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Deutsches Kind - Aufenthaltserteilung für Vater (Gelesen: 28.911 mal)
otternase
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Antwort #15 - 07.03.2015 um 20:41:39
 
Eulenmama schrieb am 07.03.2015 um 18:03:17:
genau das hat er behauptet das es ein Proxy-Pass wäre


Bei den so genannten Proxy-Pässen (by proxy = in Abwesenheit) handelt es sich um Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt werden. Einige Ausstellerstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland erklären Proxy-Pässe für ungültig, weil das persönliche Erscheinen des Antragstellers und die eigenhändige Unterschrift vor dem Passbeamten erforderlich sind. Somit sind diese Pässe für den Grenzübertritt und Aufenthalt in Deutschland nicht als ausreichend anerkannt. Proxy-Pässe folgender Staaten werden derzeit nicht anerkannt (s. Allgemeinverfügung):

    Angola
    Ghana
    Republik Nigeria
    Jemen



wenn er den Pass persönlich in der Auslandsvertretung von Nigeria beantragt hat, dort Unterschrift geleistet hat und der Pass dort ausgestellt wurde, ist es auch kein Proxy-Pass.
Schriftlich AE beantragen und abwarten, was geschieht, wahrscheinlich geht es glatt, wenn nicht, muss man halt Rechtsmittel einlegen...

Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie begründet sein Asylantrag war, wenn er Asyl wegen staatlicher Verfolgung beantragt hat, aber problemlos einen Pass in der Botschaft des Landes, welches ihn angeblich verfolgt, beschaffen konnte... Aber darüber schweigen wir lieber, ist jetzt ja auch nicht mehr wichtig...
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Eulenmama
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Antwort #16 - 08.03.2015 um 20:13:03
 
Ich danke euch für die zahlreichen und Informativen Antworten.

Wir bleiben dran und stellen den Antrag schriftlich.
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Antwort #17 - 08.03.2015 um 20:17:04
 
Muleta schrieb am 07.03.2015 um 17:39:02:
Vielleicht sollte man einfach nicht so viel mit dem Sachbearbeiter diskutieren, sondern einfach sagen, was man möchte. Um eine AE 25 V kommt die ABH wohl nicht herum und sobald er die hat, kann er (eine Sekunde später) dann auch eine AE 28 kriegen. Eine Ablehnung des AE-Antrages wird der Sachbearbeiter aber nicht tragfähig begründen können.


Genau das haben wir ja. Sind da hin und haben um einen Antrag auf Aufenthaltstitel gefragt.
Darauf hin folgte dann eben die Diskussion erst mit dem Pass,
und dann das er keinen AE nach Paragraph 28 erteilen würde weil er nicht mit legalem Visum einreiste


P.S. wir hatten schon arge Probleme beim Wohnortwechsel als mein Partner her ziehen wollte und da haben die auch eine Ausrede nach der anderen gefunden warum das nicht ginge.
Am Ende hatten sie sich nur an dem Wort Hausgemeinschaft aufgehängt. Angeblich wäre in unserem Antrag nicht ersichtlich gewesen, dass wir zusammen leben wollen...
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reinhard
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Antwort #18 - 08.03.2015 um 20:19:14
 
Er soll eben nicht "nach einem Antrag fragen". Er soll den Antrag schriftlich stellen. Den schreibt er zu Hause, unterschreibt ihn und nimmt ihn mit.

(Das Formular hat dafür überhaupt keine Bedeutung, das ist nur eine Arbeitserleichterung für die Behörde.)
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erne
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Antwort #19 - 08.03.2015 um 20:22:41
 
Eulenmama schrieb am 08.03.2015 um 20:17:04:
und dann das er keinen AE nach Paragraph 28 erteilen würde 


er muss entweder
a) erteilen oer
b) ablehnen

... nicht erteilen ohne b) gibt es nicht, also soll er doch mal ablehnen, ann habt Ihr ie Möglichkeiten, den Rechtsweg zu gehen

da möchte ich das Gericht sehen, weches es für ein (hier sogar deutsches) Kind als zumutbar ansieht, sehr lange ohne die Eltern (und dazu gehören beide!) zu leben
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Muleta
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Antwort #20 - 09.03.2015 um 07:33:22
 
Eulenmama schrieb am 08.03.2015 um 20:17:04:
Genau das haben wir ja. Sind da hin und haben um einen Antrag auf Aufenthaltstitel gefragt. 


ja, war ja auch der richtige Weg. Aber wenn das, wie bei Euch, nicht vernünftig funktioniert, dann muss man halt aufhören mit dem sinnlosen Rumquatschen. AE beantragen und fertig. Schriftlich. Dazu braucht man nicht mal unbedingt ein Formular (aber häufig kann man eines der passenden Behörde sogar im Netz runterladen). Ein Antrag (zur Not eben auf einem schlichten weißen Papier und handschriftlich) zwingt die Behörde zur Bearbeitung und zur rechtskonformen Entscheidung. Reden hingegen führt in manchen Fällen nur zu endloser Nichtentscheidung.
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tiggger
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Antwort #21 - 09.03.2015 um 08:18:29
 
Wobei, sobald man sich auf dieser Ebene befindet man auch mal über einen guten Anwalt nachdenken kann.
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Antwort #22 - 09.03.2015 um 10:24:07
 
tiggger schrieb am 09.03.2015 um 08:18:29:
Wobei, sobald man sich auf dieser Ebene befindet man auch mal über einen guten Anwalt nachdenken kann.


