er ist doch nicht der Vater des (dann eingebürgerten) Kindes.
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tapir
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Antwort #13 - 21.05.2015 um 18:51:43
 
Ja, aber er ist dann Ehemann einer Frau, die einen Status hat, der den Familiennachzug ermöglicht und kann eine AE gemäß § 30 erhalten, wenn denn der LU gesichert ist. Wenn er ein verbindliches Arbeitsplatzangebot hat, dann sichert das den LU. Das verstehen zwar manche ABHen aus irgendwelchen Gründen nicht, ist aber so.

Im Moment sehe ich aber nicht, wie die Hürde des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genommen werden könnte.

Man sollte aber noch mal prüfen, ob das Kind nicht doch vielleicht schon Deutscher ist, gem. § 4 Abs. 3 StAG. Das wäre der Fall, wenn der Vater bei der Geburt des Kindes schon seit acht Jahren in Deutschland war und eine NE hatte. Da er ja nur kurze Zeit später eingebürgert wurde, ist das jedenfalls denkbar.

Die Einbürgerung nach sechs Jahren ist an sich nicht zu beanstanden. Ziff. 8.1.3.6 VAH StAG ist da an sich restriktiver. Wenn das Kind muttersprachlich Deutsch spricht, könnte man es mal mit Ziff. 8.1.3.4 VAH StAG analog versuchen (vier Jahre). Es ist an sich nicht einzusehen, warum ein vierjähriges Kind mit liechtensteinischer oder Schweizer Staatsangehörigkeit wegen muttersprachlicher (Dialekt-)Deutschkenntnisse schon nach vier Jahren eingebürgert wird, ein in Deutschland geborenes, mutmaßlich jedenfalls eher Hochdeutsch beherrschendes Kind hierauf aber sechs Jahre warten soll. Das Argument kann aber wegen Ziff. 8.1.3.6 auch total nach hinten losgehen. Daher wäre es am sichersten, einfach die Einbürgerung des Kindes nach Ablauf der in Aussicht gestellten sechs Jahre abzuwarten.
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Antwort #14 - 21.05.2015 um 19:28:38
 
tapir schrieb am 21.05.2015 um 18:51:43:
Im Moment sehe ich aber nicht, wie die Hürde des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genommen werden könnte.

Man sollte aber noch mal prüfen, ob das Kind nicht doch vielleicht schon Deutscher ist, gem. § 4 Abs. 3 StAG. Das wäre der Fall, wenn der Vater bei der Geburt des Kindes schon seit acht Jahren in Deutschland war und eine NE hatte. Da er ja nur kurze Zeit später eingebürgert wurde, ist das jedenfalls denkbar. 


Sehr gut, danke. Ja, das mit der NE des Vaters hatte ich gar nicht bedacht.
Dann wäre das Problem ja gelöst. Muss man nur noch die Heirat über die Bühne bringen. Und ja, das Kind spricht absolut muttersprachlich deutsch.

Und wenn nicht, wie sieht es dann mit dem 29 III 3 aus? Wird das wirklich dann in der Praxis mit Forderung auf Ausreise und Antrag auf FZF-Visum gehandhabt? Immerhin dürften ähnlich gelagerte Fälle ja ziemlich häufig vorkommen. Oder zeigen sich die ABHs da auch oft großzügig, obwohl nicht gesetzeskonform? Wäre ja sinnvoll, weil sonst nur die Möglichkeit bleibt, sie oder eine andere Frau zu schwängern und damit dann garantiert die Sozialsysteme zu belasten - also ungewollte Kinder in die Welt zu setzen als einzige Möglichkeit, den Aufenthaltsstatus zu erreichen...
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