Zitat:ist nicht per se rechtswidrig, wenn die
ABH ausgehend vom Alter und weiteren Beitragszahlen der Ehefrau davon ausgehen kann, dass die bisherige Rentenanwartschaft den Lebensunterhalt nicht in Zukunft sichern kann und sich in Zukunft nichts daran ändern wird (der VGH BW hat die Frage offen gelassen - 11 S 1198/10, Rn. 28).
In dem Urteil steht doch klar, dass der Antragsteller (chinesischer Staatsangehöriger) keine 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet hat. Deswegen kann ich die Entscheidung der Ausländerbehörde durchaus verstehen, denn die Voraussetzung ist definitiv nicht erfüllt.
Im Falle dieser Frau ist das aber anders. Sie hat die 60 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen, aber der Ehemann nicht. Nun verlangt die
ABH von
beiden Antragstellern die Nachweise über im Ausland erworbene Anwartschaften.
1.) Die Ehefrau hat bereits über 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet.
2.) Der Ehemann ist aufgrund von § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG priviligiert, und muss keine Beiträge nachweisen. Dies ist doch in diesem Forum sicher 100 mal bestätigt worden.
Wieso scheint § 9c Satz 1 Nr. 2 hier überhaupt nicht einschlägig zu sein?
Es scheint mir einfach so, dass die
ABH mehr verlangt als vom Gesetz vorgesehen. Oder sehe ich das falsch?
Mal angenommen die Ausländerbehörde ist der Meinung, dass § 9c Satz 1 Nr. 2 aus irgendeinem unerfindlichen Grund für den Ehegatten nicht relevant ist. Darf Sie trotzdem der Ehefrau die Daueraufenthalt-EU verweigern, obwohl ihrerseits die 60 Monate Pflichtbeiträge erfüllt sind?
Gruß,
Korrektor