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deutscher und ausländische ehefrau (Gelesen: 9.152 mal)
jack28
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18.10.2014 um 18:54:51
 
hi all

ich wiedermal

ich bin deutscher staatsbürger,meine frau hat eine aufenthaltserlaubniss(familienzusammenführung)
meine frage lautet wann könnte meine frau sich einbürgern??

deutsche sprache beherscht sie,das heisst a1 hat sie machen müssen.braucht die auch b1??
kind hat 2 pässe deutsch und ausländische. wie siehts den da aus?? muss man sich entscheiden für einen pass??
wenn ja dann werde ich den nicht anmelden(für den ausländischen pass)
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 18.10.2014 um 18:57:45
 
Die Einbürgerung kann sie beantragen, wenn Ihr drei Jahre zusammengelebt habt.

Sie braucht B1-Zertifikat, und Ihr müsst unabhängig vom Staat leben, also ohne ALG-II oder ähnliche Hilfe (von eigener Arbeit).

Das Kind hat beide Staatsangehörigkeiten von Euch erhalten und darf damit machen, was es will - alle behalten, eine irgendwann abgeben... Dem Staat Deutschland ist es egal.
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Antwort #2 - 18.10.2014 um 18:58:39
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 18:54:51:
meine frage lautet wann könnte meine frau sich einbürgern??

nach § 9 StAG: zwei Jahre nach Deiner Einbürgerung, wenn sie bis dahin drei Jahre hier ist. Lebensunterhalt muss gesichert sein.

nach § 10 StAG; acht Jahre Aufenthalt, bzw. sieben bei bestandenem Integrationskurs.

B1 braucht sie auf jeden Fall.

jack28 schrieb am 18.10.2014 um 18:54:51:
kind hat 2 pässe deutsch und ausländische. wie siehts den da aus?? muss man sich entscheiden für einen pass??

Das Gesetz wird bald geändert, deshalb wird es wohl nicht mehr so sein.
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jack28
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Antwort #3 - 18.10.2014 um 19:02:06
 
danke für eure schnelle antworten

also das kind braucht irgendwann mal keine abmeldung? habe ich richtig verstanden. laut gesetzt kann er beide halten. das ja noch besser.

zur paragrapf9 müssten 2 jahre ehe sein mit ein deutschen bürger?
sagen wir mal so ich bin mit der 1 jahr verheiratet aber bin deutscher seit paar tagen. ab wann gelten diese 2 jahre?? ab 18.10.2014-18.10.2016??
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Saxonicus
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Antwort #4 - 18.10.2014 um 19:26:52
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 19:02:06:
laut gesetzt kann er beide halten. das ja noch besser.

Das kommt auf die Sichtweise an.

Auf jeden Fall unterliegt es beim Aufenthalt in dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit es neben der deutschen besitzt) voll und ganz den dortigen Gesetzen (z.B. Wehrpflicht ?). Es muss immer mit dem entsprechenden Pass dort ein- und ausreisen und kann im Bedarfsfall keinen Beistand der deutschen AV in Anspruch nehmen.
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jack28
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Antwort #5 - 18.10.2014 um 19:45:32
 
sagen wir mal so

ich habe mein kleinen nicht angemeldet und habe normal auch nicht vor.aber laut bürgeramt hat er beide. die von der standesamt hatte mich extra gefragt ob ich nur deutsche haben will.- habe gesagt ja nur die deutsche.

und wehrpflicht gibs da unten auch nicht.ist ein europäisches land
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Antwort #6 - 18.10.2014 um 20:16:43
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 19:45:32:
ich habe mein kleinen nicht angemeldet und habe normal auch nicht vor

Dazu bist Du aber verpflichtet, denn er braucht ja einen entsprechenden Pass. Eventuell kannst Du (oder später das Kind) auch Schwierigkeiten bekommen, wenn Du es unterlässt.
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Antwort #7 - 18.10.2014 um 20:17:14
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 19:45:32:
ich habe mein kleinen nicht angemeldet und habe normal auch nicht vor

Dazu bist Du aber verpflichtet, denn er braucht ja einen entsprechenden Pass. Eventuell kannst Du (oder später das Kind) auch Schwierigkeiten bekommen, wenn Du es unterlässt.
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Antwort #8 - 18.10.2014 um 20:20:05
 
