Ja, aber er ist dann Ehemann einer Frau, die einen Status hat, der den Familiennachzug ermöglicht und kann eine
AE gemäß § 30 erhalten, wenn denn der
LU gesichert ist. Wenn er ein verbindliches Arbeitsplatzangebot hat, dann sichert das den
LU. Das verstehen zwar manche ABHen aus irgendwelchen Gründen nicht, ist aber so.
Im Moment sehe ich aber nicht, wie die Hürde des § 29 Abs. 3 Satz 3
AufenthG genommen werden könnte.
Man sollte aber noch mal prüfen, ob das Kind nicht doch vielleicht schon Deutscher ist, gem. § 4 Abs. 3
StAG. Das wäre der Fall, wenn der Vater bei der Geburt des Kindes schon seit acht Jahren in Deutschland war und eine
NE hatte. Da er ja nur kurze Zeit später eingebürgert wurde, ist das jedenfalls denkbar.
Die Einbürgerung nach sechs Jahren ist an sich nicht zu beanstanden. Ziff. 8.1.3.6 VAH
StAG ist da an sich restriktiver. Wenn das Kind muttersprachlich Deutsch spricht, könnte man es mal mit Ziff. 8.1.3.4 VAH
StAG analog versuchen (vier Jahre). Es ist an sich nicht einzusehen, warum ein vierjähriges Kind mit liechtensteinischer oder Schweizer Staatsangehörigkeit wegen muttersprachlicher (Dialekt-)Deutschkenntnisse schon nach vier Jahren eingebürgert wird, ein in Deutschland geborenes, mutmaßlich jedenfalls eher Hochdeutsch beherrschendes Kind hierauf aber sechs Jahre warten soll. Das Argument kann aber wegen Ziff. 8.1.3.6 auch total nach hinten losgehen. Daher wäre es am sichersten, einfach die Einbürgerung des Kindes nach Ablauf der in Aussicht gestellten sechs Jahre abzuwarten.