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Trennung/Scheidung bei EU-Aufenthaltskarte (Gelesen: 2.907 mal)
Lila F.
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i4a rocks!


Beiträge: 296

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennung/Scheidung bei EU-Aufenthaltskarte
14.10.2014 um 22:55:13
 
Es geht um das Aufenthaltsrecht bei Trennung/Scheidung einer Ehe eines Drittstaatlers mit einem EU-Bürger. Der Drittstaatler kommt aus Mexiko und ist mit einer Italienerin verheiratet. Die beiden leben in Deutschland, sie ist hier selbstständig und er war bis vor kurzem bei ihr als Angestellter beschäftigt. Er hat derzeit eine EU-Aufenthaltskarte als Familienangehöriger, die im August 2012 ausgestellt wurde und auf der eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren angegeben ist.

Hier die genauen Daten zum zeitlichen Ablauf:
2010: Heirat bei einem Urlaubsaufenthalt in Italien
April 2011: Einreise zunächst nach Italien
Mai 2011: gemeinsame Einreise nach Deutschland
September 2011: Beginn der Selbstständigkeit der Ehefrau/des Arbeitsverhältnisses des Ehemanns
Mai 2014: Trennung

Ich habe selber schon nachgelesen, bin mir aber nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe. Daher hier einige Fragen:

Er darf auf jeden Fall mindestens bis zur Scheidung in Deutschland bleiben, sofern seine Ehefrau weiterhin hier ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt. Ist das richtig?

Nach der Scheidung bekommt er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn er bis zur Trennung mindestens drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen in Deutschland gelebt hat (die ganze Zeit verheiratet) und der Lebensunterhalt gesichert ist. Ist das so richtig? Zusätzlich wäre noch die Frage, ob hier das Einreisedatum oder die Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte relevant für die drei Jahre wären?

Wenn er bis zum Zeitpunkt der Scheidung mindestens fünf Jahre rechtmäßig mit der EU-Aufenthaltskarte in Deutschland gelebt hat, kann er einen Daueraufenthalt-EU bekommen. Stimmt das und wenn ja, gibt es dafür noch zusätzliche Bedingungen?

Noch eine zusätzliche Frage: Er hätte wohl Anspruch auf ALG1. Könnte der Empfang von ALG1 jetzt oder in der Zukunft irgendwelche negativen Auswirkungen auf sein Aufenthaltsrecht haben?

Bereits im Voraus vielen Dank! Das hier ist wirklich ein tolles Forum, da es für "normale" Bürger nicht gerade einfach ist, alle Informationen zuverlässig zu recherchieren. Es ist echt toll, dass hier Leute ihre Freizeit dafür opfern, anderen bei rechtlichen Fragen zu helfen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.10.2014 um 23:34:24
 
bis zur Scheidung bleibt er jedenfalls tatsächlich als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt solange die Ehefrau in Deutschland bleibt. Nach der Scheidung tritt dann § 3 Abs. 5 FreizügG, er bekommt eigenständiges Recht auf Aufenthalt wenn er selbst einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt. Die zeitlichen Voraussetzungen (3 Jahre Ehe, davon 1 Jahr in Deutschland bei Einleitung der Scheidung) dürften hier erfüllt sein.

Daueraufenthalt gibt es dann tatsächlich nach fünf Jahren Aufenthalt § 4a Abs. 5 FreizügG, bis dahin gilt das Oben gesagte.

ALG I ist als Versicherungsleistung nicht schädlich für seinen Aufenthalt. Ob er Anspruch hat kann man nicht sagen, da sollte er sich selbst mal schlau machen. Vgl. aber §§ 136 ff. SGB III.
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Lila F.
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i4a rocks!


Beiträge: 296

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 16.10.2014 um 01:49:24
 
Vielen Dank für die Antwort! Ich denke, damit wären erst mal alle Fragen geklärt.
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Daddy
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Beiträge: 1.958
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 28.11.2014 um 16:12:25
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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