Saxonicus schrieb am 18.10.2014 um 20:16:43:
Dazu bist Du aber verpflichtet, denn er braucht ja einen entsprechenden Pass. Eventuell kannst Du (oder später das Kind) auch Schwierigkeiten bekommen, wenn Du es unterlässt.


er hat ja die deutsche,ausländische will ich ja nicht so gerne. ich weiss ja nicht wie das gesetz verändert wird. kann sein nach 23jahren entscheiden und so.und so erspare ich dem stress.
den pass habe ich dem noch nicht geholt,war beim amt und die meinten für deutschland selbstt brauchen sie kein pass.ist noch zur jung.

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Antwort #9 - 18.10.2014 um 20:33:30
 
- Doppelbeitrag gelöscht -
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Antwort #10 - 18.10.2014 um 20:36:00
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 20:20:05:
er hat ja die deutsche,ausländische will ich ja nicht so gerne. 

Das ist aber kein Wunschkonzert.

jack28 schrieb am 18.10.2014 um 20:20:05:
den pass habe ich dem noch nicht geholt,war beim amt und die meinten für deutschland selbstt brauchen sie kein pass.ist noch zur jung.

Zum Grenzübertritt allerdings schon, egal wie alt oder jung dass Kind ist und wenn es in das Land reist, dessen Staatsangehörigkeit es ebenfalls innehat, dann muss es dort mit dem entsprechenden Pass ein- und ausreisen.
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Antwort #11 - 18.10.2014 um 20:38:58
 
danke dir für deine zeit.werde mal montag konzul anrufen und fragen ob er nur mit deutschen pass einreisen kann.

wenn nein gehen wieder paar hundert euro futsch für ne staatsangehörigkeit was ich nicht haben will
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Antwort #12 - 18.10.2014 um 21:00:15
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 20:38:58:
wenn nein gehen wieder paar hundert euro futsch für ne staatsangehörigkeit was ich nicht haben will 


Du verwechselst hier was, wie ich das sehe hat er doch die Staatsangehörigkeit. Du hast ihn nur nicht registriert. Das kann in Zukunft massive Problem für ihn bedeuten.

Ich kenn fälle in Osteuropa da durfte die Kindesmutter und Kind bei einer Besuchsreise erst wieder ausreisen, als das Kind ordentlich nachregistriert wurde und einen Pass des Landes hatte.

Natürlich liesen sich die Behörden in dem speziellen Fall dann einige Wochen Zeit.

Erspar deinem Kind Probleme, registrier es nach, und dann könnt ihr ggf. die Ausbürgerung aus der 2. Staatsangehörigkeit betreiben.

Auch wenn die Behörden des zweiten Heimatstaates zur Zeit keine Ahnung von dem neuen Staatsbürger haben, heißt das dann nicht das sie es nicht mitbekommen. Wenn z.B Kindesmutter und Kind unterschiedliche Pässe haben. Verkaufe die Grenzbeamten nicht für dumm.

jack28 schrieb am 18.10.2014 um 20:20:05:
kann sein nach 23jahren entscheiden und so.und so erspare ich dem stress.


Nein so generierst du maximal Stress, er muss ja , nach jetziger Gesetzeslage die Ausbürgerung aus einer Staatsangehörikeit betreiben, für die er, dank dir, keinen Nachweis hat. Viel Spass dabei, wenn dann die ausländischen Behörden keine Lust haben noch irgendwas zu machen, dein Kind wird es dir danken.
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Antwort #13 - 18.10.2014 um 21:28:28
 
oh mann werde montag da anrufen und fragen ob ich alles per post erledigen kann.

diese optionpflicht gibs noch?? dachte die wollen das ändern.damit man beide behalten kann.
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Antwort #14 - 18.10.2014 um 21:35:24
 
jack28 schrieb am 18.10.2014 um 21:28:28:
diese optionpflicht gibs noch?? dachte die wollen das ändern.damit man beide behalten kann. 

In dem (euren) Fall, wenn das Kind von bi-nationalen Eltern abstammt, gibt (und gab) es diese Optionspflicht nicht. Kinder von bi-nationalen Eltern können beide Staatsangehörigkeiten dauerhaft behalten.
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