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Beantragung Aufenthaltserlaubnis: Krankenversicherung gehört zur Sicherung des Lebensunterhalts (Gelesen: 2.689 mal)
Silke123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Beantragung Aufenthaltserlaubnis: Krankenversicherung gehört zur Sicherung des Lebensunterhalts
21.12.2014 um 09:05:53
 
Hallo Zusammen,
mein Freund und Vater unseres momentan noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt nun am 23.12. nach Deutschland.
Am 05.01. haben wir einen Termin bei der ABH, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Er wird sicher erstmal eine Fiktionsbescheinigung erhalten bis zur Geburt des Kindes.
Man hatte mich bei der ABH schon auf das Thema Krankenversicherung angesprochen.
Ich habe von der abgeschlossenen Income Versicherung eine schriftliche Bestätigung, dass diese auch greift in der Zeit der Fiktionsbescheinigung (auch wenn bereits eine Anmeldung in Deutschland geschehen ist) bis zur tatsächlichen Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin habe ich von meiner GKV ein Schreiben, in dem aufgelistet ist, was zu erbringen ist, damit mein Freund in der GKV aufgenommen werden kann. Natürlich ist dies der Satz "Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr" - darüber möchte ich mit der ABH sprechen, damit mein Freund eine Aufenthaltserlaubnis von zumindest 1 Jahr + 3 Tage erhält. Mein Freund fängt Anfang Januar auch schon mit dem Integrationskurs Modul 5 an, den wir selber bezahlen, ich hoffe, das wird sich ebenfalls positiv auf die Entscheidung der Dauer der Aufenthaltserlaubnis ausüben.
Nun aber meine Frage, ich habe Angst, dass die ABH darauf besteht erst den Nachweis der Krankenversicherung zu erhalten und erst danach die Aufenthaltserlaubnis ausstellt, was aber praktisch nicht zu realisieren ist, da ja die Krankenkassen die Aufenthaltserlaubnis wollen.
Kann mir jemand den Gesetzestext oder ein Gerichtsurteil nennen, aus dem hervorgeht, dass die ABH dazu kein Recht hat, da die Krankenversicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört und bei Zuzug eines Elternteils eines deutschen Kindes die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich ist.
Vielen Dank schonmal für die Hilfe
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Aras
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Antwort #1 - 21.12.2014 um 09:42:05
 
Silke123 schrieb am 21.12.2014 um 09:05:53:
dass die ABH darauf besteht erst den Nachweis der Krankenversicherung zu erhalten und erst danach die Aufenthaltserlaubnis ausstellt,


Das sollte nicht passieren, da man die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der FZF zum Kind auch ohne Krankenversicherung bekommen muss, da ja die Lebensunterhaltssicherung in diesem Fall explizit nicht gefordert ist.

Wenn die das verweigern, was ich nicht vorstellen kann, dann fragst du nach dem Teamleiter.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Muleta
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Antwort #2 - 21.12.2014 um 10:31:57
 
wovon lebt der Freund denn und wo wohnt er (bzw. wird er wohnen)? Daraus resultiert eigentlich unmittelbar, wie er sich versichern kann und muss.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Silke123
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Antwort #3 - 21.12.2014 um 20:40:01
 
Vielen Dank für die Antworten.
Kann mir jemand ein Gerichtsurteil oder das Gesetz nennen, aus dem hervor geht, dass die Krankenversicherung mit zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört?

Wohnen wird mein Freund bei mir, erstmal leben wir von meinem Einkommen, bis er eine Arbeit hat. Ich weiß, dass er Pflichtversichert ist in der GKV, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr hat.

Mir geht's aber vor allem um die Grundlage, dass wir der ABH keine Krankenversicherung vorzeigen müssen und sie ihm auch ohne die Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen, so dass wir uns dann mit der Aufenthaltserlaubnis bei der KV anmelden können.

Danke schonmal
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.12.2014 um 21:12:40
 
Hallo,

Silke123 schrieb am 21.12.2014 um 20:40:01:
Kann mir jemand ein Gerichtsurteil oder das Gesetz nennen, aus dem hervor geht, dass die Krankenversicherung mit zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört?

das steht in § 2 Abs. 3 AufenthG. Dort heißt es:  Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Viele Grüße

dgstein
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Silke123
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Antwort #5 - 21.12.2014 um 21:15:39
 
Super, Danke, genau das hatte ich gesucht.
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