Eigentlich haben wir einen Anwalt.
Allerdings hat der mit der Ausländerbehörde auch nur die Erfahrung
gemacht, dass die die Ausländer ausreisen lassen um AE 28 zu beantragen.
Und er meint das es vorm Verwaltungsgericht sehr lang dauern kann.
Länger als auszureisen...evtl...
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reinhard
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Antwort #23 - 09.03.2015 um 10:36:20
 
Solange er keinen Antrag stellt, ist jede weitere Überlegung relativ sinnlos.

Er hat bisher ja anscheinend nur über das Stellen eines Antrages gesprochen. Er sollte es jetzt tun, weil sich erst nach dem Stellen des Antrages die Ausländerbehörde auch ernsthaft damit auseinandersetzen muss.
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Muleta
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Antwort #24 - 09.03.2015 um 11:22:57
 
Eulenmama schrieb am 09.03.2015 um 10:24:07:
Eigentlich haben wir einen Anwalt.
Allerdings hat der mit der Ausländerbehörde auch nur die Erfahrung
gemacht, dass die die Ausländer ausreisen lassen um AE 28 zu beantragen. 


bei einem Nigerianer (d.h., ggf. mit einer mühsamen, teuren und evtl. korrupten) Urkundenüberprüfung, wäre jeder Rechtsstreit -zumal man ihn absehbar gewinnen würde- die Mühe wert.

Und wieso bezahlt ihr einen Anwalt, wenn dem nichts besseres einfällt, als das nachzuplappern, was die ABH erzählt? Er soll Eure Rechte gegenüber der ABH vertreten und nicht Euch das rechtswidrige Gehabe der ABH achselzuckend schönreden. Oder?
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Antwort #25 - 13.03.2015 um 08:32:45
 
Danke.

Nachdem ich dem Anwalt einige Infos habe zu kommen lassen sieht er die Chancen auch gut und stimmt mit  mir über ein einen Antrag zu stellen.

Den Anwalt haben wir seit ca einem Jahr, da wir ja schon so arge Probleme hatten wegen dem Wohnungswechsel meines Partners.

Bin sehr gespannt wie es nun weiter geht.
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Antwort #26 - 13.03.2015 um 10:59:58
 
Eulenmama schrieb am 13.03.2015 um 08:32:45:
Bin sehr gespannt wie es nun weiter geht.


Am einfachsten ist es, wenn der Vater jetzt einen Antrag schreibt, unterschreibt und heute bei der Ausländerbehörde in den Briefkasten steckt.

Falls Ihr das lieber den Anwalt machen lassen wollt, kostet das entsprechend Geld & Zeit. Das Ergebnis ist das Gleiche: Danach muss die Behörde den Antrag bearbeiten und entscheiden.
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Antwort #27 - 13.03.2015 um 11:05:36
 
Nachtrag: weil immer mal wieder falsche Asylgründe und ggf. falsche Angaben zur Identität im Asylverfahren in den Raum geworfen werden und so manche Ausländerbehörde auch die Vaterrolle anzweifelt oder für vorübergehend (für ein Visumsverfahren) verzichtbar hält, hier meine (nach wie vor) beiden Lieblingsentscheidungen des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090109_2bvr106408.html und http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081201_2bvr183008

Ein Vater, der wirklich noch schlechtere Voraussetzungen als in den dort entschiedenen Fällen mitbringt, der hätte vermutlich wirklich ein Problem - aber wo gibt's das?

(und für die technisch interessierten: aus der dauerhaft fehlenden Unzumutbarkeit der Ausreise folgt eine AE 25 V und sobald die vorhanden ist, kann ihm wegen § 39 Nr. 1 AufenthV ein fehlendes Visum eben nicht mehr vorgehalten werden.)
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Antwort #28 - 16.03.2015 um 19:00:29
 
So ich bräuchte nochmal eure Hilfe.

Nachdem ich nun wieder Tage auf eine Email bzw einen Anruf vom Anwalt gewartet habe, bräuchte ich mal ein Paar Tipps wie ich den Antrag formuliere?

Betitel ich direkt nach welchem Paragraphen? Bring ich die Info das ein  Rückzug des Asylantrag nicht erforderlich ist?
Kopiere ich alle Unterlagen die denen eigentlich schon vorliegen nochmals? Vaterschaft, Sorgerecht, Geburtsurkunde usw?

Schreibe ich direkt auch Urteile dazu die aufzeigen das man auf die Ausreise verzichten kann?
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Antwort #29 - 16.03.2015 um 19:05:22
 
Muleta schrieb am 13.03.2015 um 11:05:36:
Nachtrag: weil immer mal wieder falsche Asylgründe und ggf. falsche Angaben zur Identität im Asylverfahren in den Raum geworfen werden und so manche Ausländerbehörde auch die Vaterrolle anzweifelt oder für vorübergehend (für ein Visumsverfahren) verzichtbar hält, hier meine (nach wie vor) beiden Lieblingsentscheidungen des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090109_2bvr106408.html und http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081201_2bvr183008

Ein Vater, der wirklich noch schlechtere Voraussetzungen als in den dort entschiedenen Fällen mitbringt, der hätte vermutlich wirklich ein Problem - aber wo gibt's das?

(und für die technisch interessierten: aus der dauerhaft fehlenden Unzumutbarkeit der Ausreise folgt eine AE 25 V und sobald die vorhanden ist, kann ihm wegen § 39 Nr. 1 AufenthV ein fehlendes Visum eben nicht mehr vorgehalten werden.)


Vielen Lieben Dank. Das erste Urteil ist eine Aufhebung eines Urteils aus unserer Stadt
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