Odysseus schrieb am 06.05.2015 um 12:31:56:Nein, diese Zeiten können angerechnet werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der
EBH Das stimmt, aber bei einem Sprachnachweis C2, einen abgschlossenen Studium in DEU, und 14 Jahren Gesamtaufenthaltszeit (mit einjähriger studienbedingter Unterbrechung) wird es
IMHO mit dem Ermessen dann schon eng. Ermessen heißt ja nicht beliebig. Eine Nichtberücksichtigung müßte da
IMHO schon fundiert begründet werden.
Anwendungshinweise des BMI dazu:
Zitat:Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.
Letzenndes sollte der Threadsteller entsprechende Nachweise generieren. Sprachnachweis, Einbürgerungstest, dann Bescheinigung über Abgelegten Integrationskurs baim
BAMF beantragen usw.
Nach 6 Jahren dann den Antrag stellen, dann muss die
EBH erstmal entscheiden. Hilfweise kann man mit der Bescheinigung des
BAMF die Einbürgerung nach 7 Jahren vollziehen. Der Prozess wird ja sowieso einige Monate dauern.
Deswegen umzuziehen ist ja eine private Entscheidung, das aber wegen fehlenden 1 oder 2 Jahren zusätzlicher Wartezeit sollte man wohl überlegen.