Hallo Zusammen,
mein Freund und Vater unseres momentan noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt nun am 23.12. nach Deutschland.
Am 05.01. haben wir einen Termin bei der
ABH, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Er wird sicher erstmal eine Fiktionsbescheinigung erhalten bis zur Geburt des Kindes.
Man hatte mich bei der
ABH schon auf das Thema Krankenversicherung angesprochen.
Ich habe von der abgeschlossenen Income Versicherung eine schriftliche Bestätigung, dass diese auch greift in der Zeit der Fiktionsbescheinigung (auch wenn bereits eine Anmeldung in Deutschland geschehen ist) bis zur tatsächlichen Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin habe ich von meiner GKV ein Schreiben, in dem aufgelistet ist, was zu erbringen ist, damit mein Freund in der GKV aufgenommen werden kann. Natürlich ist dies der Satz "Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr" - darüber möchte ich mit der
ABH sprechen, damit mein Freund eine Aufenthaltserlaubnis von zumindest 1 Jahr + 3 Tage erhält. Mein Freund fängt Anfang Januar auch schon mit dem Integrationskurs Modul 5 an, den wir selber bezahlen, ich hoffe, das wird sich ebenfalls positiv auf die Entscheidung der Dauer der Aufenthaltserlaubnis ausüben.
Nun aber meine Frage, ich habe Angst, dass die
ABH darauf besteht erst den Nachweis der Krankenversicherung zu erhalten und erst danach die Aufenthaltserlaubnis ausstellt, was aber praktisch nicht zu realisieren ist, da ja die Krankenkassen die Aufenthaltserlaubnis wollen.
Kann mir jemand den Gesetzestext oder ein Gerichtsurteil nennen, aus dem hervorgeht, dass die
ABH dazu kein Recht hat, da die Krankenversicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört und bei Zuzug eines Elternteils eines deutschen Kindes die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich ist.
Vielen Dank schonmal für die Hilfe